Autor Thema: [SN]Als privat versicherte Begleitperson beim gesetzlich versicherten Kind im KH  (Read 3897 times)

Angelsaxe

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Noch als Ergänzung

§ 14
Urlaub aus sonstigen Gründen

(2) 1 Urlaub, der ausschließlich persönlichen Belangen des Beamten, der Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe oder der hauptberuflichen Tätigkeit für den Landtag oder die Landtagsfraktionen und für öffentliche zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtungen dient, wird unter Wegfall der Dienstbezüge bewilligt. 2In anderen Fällen können dem Beamten bei einem Urlaub, der auch öffentlichen Belangen oder dem Einsatz als Freiwilliger nach dem Gesetz über den Bundesfreiwilligendienst (Bundesfreiwilligendienstgesetz – BFDG) vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 687), in der jeweils geltenden Fassung, dient, die Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Monaten, für die sechs Wochen übersteigende Zeit jedoch nur in halber Höhe, belassen werden; die oberste Dienstbehörde kann Ausnahmen, bei Beamten des Freistaates Sachsen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen, bewilligen.

Das ist ja schon inhaltlich völliger Murks. Die darüber genannte Mitteilung empfinde ich als absolut nicht im Sinne der Fürsorgepflicht (um nicht zu sagen als eine Frechheit). Also deinem Widerspruchgedanken möchte ich voll und ganz unterstützen.
Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis erlischt ein Arbeitsverhältnis zum Dienstherrn.

Poincare

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Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.
[/quote]

Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.

Taigawolf

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Bei uns (bw) [...] Als LK dürftest du bei uns dein Kind zu Unterrichtszeiten daher auch nur "bis zu 4 Tagen" im Krankenhaus betreuuen, genauso wie bei Kind krank.

Nur um hier noch nachzutragen, ich habe nachgeschaut und auch für BaWü [BW] gelten derzeit 10 Tage pro Kind, höchstens 25 Tage für alle Kindkranktage zusammen (bei mehreren Kindern). Das gilt daher mWn auch für Lehrkräfte, Siehe hierzu § 29 Abs. 2 AzUVO. Allerdings werden nur 9/10tel unter Fortbestehen der Bezüge gewährt, also effektiv 9 "bezahlte Freistellungstage" für die Pflege von Kindern.


Nur um hier noch kurz zu ergänzen: Aus OP geht nicht hervor, ob das Kind tatsächlich erkrankt war. In unserem Fall muss es regelmäßig zur Diagnostik in die Klinik, ist aber nicht akut erkrankt. Daher greift meines Erachtens nicht automatisch dieser Anspruch.
Das mit den LK muss ich wohl irgendwo falsch gelesen haben, in mancherlei Hinsicht wird ja bei LK im Vergleich zu den übrigen Beamten eine Einschränkung gemacht.
[/quote]


Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

benmar007

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Zitat
Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Danke für deine bisherigen Beiträge zum Thema. Mit dem letzten Punkt bist du aber auf dem falschen Weg. Mir hat das Krankenhaus lediglich eine "Liegebescheinigung" ausgestellt (dies sei so üblich und wird auch nicht anders gehandhabt). Auf Nachfrage ob ich "Kinderkrankenscheine" oder etwas anderes erhalte wurde mir mitgeteilt, dass die "Liegebescheinigung" als Nachweis ausreichend sei. Weder der behandelnde Arzt im KH noch der Kinderarzt wollten mir für meinen Arbeitgeber andere Unterlagen ausstellen. Also bitte verurteile nicht, ohne die genauen Hintergründe zu kennen. Die ärztliche Notwendigkeit der Betreuung eines 1-jährigen nach einer OP ergibt sich automatisch aus der "Liegebescheinigung", da eine Entlassung durch den behandelnden Arzt nicht eher erfolgt wäre.

Eine Lösung ist leider immer noch nicht in Sicht und das Schulamt beruft sich auf die Aussage: "das wird üblicherweise so gemacht". Das Amt verweist an die Bezügestelle, die Beihilfe oder andere ohne hier genauere Aussagen über Verantwortlichkeiten zu treffen. Warum nach §14 und nicht nach §12 beurteilt wurde versteh ich nicht und konnte mir auch nicht erläutert werden.

Bei der gesetzlichen Krankenkasse meines Kindes hab ich nun auch eine Anfrage gestellt. Prinzipiell ist diese ja für jede Art von Kosten zuständig, die in der Erkrankung eines bei ihnen versicherten Kindes liegen. Ich bin weiter gespannt.

AnVo

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Das wäre für mich ein Fall für die Rechtschutzversicherung der Lehrergewerkschaft... oder falls du nirgends Mitglied bist, für den BPR in deiner Region.

ohjeee

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Hattest du explizit nach § 12 Abs. 2 Satz 1 SächsUrlMuEltWO beantragt?

sonst ggf. Widerspruch gegen den unbezahlten Urlaub und explizit nach der "Kind-Krank-Regelung" des §12 beantragen. Ich weiß gar nicht, was es da für eine Diskussion gibt bei einem 1-jährigen Kind. Das ist geradezu lächerlich.

