Guten Tag!
Genau das ist passiert! Krankheiten gelten nunmehr auch als Probezeit!
Aus der Gesetzesbegründung (LT-Drs. 18/12817, S. 118):
"Die Änderung des Absatzes 6 folgt aus dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 27. Januar 2021, 6 A 4105/18 zur Neufestsetzung der Probezeit. Das Gericht rügt in seinem Urteil die „insgesamt nur mit Schwierigkeiten handhabbare Norm“ und bezieht sich dabei auf die in der Norm formulierte Erheblichkeitsschwelle, die überschritten sein muss, damit die Rechtsfolge der Neufestsetzung der Probezeit eintritt. Die aus dem Urteil folgende Auslegung, wonach bei der Berechnung der Erheblichkeitsschwelle nur solche Fehltage berücksichtigt werden dürfen, an denen für die Beamtin bzw. den Beamten eine Verpflichtung zur Dienstleitung bestand, hat in der Praxis zu einem erheblichen bis hin zu nicht leistbaren Verwaltungsaufwand geführt. Gerade Zeiten einer Beurlaubung ist zu eigen, dass die Beamtin bzw. der Beamte von der Dienstleistungspflicht entbunden wird. Darüber hinaus konnte der Widerspruch nicht aufgelöst werden, dass es sich einerseits bei einer Probezeit immer um einen Zeitraum handelt, der auch solche Tage umfasst, an denen eine Verpflichtung zur Dienstleistung besteht, andererseits bei der Berechnung der Erheblichkeitsschwelle aber nur Tage berücksichtigt werden durften, an denen eine Dienstleistungsverpflichtung bestand. Die Neufestsetzung der Probezeit ist mit dem Ziel überarbeitet worden, die Feststellung der Bewährung in der Probezeit unter verhältnismäßigem Verwaltungsaufwand sicherzustellen. Krankheitszeiten gelten nun als Probezeit. Eine Erkrankung stellt gemessen an einem Regel probezeitraum von drei Jahren keinen ungewöhnlichen Zustand dar. Mangelt es aufgrund von krankheitsbedingten Fehlzeiten an einer ausreichenden Grundlage zur Feststellung der Bewährung, bzw. geben die Fehlzeiten aufgrund von Krankheit Anlass zu Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung, gibt das Instrument der Verlängerung der Probezeit nach Absatz 7 ein geeignetes Mittel an die Hand, auf den individuellen Einzelfall zu reagieren. Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge unterbrechen die Probezeit. In Satz 2 wird klargestellt, dass Gleiches für die Elternzeit ohne Dienstbezüge gilt."
Aber Achtung! § 53 LVO enthält Übergangsregelungen, die auch die Probezeit betreffen! Vor dem 07.06.2025 begonnen, dann gilt altes Recht!!!