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Personalratswahl BW
poing:
Moin,
Dankeschön für die Rückmeldungen
Gruß
JahrhundertwerkTVÖD:
Als Leiter der Kläranlage bist du m.E auch direkter Vorgesetzter deiner 5 Mitarbeiter.
Dementsprechend auch bei Vorstellungsgesprächen dabei, sprich deine Meinung zählt auch bei Neueinstellungen.
Ebenfalls bei Abmahnungen deiner Mitarbeiter.
Der direkte Vorgesetzte meldet doch abmahnungswürdige Vorgänge und muss auch im direkten Personalgespräch die Mitarbeiter (bei Bedarf) wieder einnorden.
Das sind doch elementare Aufgaben einer Führungskraft.
Mitarbeiter führen, Personalgespräche führen und Konsequenzen ziehen wenn Verfehlungen vorliegen.
Maggus:
@JahrhundertwerkTVÖD
Wie beantwortest Du die Frage des TE "Meine Frage ist bin ich wählbar? Ich werde aus LPVG (BW) § 9 leider nicht schlau."?
JahrhundertwerkTVÖD:
Die Antwort hängt davon ab, welche Führungsaufgaben konkret übertragen wurden
Auszug aus § 9 LPVG
"Beschäftigte, die nicht ständig selbstständige Entscheidungen in Personalangelegenheiten treffen oder vorbereiten, sind von der Wählbarkeit nach Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht ausgeschlossen, wenn nur zu einem untergeordneten Teil der Gesamtaufgaben der Beschäftigten Personalangelegenheiten entschieden oder vorbereitet werden."
Es ist möglich dass Führungskräfte wählbar sind. (s.o)
Die mir bekannten Leiter von Kläranlagen, haben Führungsverantwortung übertragen bekommen. Sind direkt sowohl bei der Personalauswahl (Bewerbungen, Vorstellungsgespräche, haben 1 Stimme in der Kommission) beteiligt, führen Personalgespräche mit ihren Mitarbeitern, erteilen Ermahnungen und melden ans Personalamt wenn Abmahnungen geschrieben werden müssen. Die Abmahnung wird dann auch vom direkten Vorgesetzten dem Mitarbeiter überreicht (Vertreter des Personalamtes ist auch anwesend).
Auch wenn Zulagen entfallen, da sich Mitarbeiter nicht an vorgegebene Regeln halten, geschieht dies auf Rückmeldung der Führungskraft.
In diesen Fällen würde ich die Führungskraft als nicht wählbar ansehen.
Maggus:
Okay, Danke für die Klarstellung.
Aus meiner Sicht sind auch die von Dir angeführten Führungskräfte wählbar, zumindest schließt sie der § 9 LPVG Ba-Wü nicht aus.
Jede Führungskraft hat auch kritische Gespräche mit ihr unterstellten Mitarbeitern zu führen. Sie wird auch immer eine Empfehlung / einen Antrag abgeben wer z.B. eine Zulage, wer die zu besetzende Stelle (intern/extern) bekommen soll und auch wer sich welche Verfehlungen zu Schulde kommen lassen hat.
Das Entscheidende ist die Entscheidung und nicht, wer die Entscheidung ggf. dem Mitarbeiter überbringt.
Kann die Führungskraft über die Zulage für einen MA selbst entscheiden?
Entscheidet sie über die Einstellung und die Vertragsänderung selbständig?
Mahnt sie einen Mitarbeiter ab?
Wenn dies der Fall ist, dann ist sie gemäß § 9 LPVG Ba-Wü nicht wählbar.
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