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Eingruppierung/ Befreiuung Ausbildungs- und Prüfungspflicht

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Lio1896:
Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt: Mitarbeiter A wird einen unter Wert (9A) eingestellt da er den AII nicht vorweisen kann, er erhält die Zulage zur 9 B. Nun hat er sich erfolgreich auf eine andere befristete Stelle beworben und erhält dort E09 A mit Zulage zur E11 da er den A2 nicht hat. In der Zwischenzeit hat er die Zeiten (20 Jahre) für die Befreiung für die Ausbildungs- und Prüfungspflicht erfüllt. Die Stellen waren auch damals mit der Klausel ausgeschrieben.

Kann er auf der befristeten Stelle jetzt in die E 11 eingruppiert werden?


Danke für eure Mithilfe

2strong:
Was heißt "Stellen waren mit der Klausel ausgeschrieben"?

Lio1896:
A 2 oder zwanzig Jahre Berufserfahrung bei einem öffentlich rechtlichen AG

brian:
Man ist ja nur eingruppiert, wenn einem die Aufgaben dauerhaft übertragen wurden. Das ist bei einer befristeten Übernahme der Tätigkeiten nicht der Fall.

2strong:

--- Zitat von: Lio1896 am 21.02.2024 13:47 ---A 2 oder zwanzig Jahre Berufserfahrung bei einem öffentlich rechtlichen AG

--- End quote ---

In dieser Konstellation steht für die Dauer der vorübergehend übertragenen höherwertigen Tärigkeit der Differenzbetrag zu Entgeltgruppe 11 zu.

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