Ich habe es nochmal nachgelesen und muss mich teilweise korrigieren:
Der Arbeitgeber hat während des Wehrdienstes die Beiträge in die VBL (Arbeitgeber und Arbeitnehmeranteil) weiterzuentrichten, und zwar in der Höhe, in der sie zu entrichten gewesen wären, wenn das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Einberufung des Arbeitnehmers nicht ruhen würde.
Nach Ende des Wehrdienstes meldet der Arbeitgeber die auf die Zeit des Wehrdienstes entfallenden Beiträge beim Bundesminister der Verteidigung oder der von ihm bestimmten Stelle zur Erstattung an.
Es wird also doch durch Steuergelder und nicht durch Beiträge refinanziert.