Autor Thema: Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?  (Read 8110 times)

Thomas344

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Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« am: 29.02.2024 16:50 »
Hallo zusammen,

ich hoffe dieses Thema hat es noch nicht gegeben bzw. konnte ich aktuell noch nix wirklich konkretes finden. Ich soll bei uns von der EG6 -> EG7 höhergruppiert werden und das wurde bereits durch die Geschäftsleitung im Oktober 2023 genehmigt nur leider schafft es mein Vorgesetzter nicht (warum auch immer) die Höherguppierung zum Laufen zu bringen (Stellenbeschreibung schreiben u.s.w.), man wird hier leider immer vertröstet. Nun zu meiner Frage. Gibt es die Möglichkeit, wenn ich jetzt z.B. im Juni höhergruppiert wurde auf eine Nachzahlung von Oktober 2023 bis Juni 2024? Ich mein eigentlich wäre die Höhergruppierung ja durch nur scheitert es an Zeitmangel bei meinem Vorgesetzten, diese weiter zu forcieren.

Danke euch und viele Grüße
Thomas

MeinerEiner

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #1 am: 29.02.2024 17:02 »
Hi,

niemand wird höhergruppiert und solange Dir keine Tätigkeiten übertragen wurden, die zur Eingruppierung in die EG7 führen, hast Du auch nur Anspruch auf Bezahlung nach EG6.

Thomas344

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #2 am: 29.02.2024 17:25 »
Hey,

doch ich führe bereits schon entsprechende Tätigkeiten aus aber darum geht es nicht. Es geht nur darum, ob man Anspruch auf eine Nachzahlung hat, da ja die Höherguppierung bereits seit Monaten nicht weiter forciert wird und es jetzt aber absehbar ist, dass diese Juni/Juli endlich durch ist nur die Frage ob man die Zeit zwischen "Geschäftsleitung hat es genehmigt" und "Die Höherguppierung ist durch und ich kann diese unterschreiben" ein Anrecht auf Nachzahlung hat, da diese ja noch bei meinem Vorgesetzen liegt und momentan nicht weiter bearbeitet wird und die Monate Vorgehen bzw. natürlich auch das Geld was mir dann auch fehlt....

MeinerEiner

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #3 am: 29.02.2024 17:40 »
Ja, hier scheinen wir wieder den Klassiker zu haben. Was du ausübst ist für deine Eingruppierung irrelevant. Solange Du nicht offiziell höhergruppiert wurdest, und danach sieht es ja aus, hast Du nur Anspruch auf Bezahlung nach EG6.

Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, ohne dass sie dir übertragen wurden, ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung. Also Vorsicht!

Deine Eingruppierung ergibt sich automatisch aus den übertragenen Tätigkeiten. Manchmal stimmt deine Vergütung damit überein und manchmal schwirrt die Eingruppierung irgendwo im Raum herum und Du bekommst das Geld, das dir dein AG zugesteht.

McOldie

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #4 am: 29.02.2024 17:45 »
Wenn dir höherwertige Aufgaben dauerhaft übertragenbekommen hast, bist du zu diesem Zeitpunkt in die höhere Entgeltgruppe eingruppiert und hast seit diesem Zeitpunkt Anspruch auf das höhere Entgelt. Dieser Anspruch unterfällt aber der 6-monatigen Ausschlussfrist, wenn du den Anspruch nicht rechtzeitig schriftlich geltend gemacht hast. Solltest du den Anspruch auf höheres Entgelt noch nicht  schriftlich geltend gemacht haben, hole dieses schleunigst nach. Sonst geht dir weiterhin die höhere Vergütung durch die Lappen.

Destie

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #5 am: 01.03.2024 08:36 »

Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, ohne dass sie dir übertragen wurden, ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung. Also Vorsicht!



