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Zulage

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TVÖD 2020:
Danke für die Antwort. Ich muss allerdings noch mal nachhaken.

zu 1: Ich würde hier als Rechtsgrundlage Nr. 7 Abs. 3 EGO sehen.
1Hat eine Beschäftigte/ein Beschäftigter die für ihre/seine Eingruppierung nach den Absätzen 1 und 2 vorgeschriebene Prüfung nicht abgelegt, ist ihr/ihm alsbald die Möglichkeit zu geben, Ausbildung und Prüfung nachzuholen.
2Besteht hierzu aus Gründen, die die/der Beschäftigte nicht zu vertreten hat, keine Möglichkeit oder befindet sich die/der Beschäftigte in der Ausbildung, erhält sie/er mit Wirkung vom Ersten des vierten Monats nach Beginn der maßgebenden Beschäftigung eine persönliche Zulage.
3Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedes zwischen dem Entgelt, das sie/er jeweils erhalten würde, wenn sie/er zu diesem Zeitpunkt in der ihrer/seiner Tätigkeit entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert wäre, und dem jeweiligen Entgelt ihrer/seiner bisherigen Entgeltgruppe gewährt.

zu 2: D.h. der Beschäftigte muss den Anspruch auf die Zulage nicht geltend machen weil die Zulage lt. EGO "gesetzlich" geregelt ist?

zu 3: Für den Fall, dass der Beschäftigte die geforderte Ausbildung zwischenzeitlich erlangt hat und während dieser Ausbildung einen Stufenaufstieg gemacht hat. Wie verhält sich das dann mit der Stufenzuordnung? Wird in der höheren Entgeltgruppe auch die höhere Stufe übernommen?


Ich danke Euch vielmals für die Rückmeldungen!

TVOEDAnwender:
zu 1: Nein, diese Grundlage ist hier nicht Einschlägig, da es sich wohl um die Nichterfüllung einer Anforderung in der Person (Vorbemerkung Nr. 2) handelt und nicht um die Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht (Vorbemerkung Nr. 7) handelt. (Zumindest hat der TE geschrieben, dass er "eins drunter" eingruppiert wird, daher gehe ich davon aus, dass es sich in diesem Fall nicht um die Nichterfüllung der Ausbildungs- und Prüfungspflicht handelt.)
Bei Nichterfüllung einer Anforderung in der Person nach Nr. 2 (wenn auch nicht "Sonstiger Beschäftigter" einschlägig ist und es kein Eingruppierungsmerkmal "in der Tätigkeit von" gibt) ist der Beschäftigte eine Entgeltgruppe niedriger eingruppiert. Dann kann aus dem Tarifvertrag heraus auch keine Zulage gezahlt werden, sondern nur als außertarifliche Zahlung einzelvertraglich vereinbart werden bzw. (i.d.R. widerruflich) gewährt werden.

zu 2: Wenn der Tarifvertrag keine Zulage vorsieht (siehe Antwort 1), habe ich auch keine Rechtsgrundlage, auf welcher ich die Zulage geltend machen kann. Außer (siehe auch Antwort 1) der Arbeitgeber trifft mit mir eine einzelvertragliche (übertarifliche) Vereinbarung, dass eine Zulage gewährt wird und er zahlt dann nicht. Dann kann ich natürlich auf der Grundlage der Vereinbarung die Zahlung geltend machen.

zu 3: Da in der Vorbemerkung Nr. 2 steht, dass bei Nichterfüllung der Voraussetzung der Beschäftigte eine EG drunter eingruppiert ist, würde - sollte der TE das zur Eingruppierung notwendige Studium nachholen - die Höhergruppierung zum Zeitpunkt der Erfüllung der Anforderung in der Person (=erfolgreicher Studienabschluss) - und nicht rückwirkend - erfolgen.

TVÖD 2020:
Vielen Dank für die Antwort!

Das heißt also, dass die Vorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 7 nicht kombinierbar sind?
Wenn also eine Einstellung nach Nr. 2 in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe stattgefunden hat, kann keine Zulage auf Grundlage Vorbemerkung Nr. 7 gezahlt werden?
Wenn trotzdem eine Zulage gezahlt wird/wurde, ist diese also übertariflich und würde die Stufenlaufzeit in keiner Weise betreffen?

Und eine spätere Höhergruppierung (nach Erlangen der für die höhere Entgeltgruppe notwendigen Qualifikation) würde zum Zeitpunkt des Erlangens der Qualifikation nach § 17 Abs. 4 TVöD stufengleich geschehen?

Herzlichen Dank für die Rückmeldungen!

TVOEDAnwender:


--- Zitat ---Und eine spätere Höhergruppierung (nach Erlangen der für die höhere Entgeltgruppe notwendigen Qualifikation) würde zum Zeitpunkt des Erlangens der Qualifikation nach § 17 Abs. 4 TVöD stufengleich geschehen?
--- End quote ---

Bei Vorbemerkung Nr. 2: Ja.
Bei Vorbemerkung Nr. 7: Dort wird die Höhergruppierung (seit 2023 ab dem ersten Monat) fiktiv rückwirkend ab Übertragung durchgeführt, als wäre er zu dem Zeitpunkt der Übertragung höhergruppiert worden.

TVÖD 2020:
wenn Sie jetzt noch kurz auf diesen Teil meiner Frage antworten könnten haben Sie mir alle meine Fragen beantwortet: Dafür vielen Dank!

Das heißt also, dass die Vorbemerkungen Nr. 2 und Nr. 7 nicht kombinierbar sind?
Wenn also eine Einstellung nach Nr. 2 in der nächstniedrigeren Entgeltgruppe stattgefunden hat, kann keine Zulage auf Grundlage Vorbemerkung Nr. 7 gezahlt werden?
Wenn trotzdem eine Zulage gezahlt wird/wurde, ist diese also übertariflich und würde die Stufenlaufzeit in keiner Weise betreffen?

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