Die Regelungen des
§ 44b Abs. 1 SGB V verstehe ich aber dahingehend, dass dieser Anspruch nur greift wenn das begleitende Elternteil
auch selbst gesetzlich versichert ist. Ähnliches gilt auch für
§ 45 Abs. 1a SGB V. Der Wortlaut auf den es hier ankommt ist "
Versicherte haben Anspruch", daher ist hier Bedingung, dass das Kind und das anspruchnehmende Elternteil beide Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind.
Das
§ 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO macht
keinen Unterschied zwischen stationär (Krankenhaus) oder ambulant (Zuhause) es kommt dem Grunde nach nur auf insgesamt vier Prüfpunkte bzw. Voraussetzungen an:
- ärztliches Zeugnis / medizinische notwendigkeit (+)
- Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten Kindes (+)
- keine andere Person im eigenen Haushalt steht zur Verfügung (+)
- das Kind unter 12 Jahre alt oder behindert ist (+)
Da die gesetzliche Krankenversicherung des Kindes meiner Prognose bzw. Leseart der Normen nach bei einer privaten Krankenversicherung des Elternteils voraussichtlich weder noch nach § 44b oder § 45 SGB V den Verdienstausfall erstatten wird, kommt nur die bezahlte Freistellung nach § 12 Abs 2. Sächs-UrlMuEltVO in Frage, deren Voraussetzungen (+) positiv bejaht werden können.
Es ist im übrigen automatisch die Betreuung eines Kranken Kindes, wenn der Arzt oder das Krankenhaus die medizinische Notwendigkeit bejaht. Der Verweis auf "private Kinderbetreuung" entfällt, ein Krankenhausaufenthalt ist ohnehin ein "außergewöhnliches Ereignis" das wohl juristisch regelmäßig nicht in den Bereich der "privaten Kinderbetreuung" zu zählen wäre.