Moin, der §34 Absatz (3) TV-L definiert, was er mit dem Begriff der "Beschäftigungszeit" meint. Dabei ist für die Kündigungsfrist nur relevant, was in den Sätzen 1 und 2 dieses Absatzes formuliert ist -- denn nur auf diese wird bei der Berechnung der Kündigungsfrist Bezug genommen: Hier zählt nur die Zeit beim aktuellen Arbeitgeber (ob unterbrochen, oder nicht); und Zeiten eines Sonderurlaubs zählen nur, wenn vorher das dienstliche Interesse festgestellt wurde.
Für die Berechnung des Jubliäumsgelds oder der Frage, wie lang Krankengeldzuschuss zusteht, wird dagegen auf den gesamten Absatz -- also inkl. seiner Sätze 3 und 4 -- verwiesen. Diese lauten
Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
(Hervorhebung durch mich.)
Hier werden zwar Beschäftigungszeiten bei anderen Arbeitgebern im öD prinzipiell als anrechenbar beschrieben (wofür es auch erst einmal
Beschäftigungszeiten gewesen sein müssen; ist man als Grundwehrdienstleistender nicht quasi "Beamter auf Zeit" gewesen?); aber eben nur, wenn man aus einem solchen ins nächste wechselt. Eine längere Unterbrechung ist hier also schädlich, sodass eine Anrechnung einer Jahrzehnte zurückliegenden Zeit bei einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht vorgesehen ist.
Schlussendlich dürfte die Frage für dich auch nur sehr untergeordnete Bedeutung haben; oder ist es wirklich für dich relevant, ob du nun 2034 oder erst 2035 einmalig 250€ und einen warmen Händedruck für dein 25-jähriges Dienstjubiläum bekommst?