Kann man mir das jemand näher erklären? Dies ist bei mir der Fall.

cyrix42

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #6 am: 01.03.2024 09:10 »
Du hast von deinem Arbeitgeber via Tätigkeitsbeschreibung o.Ä. mitgeteilt bekommen, welche Aufgaben du zu erledigen hast. Diese (und nur diese) hast du zu erledigen. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen stellen eine Änderung des Arbeitsvertrags dar und bedürfen der beidseitigen Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das heißt, dass dies auch nur jemand von Seiten des Arbeitgebers tun kann, der/die auch die Berechtigung dazu hat, Arbeitsverträge zu schließen. Dies trifft auf reine Fachvorgesetzte oft nicht zu...

TV-Ler

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #7 am: 01.03.2024 09:11 »

Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, ohne dass sie dir übertragen wurden, ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung. Also Vorsicht!



Kann man mir das jemand näher erklären? Dies ist bei mir der Fall.
Du bist eingruppiert entsprechend deiner auszuübenden Tätigkeiten und nicht etwa entsprechend derjenigen Tätigkeiten, die du tatsächlich ausübst.
Wenn du nun höherwertige Tätigkeiten ausübst, ohne das sie dir übertragen worden wären (du sie also nicht auszuüben hast), entspringt daraus kein Anspruch auf Höhergruppierung. Theoretisch könntest du dafür abgemahnt werden. In der Praxis nimmt der AG deine Dienstleistung jedoch gerne mit, ohne das dir Konsequenzen drohen. Die Frage dabei ist auch, wie du zu diesen höherwertigen Tätigkeiten gekommen bist? Hast du sie aus eigenem Antrieb (oder auch aus Unwissenheit) ausgeübt, oder hat ein Vorgesetzter dich angewiesen solche Tätigkeiten auszuüben? Im zweiten Fall stünde theoretisch auch eine Abmahnung des Vorgesetzten im Raum.

MoinMoin

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #8 am: 01.03.2024 09:50 »
oder hat ein Vorgesetzter dich angewiesen solche Tätigkeiten auszuüben? Im zweiten Fall stünde theoretisch auch eine Abmahnung des Vorgesetzten im Raum.
korrekt.
Meistens liegt es aber daran, dass der VG Änderungen der notwendigen Arbeiten nicht an die Personalstelle meldet, sondern es einfach von seinen MA ausüben lässt, da er
a) sich nicht bewusst ist, dass es höherwertige Tätigkeiten sind könnte
oder
b) die Personalstelle ihm seinen A aufreißen würde, wenn jede kleine Änderung gemeldet werden würde
und genauso wie der VG da uU vertragswidrig handelt, handelt der arme überforderte An ebenso, woher soll er auch TV Fachwissen haben.

Was Bullshit ist, wenn VG und AG und An gemeinsam der Meinung sind, dass es evtl. höherwertige Tätigkeiten sind und man jahrelang weder offiziell überträgt noch es überprüft oder auszahlt.

Maggus

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #9 am: 01.03.2024 13:46 »
Hallo zusammen,

ich hoffe dieses Thema hat es noch nicht gegeben bzw. konnte ich aktuell noch nix wirklich konkretes finden. Ich soll bei uns von der EG6 -> EG7 höhergruppiert werden und das wurde bereits durch die Geschäftsleitung im Oktober 2023 genehmigt nur leider schafft es mein Vorgesetzter nicht (warum auch immer) die Höherguppierung zum Laufen zu bringen (Stellenbeschreibung schreiben u.s.w.), man wird hier leider immer vertröstet. Nun zu meiner Frage. Gibt es die Möglichkeit, wenn ich jetzt z.B. im Juni höhergruppiert wurde auf eine Nachzahlung von Oktober 2023 bis Juni 2024? Ich mein eigentlich wäre die Höhergruppierung ja durch nur scheitert es an Zeitmangel bei meinem Vorgesetzten, diese weiter zu forcieren.

