Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > weitere Tarifverträge

Verhandlungen BG-AT

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Claudia17:
hat keiner Infos?

Eule:
Würde mich auch interessieren.

mrie:
Hallo zusammen,

Verdi hat kommuniziert: https://oeffentliche-private-dienste.verdi.de/mein-arbeitsplatz/rentenversicherung/++co++1062ed8c-1bed-11ef-8eb7-17a0e0d94011
Scheint ja etwas zäh zu sein.

Viele Grüße!

Kowl:
Gibt es beim BG-AT auch eine Entgeltordnung, ähnlich TV-L und TVÖD? Möchte gerne mal prüfen, wie diverse Berufsgruppen eingruppiert werden. Leider finde ich im Netz nichts dazu.

Wasserkopp:
https://uk-nord.de/index.php?eID=dumpFile&t=r&r=1725&token=9216a2bd017c6fef792f1ed55a696fc85cc0cef8


--- Zitat ---1Die Eingruppierung der/des Beschäftigten richtet sich nach dem Tarifvertrag über die
Entgeltordnung (TV EntgO). 2Die/Der Beschäftigte erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in der sie/er eingruppiert ist.
(2) 1Die/Der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen
die gesamte von ihr/ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die
gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale
dieser Entgeltgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst
bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z. B. vielseitige
Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung
erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Satz 2 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die
gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5
Ist in einem Tätigkeitsmerkmal
ein von Satz 2 oder 4 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6
Ist in einem
Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person der/des Beschäftigten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.
Protokollerklärung zu Absatz 2:
1. 1Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten),
die, bezogen auf den Aufgabenkreis der/des Beschäftigten, zu einem bei natürlicher
Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorgangs, eines Widerspruchs oder eines Antrags, Betreuung bzw.
Pflege einer Person oder Personengruppe, Fertigung einer Bauzeichnung, Erstellung
eines EKG, Durchführung einer Unterhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeit). 2Jeder
einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der
Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Entgeltgrupp
--- End quote ---

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