Generell als Hinweis:
Beantrage bei deiner PKV eine Anwartschaft für dein Kind, damit es später ohne Gesundheitsprüfung ggf. in die PKV aufgenommen werden kann. Die Anwartschaft kostet bei mir bei der Debeka um die 2€, ursprünglich glaub 1,50€. Da erhältst du / dein Kind Krankenhaustagegeld, Ostheopathie-Behandlungen und weitere privatversicherte Goodies. Die paar Euro ist es mMn auf jeden Fall wert.

Poincare

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Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Ich habe diesbezüglich explizit in der Uniklinik angefragt, es ist weder möglich, das Kind für den Aufenthalt oder nach dem Aufenthalt krank zu schreiben, noch eine Bescheinigung auszustellen, auf der die Begleitperson namentlich aufgeführt ist.
Möglicherweise würde zur Not der Kinderarzt krankschreiben, das haben wir aber mangels Notwendigkeit nicht probiert.
Der Unterschied ist halt, ob es unter allgemeine Kinderbetreuung fällt (dein privates Problem), oder eben unter Betreuung eines kranken Kindes. Das ist nicht so selbstverständlich.
Gott sei dank wurde das bei uns "schon immer so" im guten Sinne gemacht. Ich verstehe aber den Dienstherren, wenn er auf dieser Basis nicht bezahlten Urlaub geben wollte, weil ich ja gar nicht nachweisen kann, dass ich selbst dort war. Es könnte ja auch eine andere Begleitperson dort gewesen sein.

ohjeee

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Naja, in §28 Abs. 2 AzUVO steht "Zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes, welches das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist, ist für die notwendige Dauer der Abwesenheit Sonderurlaub zu bewilligen."

Es dürfte ein leichtes sein, einen entsprechenden Wisch vom Arzt zu kriegen, auf dem das entsprechend angekreuzt ist, wenn das Kind im Krankenhaus ist. Wer das nicht hinkriegt, dem kann man auch nicht mehr helfen.

Ich habe diesbezüglich explizit in der Uniklinik angefragt, es ist weder möglich, das Kind für den Aufenthalt oder nach dem Aufenthalt krank zu schreiben, noch eine Bescheinigung auszustellen, auf der die Begleitperson namentlich aufgeführt ist.
Möglicherweise würde zur Not der Kinderarzt krankschreiben, das haben wir aber mangels Notwendigkeit nicht probiert.
Der Unterschied ist halt, ob es unter allgemeine Kinderbetreuung fällt (dein privates Problem), oder eben unter Betreuung eines kranken Kindes. Das ist nicht so selbstverständlich.
Gott sei dank wurde das bei uns "schon immer so" im guten Sinne gemacht. Ich verstehe aber den Dienstherren, wenn er auf dieser Basis nicht bezahlten Urlaub geben wollte, weil ich ja gar nicht nachweisen kann, dass ich selbst dort war. Es könnte ja auch eine andere Begleitperson dort gewesen sein.

Kannst ja noch weiter spinnen:
streng genommen ist nicht einmal eine Betreuung notwendig, denn im Krankenhaus gibts Personal, das nach einem schaut und eine Freistellung nach 29 AzUVO BaWü gibt es nur, wenn keine andere zur Betreuung oder Beaufsichtigung Person vorhanden ist. Das ist in Sachsen aber anders geregelt, da muss eine andere im Haushalt lebende Person vorhanden sein.
Dass das bei kleinen Kindern Unsinn ist, sollte klar sein und ich kann mir auch bei Grundschulkindern nicht vorstellen, dass die mehrere Tage alleine im Krankenhaus liegen sollten.
Und ernsthaft, würde sich mein AG so anstellen, würde ich noch am gleichen Tag Bewerbungen schreiben. Das ist als Lehrer im Landesdienst halt etwas schwierig.

benmar007

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Sollte es in diesem Fall keine zufriedenstellende Lösung geben, ist die Rechtsschutzversicherung schon bereit loszuschlagen. Einen Kinderkrankenschein wollte uns niemand ausstellen (weder KH noch im Nachgang der Kinderarzt). Beantragt habe ich prinzipiell gar keinen Urlaub, sondern das Schulamt darum gebeten, mir die richtige Vorgehensweise als Begleitperson zu nennen. Heraus kam ein Schreiben mit unbezahltem Sonderurlaub. Die Notwendigkeit einen 1-jährigen, der an der Infusion hing und vorher sehr mobil war (war gerade am laufen lernen und in der Kita-Eingewöhnung) ohne Betreuung im KH zu lassen, bringt wohl kein Elternteil übers Herz. Ich würde sogar behaupten, dass im KH das Personal zu wenig Zeit für die Betreuung eines solchen Falles hat. Also nein, da gab es keine Alternative. Die Liegebescheinigung habe ich noch einmal vom KH mit meinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. So war der Nachweis erbracht, dass wirklich ich dort war.

