Hallo zusammen,
der alte § 20 LVO NRW hat zum Ausbildungsaufstieg eine Bewährung innerhalb einer mind. dreijährigen Dienstzeit vorgesehen. Nach § 10 LVO zählt als "Dienstzeit" die Zeit ab Beendigung der Probezeit. Somit war ein Probezeiterfordernis inzident gegeben.
Dieses Dienstzeiterfordernis ist mit der Modernisierung des Dienstrechts weggefallen. Nun ist die Voraussetzung nach § 20 Abs.1 Nr. 1 LVO, dass der Beamte "nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung hierfür in besonderer Weise in Betracht kommt".
Nun gibt es Stimmen, dass mit diesem Passus die erfolgreiche Absolvierung der Probezeit gemeint ist. Das wird mit § 13 Abs. 3 LBG NRW begründet. Dort heißt es: "(3) Eignung, Befähigung und fachliche Leistung sind in der Probezeit unter Anlegung eines strengen Maßstabs, bei Probezeiten von mehr als zwölf Monaten wiederholt, zu beurteilen."
Für mich sagt der § 13 LBG NRW nur aus, dass ebendiese Merkmale innerhalb der Probezeit zu beurteilen sind. Laut den o.g. Stimmen wird es jedoch so ausgelegt, dass die erforderliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung nur durch Abschluss der Probezeit festgestellt werden kann.
Ich sehe das nicht so und habe auch nirgends eine Kommentierung gefunden, dass mit § 20 Abs. 1 Nr. 1 LVO NRW die Absolvierung der Probezeit gemeint ist.
Aus meiner Sicht ist damit lediglich der Grundsatz der Bestenauslese vorausgesetzt, aber nicht die absolvierte Probezeit. Diese Begriffe finden sich nämlich auch in Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes wieder, welcher ja auch nur die Bestenauslese meint.
Gibt es hierzu vielleicht Fachexperten, die mich aufklären können?
Vielleicht liege ich ja auf der völlig falschen Fährte, aber ich finde einfach nirgends etwas dazu :/
Ich danke euch vielmals vorab!