Der Hintergrund für die Vergütungsänderung ist nicht klar.
Wurden Dir im Oktober/November 2023 höherwertigere Tätigkeiten übertragen und die Tätigkeitsbewertung hat sich somit von EG 6 auf EG 7 geändert?
Oder hat Dein Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert und kam zum Entschluss, dass Deine bisherige (unveränderte) Tätigkeit sich tariflich in EG 7 wiederfindet?
Oder will Dein Arbeitgeber großzügig sein und Dich übertariflich nach EG 7 bezahlen?

Im 3. Fall hast Du keinen Anspruch auf Umsetzung und erst recht nicht auf eine Nachzahlung.
Im 2. Fall würde die EG 7 ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten greifen und ein Nachzahlungsanspruch für die letzten 6 Monate -> ab schriftlicher Geltendmachung durch den AN. Alles über 6 Monate hinaus ist verfallen.
Im 1. Fall besteht Anspruch ab der Änderung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG. Rückwirkend können max. 6 Monate vom AN schriftlich geltend gemacht werden.
Siehe § 37 TVöD Ausschlussfrist

Märker

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #10 am: 02.03.2024 10:44 »
ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung.

Da mag ich auch mal nachhaken. Inwiefern ist das ein grundsätzlich abmahnfähiges pflichtwidriges Verhalten des AN, was anscheinend sogar zur Kündigung berechtigen könnte ("mindestens" ein Grund zur Abmahnung)? Gibt es  Rechtsprechung zu solchen Einzelfällen?

Ich sehe es so: Sofern ich meine Pflichten erfülle, d.h. übertragene Tätigkeiten ausführe, und zusätzlich mehr oder weniger freiwillig Zusatzaufgaben erledige, habe ich daraus keinen Anspruch auf Höhergruppierung, aber eine Abmahnug droht mir regelmäßig auch nicht.

Dass die Tarifgemeinschaft die freiwillige Übernahme von Zusatzaufgaben außerhalb der übertragenen Tätigkeiten nicht grundsätzlich sanktionieren will, erkennt man doch auch dran, dass ein vorzeitiger Stufenaufstieg u.A. auch daran gemessen werden kann, ob solche zusätzlichen Aufgaben übernommen wurden.
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MoinMoin

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #11 am: 02.03.2024 13:33 »
Wenn ein Arbeitnehmer nicht das ausübt, was ihm übertragen wurde, dann kann es durch aus abgemahnt werden, oder nicht?
Natürlich ist ein Ag nicht so dämlich , jemanden, der freiwillig höherwertige Dinge ausübt, ohne dafür bezahlt zu werden abmahnen.
Wenn er jedoch freiwillig niedrigwertige Arbeiten ausübt, dann schon eher.

Man kann solche Dinge ja nur machen, wenn man feststellt, dass man für die zugewiesene Tätigkeiten nicht den zugewiesenen Zeit Anteil benötigt. Kann es abgemahnt werden, dass man das nicht dem Ag meldet? Und sich
selbst was sucht?

MeinerEiner

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #12 am: 02.03.2024 20:42 »
Der AG kann zumindest erst einmal davon ausgehen, dass nicht zu 100% die vertraglich vereinbarten Tätigkeiten durchgeführt werden und das abmahnen. Und auch in dem Fall legt der AN aus Unwissenheit wahrscheinlich selten Widerspruch ein, so dass die Abmahnung
In der Praxis sind es natürlich oft 100% der vereinbarten Tätigkeiten und andere Dinge kommen zusätzlich gratis hinzu.
Ob es bei dieser Konstellation bereits zu einem Rechtsstreit gekommen ist, müsste ich recherchieren, aber in der Regel nimmt der AG die einseitige Zusatzleistung bestimmt dankend entgegen.

Die Herleitung des Sachverhalts besteht also erst einmal nur aus logischer Sicht.

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #13 am: 04.03.2024 08:25 »
Okay, ich würde es auch differenzieren.

