Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

TVA-L BBiG §19 - Übernahme von Auszubildenden

(1/1)

towa94:
Moin!


--- Zitat ---¹Auszubildende werden nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung [...] im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis [...] in ein Arbeitsverhältnis übernommen, [...]
--- End quote ---


--- Zitat ---⁴Bei einer Auswahlentscheidung sind die Ergebnisse der Abschlussprüfung und die persönliche Eignung zu berücksichtigen.
--- End quote ---

Wenn die Ergebnisse der Abschlussprüfung zu berücksichtigen sind, kann es doch gar kein unmittelbar anschließendes Arbeitsverhältnis geben, oder? Wenn auf 2 Plätze 5 Azubis kommen, müssen die Ergebnisse abgewartet werden und bis das Einstellungsverfahren abgeschlossen ist, werden einige Wochen vergehen. Also ist jeder Azubi erst einmal arbeitslos im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Wäre das denn überhaupt rechtens so zu verfahren?
Bin für jeglichen Input dankbar.

Pukki:
Den entscheidenden Punkt hast du ausgelassen: "bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf".

Abgesehen davon ist der betreffende § mit Ablauf des 30.09.2023 außer Kraft getreten.

Umlauf:
Mit Bekanntgabe der Abschlussnote endet das Ausbildungsverhältnis.
Was soll da abgewartet werden?

Navigation

[0] Message Index

Go to full version