ohjeee

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Sollte es in diesem Fall keine zufriedenstellende Lösung geben, ist die Rechtsschutzversicherung schon bereit loszuschlagen. Einen Kinderkrankenschein wollte uns niemand ausstellen (weder KH noch im Nachgang der Kinderarzt). Beantragt habe ich prinzipiell gar keinen Urlaub, sondern das Schulamt darum gebeten, mir die richtige Vorgehensweise als Begleitperson zu nennen. Heraus kam ein Schreiben mit unbezahltem Sonderurlaub. Die Notwendigkeit einen 1-jährigen, der an der Infusion hing und vorher sehr mobil war (war gerade am laufen lernen und in der Kita-Eingewöhnung) ohne Betreuung im KH zu lassen, bringt wohl kein Elternteil übers Herz. Ich würde sogar behaupten, dass im KH das Personal zu wenig Zeit für die Betreuung eines solchen Falles hat. Also nein, da gab es keine Alternative. Die Liegebescheinigung habe ich noch einmal vom KH mit meinem Namen und dem Vermerk "Begleitperson" erhalten. So war der Nachweis erbracht, dass wirklich ich dort war.
man sollte nicht meinen, dass Fachkräfte- und insb. auch Lehrermangel herrscht, dass man so mit seinem Personal umgehen könnte.
Viel Erfolg auf jeden Fall.

Saxum

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Meine persönliche Einschätzung: In jedem Fall Widerspruch einlegen und um erneute Prüfung des Sachverhalts unter Subsumtion des § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO. Die Liegebescheinigung, auch ohne namentliche Benennung der betreuenden Person ist dem Grunde nach vollkommen ausreichend, denn es ist keine normierte Voraussetzung und selbst wenn, nehmen wir doch analog den "Kinderkrankenschein": Hier steht auch nicht der Name der betreuenden Person darauf. Es ist nur erforderlich, dass die "Betreuung notwendig" war, es reicht also per se ein Satz "Begleitperson/Betreuung erforderlich? Ja/Nein".

In diesem Fall hat man ja die Liegebescheinigung nochmals mit Namen erhalten, wenn hier die Personalstelle nach dem Widerspruch weiter sperrt, rufe ich tatsächlich dort mal an. *hmpf*



Poincare

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Natürlich ist die Betreuung des Kleinkindes im Krankenhaus notwendig, daher übernimmt die KK auch in der Regel die Kosten. Ohne Eltern würde die Klinik in dem Alter nie klar kommen. Die Frage, die hier gestellt ist, ist ja: Ist es Betreuung eines erkrankten Kindes.

Wir hatten das vor der Verbeamtung schon geprüft, bei gesetzlich versicherten Kindern ist es so, dass die Eltern einen unbezahlten Freistellungsanspruch haben (wie bei Kind krank), und dann aber nicht Kinderkrankengeld, sondern einen Ersatz für den entstandenen Verdienstausfall beantragen können.

Saxum

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Die Regelungen des § 44b Abs. 1 SGB V verstehe ich aber dahingehend, dass dieser Anspruch nur greift wenn das begleitende Elternteil auch selbst gesetzlich versichert ist. Ähnliches gilt auch für § 45 Abs. 1a SGB V. Der Wortlaut auf den es hier ankommt ist "Versicherte haben Anspruch", daher ist hier Bedingung, dass das Kind und das anspruchnehmende Elternteil beide Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.

Das § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO macht keinen Unterschied zwischen stationär (Krankenhaus) oder ambulant (Zuhause) es kommt dem Grunde nach nur auf insgesamt vier Prüfpunkte bzw. Voraussetzungen an:
  • ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
  • Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
  • keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
  • das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)
Da die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes meiner Prognose bzw. Leseart der Normen nach bei einer privaten Krankenversicherung des Elternteils voraussichtlich weder noch nach § 44b oder § 45 SGB V den Verdienstausfall erstatten wird, kommt nur die bezahlte Freistellung nach § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO in Frage, deren Voraussetzungen (+) positiv bejaht werden können.

Es ist im übrigen automatisch die Betreuung eines Kranken Kindes, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit bejaht. Der Verweis auf "private Kinderbetreuung" entfällt, ein Krankenhausaufenthalt ist ohnehin ein "außergewöhnliches Ereignis" das wohl juristisch regelmäßig nicht in den Bereich der "privaten Kinderbetreuung" zu zählen wäre.
« Last Edit: 25.04.2024 14:52 von Saxum »