Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Eingruppierung Ermessenspielraum
RiesenSchnauzer:
Hallo,
Unser Betrieb (ein sozialer Träger) stellt die Arbeitsverträge von Haustarif auf TV-L um.
Jetzt zum Problem: Ein Kollege in meiner Abteilung der seit 11 Jahren im Betrieb arbeitet besitzt eine Abgeschlossene Berufsausbildung zum Elektriker.
Er wurde im rahmen eines geförderten Arbeitsplatzes als Elektrohelfer eingestellt, über die Jahre sind immer mehr aufgaben dazu gekommen und nun betreut er unter anderem die Telefon- und Schwesternrufanlagen und steht bei Fachfragen im Elektrotechnischen und Fernmeldetechischen Bereich auch unserer IT mit Rat und Tat bei seite.
Unser Vorstand hat ihm wurde E2-4 angeboten da er "defizite" und keinen Führerschein besitzt, diese "defizite" beruhen auf einer Schwerbehhinderung. Der Vorstand sieht dort wegen einer minderleistung die auf den "defiziten" beruhen einen Ermessensspielraum.
Ich persönlich würde ihn in E5 sehen. Was soll ich meinem Kollegen raten?
blondie:
Mit einer abgeschlossenen Ausbildung kommt man in der Regel in die EG 5.
Siehe TV-L:
"Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf: E 5 - E 8"
Wie ein fehlender Führerschein ein Defizit sein kann, weiß ich ohne mehr Infos nicht, aber eine Schwerbehinderung als Defizit für die Eingruppierung zu bezeichen, ist ja völliger Blödsinn und einen Ermessungsspielraum gibt es da nicht.
Ich denke euer Vorstand möchte da Geld sparen...
Organisator:
Die Eingruppierung richtet sich nach den übertragenen Tätigkeiten. Die Bezeichnung "Elektrohelfer" lässt auf solche Tätigkeiten schließen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzen. Von daher ist E2-4 realistisch, die tatsächlich vorhandene Bildungsqualifikation ist in diesem Fall irrelevant.
Für eine genauere Betrachtung müsste man die übertragenen Tätigkeiten und deren Zeitanteile kennen.
MoinMoin:
--- Zitat von: blondie am 23.02.2024 08:06 ---Mit einer abgeschlossenen Ausbildung kommt man in der Regel in die EG 5.
Siehe TV-L:
"Beschäftigte mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf: E 5 - E 8"
--- End quote ---
und entsprechender Tätigkeit hast du unterschlagen.
Aber ansonsten hast du Recht, klingt nach Geldsparen, ohne Ahnung vom TV zu haben.
Wenn er halt seine Arbeitsvorgänge entsprechend hat, dann ist er halt eg 3,4,5,6,7,8…
McOldie:
Wichtig ist auch, was im Arbeitsvertrag zur Anwendung des TV-L steht. Wenn dort steht, er erhält ein Entgelt nach Entgeltgruppe xxx Stufve xx, gelten die Regelungen zum Eingruppierungsrecht des TV-L nicht. Bei anderen Formulierungen könnte sich ergeben, dass das Eingruppierungsrecht gilt. In diesem Fall hat der AG kein Ermessensspielraum, sondern es greift die Tarifautomatik, d.h. der Arbeitnehmer ist entsprechend der im dauerhaft übetragenen Tätigkeit eingruppiert.
Im Übrigen, der Arbeitnehmer muss den neuen Arbeitsvertrag nicht unterschreiben.
Mir scheint, dass es hier wieder ein AG ist, der keine Ahnung hat, was auf ihn zukommt, wenn er den TV-L zur Anwendung kommen lässt.
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