Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BY] Verständnisfrage zu Art. 18 BayBeamtVG (Anrechnung von Zeiten)
Violol:
--- Zitat von: Beamter am 01.03.2024 19:32 ---Noch mal:
Ausbildungszeit ist eine Kann-Regelung.
Angestelltenverhältnis, wenn die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind, kannst Du einplanen.
Achtung: nach aktuellem Rechtsstand. Was gilt wenn Du in den Ruhestand gehst, steht auf einem anderen Blatt.
--- End quote ---
und was ist gemeint mit "sofern diese Tätigkeit zur Ernennung geführt hat"? Bei uns ist das bspw. so, dass wir uns nach 3 Jahren Angestelltenverhältnis verbeamten lassen können. Haben dann nur diese 3 Jahre zur Ernennung geführt oder auch alle weiteren Jahre, die man nach diesen 3 Jahren als Angestellter arbeitet?
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