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Stufenanerkennung bei Wechsel von Beamtenstatus zu TV-L

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TV-Ler:

--- Zitat von: cyrix42 am 11.03.2024 15:05 ---Soweit ich das überblicke, üben Beamte keinen Beruf aus, da sie nicht in einem Arbeits- sondern einem Dienstverhältnis stehen.
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Art 33 Abs. 5 GG "Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln."

Organisator:

--- Zitat von: cyrix42 am 11.03.2024 15:05 ---Soweit ich das überblicke, üben Beamte keinen Beruf aus, da sie nicht in einem Arbeits- sondern einem Dienstverhältnis stehen.

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Man kann auch einen Beruf ausüben, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen. Lehrer z.B. kann man in einem Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis oder selbständig sein.

TVOEDAnwender:
Haufe.de:

"Im Übrigen spielt die Form von Beschäftigung (also Arbeitsverhältnis, Beamtenverhältnis, Selbstständigkeit), in der die Berufserfahrung erworben wurde, für die Berücksichtigung keine Rolle."

Das BAG-Urteil (BAG-Urteil 6 AZR 364/16 (vom 29.06.2017)) bezieht sich nur auf die Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 TVöD),  diese ist jedoch anders definiert, als die (einschlägige) Berufserfahrung und hat auch keine Auswirkungen auf die Stufenzuordnung bei einer Neueinstellung. Die Beschäftigungszeit hat nur Auswirkungen auf die Kündigungsfristen, Jubiläumszuwendung und das Krankengeld.

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