Die Eingliederung der Beamten in die Rentenversicherung dürfte grundsätzlich verfassungsrechtlich zulässig sein, wenn der Versorgungsanspruch des Beamten gegen den Dienstherrn sozusagen parallel bzw. hilfsweise bestehen bleibt.
Da der Beamte während seiner aktiven Zeit auch einen Anspruch auf eine amtsangemessene (Netto-)Alimentation hat, wäre diese Regelung für die Dienstherrn doppelt teuer: Zum einen müsste in der aktiven Phase die Alimentation um den Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung erhöht werden (rund 20 %), zum anderen müsste die gesetzliche Rente individuell durch eine dann abgespeckte Pension ergänzt werden.
Ich gehe eher davon aus, dass Herr Heil mit seiner Anspielung, die Rente müsste auf breitere Füße gestellt werden, insbesondere die Selbständigen und die berufsständisch Versorgten im Auge hat.