Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Bund
Nachzahlung bei Höhergruppierung möglich?
Destie:
--- Zitat von: MeinerEiner am 29.02.2024 17:40 ---
Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, ohne dass sie dir übertragen wurden, ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung. Also Vorsicht!
--- End quote ---
Kann man mir das jemand näher erklären? Dies ist bei mir der Fall.
cyrix42:
Du hast von deinem Arbeitgeber via Tätigkeitsbeschreibung o.Ä. mitgeteilt bekommen, welche Aufgaben du zu erledigen hast. Diese (und nur diese) hast du zu erledigen. Eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderungen stellen eine Änderung des Arbeitsvertrags dar und bedürfen der beidseitigen Zustimmung von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Das heißt, dass dies auch nur jemand von Seiten des Arbeitgebers tun kann, der/die auch die Berechtigung dazu hat, Arbeitsverträge zu schließen. Dies trifft auf reine Fachvorgesetzte oft nicht zu...
TV-Ler:
--- Zitat von: Destie am 01.03.2024 08:36 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 29.02.2024 17:40 ---
Die Ausübung höherwertiger Tätigkeiten, ohne dass sie dir übertragen wurden, ist vertragswidriges Verhalten und mindestens ein Grund zur Abmahnung. Also Vorsicht!
--- End quote ---
Kann man mir das jemand näher erklären? Dies ist bei mir der Fall.
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Du bist eingruppiert entsprechend deiner auszuübenden Tätigkeiten und nicht etwa entsprechend derjenigen Tätigkeiten, die du tatsächlich ausübst.
Wenn du nun höherwertige Tätigkeiten ausübst, ohne das sie dir übertragen worden wären (du sie also nicht auszuüben hast), entspringt daraus kein Anspruch auf Höhergruppierung. Theoretisch könntest du dafür abgemahnt werden. In der Praxis nimmt der AG deine Dienstleistung jedoch gerne mit, ohne das dir Konsequenzen drohen. Die Frage dabei ist auch, wie du zu diesen höherwertigen Tätigkeiten gekommen bist? Hast du sie aus eigenem Antrieb (oder auch aus Unwissenheit) ausgeübt, oder hat ein Vorgesetzter dich angewiesen solche Tätigkeiten auszuüben? Im zweiten Fall stünde theoretisch auch eine Abmahnung des Vorgesetzten im Raum.
MoinMoin:
--- Zitat von: TV-Ler am 01.03.2024 09:11 ---oder hat ein Vorgesetzter dich angewiesen solche Tätigkeiten auszuüben? Im zweiten Fall stünde theoretisch auch eine Abmahnung des Vorgesetzten im Raum.
--- End quote ---
korrekt.
Meistens liegt es aber daran, dass der VG Änderungen der notwendigen Arbeiten nicht an die Personalstelle meldet, sondern es einfach von seinen MA ausüben lässt, da er
a) sich nicht bewusst ist, dass es höherwertige Tätigkeiten sind könnte
oder
b) die Personalstelle ihm seinen A aufreißen würde, wenn jede kleine Änderung gemeldet werden würde
und genauso wie der VG da uU vertragswidrig handelt, handelt der arme überforderte An ebenso, woher soll er auch TV Fachwissen haben.
Was Bullshit ist, wenn VG und AG und An gemeinsam der Meinung sind, dass es evtl. höherwertige Tätigkeiten sind und man jahrelang weder offiziell überträgt noch es überprüft oder auszahlt.
Maggus:
--- Zitat von: Thomas344 am 29.02.2024 16:50 ---Hallo zusammen,
ich hoffe dieses Thema hat es noch nicht gegeben bzw. konnte ich aktuell noch nix wirklich konkretes finden. Ich soll bei uns von der EG6 -> EG7 höhergruppiert werden und das wurde bereits durch die Geschäftsleitung im Oktober 2023 genehmigt nur leider schafft es mein Vorgesetzter nicht (warum auch immer) die Höherguppierung zum Laufen zu bringen (Stellenbeschreibung schreiben u.s.w.), man wird hier leider immer vertröstet. Nun zu meiner Frage. Gibt es die Möglichkeit, wenn ich jetzt z.B. im Juni höhergruppiert wurde auf eine Nachzahlung von Oktober 2023 bis Juni 2024? Ich mein eigentlich wäre die Höhergruppierung ja durch nur scheitert es an Zeitmangel bei meinem Vorgesetzten, diese weiter zu forcieren.
--- End quote ---
Der Hintergrund für die Vergütungsänderung ist nicht klar.
Wurden Dir im Oktober/November 2023 höherwertigere Tätigkeiten übertragen und die Tätigkeitsbewertung hat sich somit von EG 6 auf EG 7 geändert?
Oder hat Dein Arbeitgeber seine Rechtsmeinung geändert und kam zum Entschluss, dass Deine bisherige (unveränderte) Tätigkeit sich tariflich in EG 7 wiederfindet?
Oder will Dein Arbeitgeber großzügig sein und Dich übertariflich nach EG 7 bezahlen?
Im 3. Fall hast Du keinen Anspruch auf Umsetzung und erst recht nicht auf eine Nachzahlung.
Im 2. Fall würde die EG 7 ab dem Zeitpunkt der ursprünglichen Übertragung der auszuübenden Tätigkeiten greifen und ein Nachzahlungsanspruch für die letzten 6 Monate -> ab schriftlicher Geltendmachung durch den AN. Alles über 6 Monate hinaus ist verfallen.
Im 1. Fall besteht Anspruch ab der Änderung der auszuübenden Tätigkeit durch den AG. Rückwirkend können max. 6 Monate vom AN schriftlich geltend gemacht werden.
Siehe § 37 TVöD Ausschlussfrist
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