Suche ich mir selbst höherwertige Tatigkeiten ohne explizites Einverständnis des AG und versuche dann vielleicht auch noch damit eine Höhergruppierung durchzusetzen, wirds für den AG eventuell problematisch. Erst recht, wenn dabei meine eigentlichen übertragenen Aufgaben zu kurz kommen. Also hier sehe eher noch eine Abmahnung.
Allerdings gehört auch es zu den Führungsaufgaben, also der Chef muss hier in erster Linie auch seiner Verpflichtung nachkommen, und seine Schäfchen beisammen halten, was die Aufgabenverteilung angeht.

Führe ich allerdings Zusatzaufgaben mit Wissen und vielleicht sogar Wollen des Vorgesetzen bzw. des AG aus, wird das mit der Abmahnung wohl sehr schwierig.
Gemessen am Beispiel vom TE klingt das nicht nur nach Duldung, sondern hier wurde bereits die Höhergruppierung auf den Weg gebracht ("durch die Geschäftsleitung genehmigt" was auch immer das bedeuten soll), nur die Tätigkeit noch nicht übertragen.
Möglicherweise ist die TD noch nicht erstellt. Oder, was ich auch schon mitbekommen habe, es ist im Stellenplan noch keine entsprechende Stelle frei und bis sich das ändert wird noch abgewartet, bevor die Tätigkeiten auch übertragen werden. Bis dahin nimmt der AG die Gratis-Erledigung von Zusatzaufgaben gern an  ::)
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MoinMoin

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Antw:Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
« Antwort #14 am: 04.03.2024 08:32 »
Okay, ich würde es auch differenzieren.

Suche ich mir selbst höherwertige Tatigkeiten ohne explizites Einverständnis des AG und versuche dann vielleicht auch noch damit eine Höhergruppierung durchzusetzen, wirds für den AG eventuell problematisch. Erst recht, wenn dabei meine eigentlichen übertragenen Aufgaben zu kurz kommen. Also hier sehe eher noch eine Abmahnung.
Allerdings gehört auch es zu den Führungsaufgaben, also der Chef muss hier in erster Linie auch seiner Verpflichtung nachkommen, und seine Schäfchen beisammen halten, was die Aufgabenverteilung angeht.
und der VG hätte die Abmahnung verdient  8)
Zitat
Führe ich allerdings Zusatzaufgaben mit Wissen und vielleicht sogar Wollen des Vorgesetzen bzw. des AG aus, wird das mit der Abmahnung wohl sehr schwierig.
Gemessen am Beispiel vom TE klingt das nicht nur nach Duldung, sondern hier wurde bereits die Höhergruppierung auf den Weg gebracht ("durch die Geschäftsleitung genehmigt" was auch immer das bedeuten soll), nur die Tätigkeit noch nicht übertragen.
Möglicherweise ist die TD noch nicht erstellt. Oder, was ich auch schon mitbekommen habe, es ist im Stellenplan noch keine entsprechende Stelle frei und bis sich das ändert wird noch abgewartet, bevor die Tätigkeiten auch übertragen werden. Bis dahin nimmt der AG die Gratis-Erledigung von Zusatzaufgaben gern an  ::)
und der An muss sie nicht ausüben, da sie ihm nicht übertragen wurden, er übt sie aber aus und lässt sich aber nicht entsprechend bezahlen, weil er sich verarschen lässt, in der Hoffnung, dass er dann irgendwann HG wird.

Wie so hofft hat der Ag keinen Ahnung was er für Tätigkeiten braucht und lässt die Angestellten machen, bis sie mucken und dann bewegt er sich.
Korrekt wäre es umgekehrt, der VG stellt einen geänderten Bedarf fest, meldet es dem Ag, der bejaht es und gibt dem VG freie Hand an wen er es verteilt und wenn dabei eine HG rauskommt, dann bezahlt er halt ab Übertragung. Gerne auch rückwirkend, weil er ein lange zeit braucht, bis er herausgefunden hat, dass es eine HG ist.