Autor Thema: "Unkündbarkeit" (wann) angeben  (Read 2722 times)

Märker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
« Antwort #15 am: 01.03.2024 12:29 »
Ich hab auch überhaupt nicht vor, es auf eine arbeitgeberseitge Kündigung ankommen zu lassen, weder fristlos, noch ordentlich :)
Weil ich derzeit selbst Vorsetzter bin und deswegen zumindest mittelbar mit der Durchsetzung von Personalentscheidungen zu tun habe, ist so ein Sonderkündigungsschutz aber natürlich von grundsätzlicher Bedeutung. Aus meiner Sicht sollte das eine Stellenbesetzung jedoch nicht beeinflussen, aber man weiß ja nie ...

Die Schöffentätigkeit ist sehr interessant und man trägt eine hohe Verantwortung dabei. Ganz nebenbei kann man auch besser über reißerische Schlagzeilen zu Strafprozessen in der Boulevardpresse hinwegsehen, wenn man weiß, wie Urteile zustande kommen.
"You've got 0 messages.... Click here to view them."

2strong

  • Hero Member
  • *****
  • Beiträge: 1,495
Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
« Antwort #16 am: 01.03.2024 15:01 »
Nehmen die hauptamtlichen Richter und auch die übrigen Prozessbeteiligten tatsächlich ernst? Und kriegst Du die Abwesenheiten einigermaßen mit dem Hauptamt unter einen Hut?

Märker

  • Newbie
  • *
  • Beiträge: 41
Antw:"Unkündbarkeit" (wann) angeben
« Antwort #17 am: 01.03.2024 21:53 »
Nehmen die hauptamtlichen Richter und auch die übrigen Prozessbeteiligten tatsächlich ernst? Und kriegst Du die Abwesenheiten einigermaßen mit dem Hauptamt unter einen Hut?

Habe bisher nur professionellen Umgang erlebt, warum auch nicht? Ehrenamtliche Richter haben die gleichen Rechte und Verantwortung wie Berufsrichter.

Vom Arbeitgeber werde ich für die Zeit freigestellt bzw. bekomme bei längeren Terminen die Sollzeit gutgeschrieben.
"You've got 0 messages.... Click here to view them."