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"Unkündbarkeit" (wann) angeben

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Märker:
Hallo,

für mich gilt als ehrenamtlicher Richter, dass eine Kündigung oder Entlassung nur zulässig ist, wenn Tatsachen vorliegen, die die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber oder Dienstherren zur fristlosen Kündigung berechtigen.

Wie sieht es bei einem Jobwechsel aus, muss ich den neuen Arbeitgeber über die Konsequenz informieren?

Flying:
Ehrenamtlicher Richter?
Sowas gibts?  :o

Märker:
Noch nie was von Schöffen gehört?  ;)

Flying:

--- Zitat von: Märker am 26.02.2024 14:43 ---Noch nie was von Schöffen gehört?  ;)

--- End quote ---

Doch, klar - aber das diese sich dann als ehrenamtliche Richter bezeichnen bzw. bezeichnen dürfte, ist mir tatsächlich neu   ;)

Märker:
Guckst du § 45a DRiG.

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