Die Antwort ist nicht ausreichend und in großen Teilen nicht einschlägig für die Fragestellung. So scheinen die Ausführungen zunächst gar nicht auf den Geist des Beamtentums in Relation zur Örtlichkeit einzugehen.
Es wäre dem Gericht und anderen Experten anzuraten, an welchem GEGENSTAND sich die Pensionierung eines Beamten im Ausland orientieren sollte. Also ob dortige Maßstäbe (in denen es die Parameter Grundsicherung und Bürgergeld meist nicht gibt) oder weiter an heimische Verhältnisse sich zu orientieren ist.
Welche Ergebnis hier - im Ergebnis auch gerne vom BVerfG - kommen sollte. Ein nicht vorhandene Abklärung dieser Konstellation - sei es durch Gesetzgeber oder höchstrichterlich - ist noch so langer Zeit des Bestehens der BRD schlicht nicht akzeptabel.
Insofern scheint - auch - aus rein strukturellen Gründen - der Konfusion im Bereich des Beamtenrechts - eine Vermischung mit dem recht klar strukturierten Rentenrecht nicht opportun zu sein.
Der Inhalt des Alimentationsprinzips wird von verschiedenen Determinanten geprägt. Es verpflichtet den Diensherren seine Beamten sowie deren Familien lebenslang angemessen zu alimentieren und ihnen nach ihrem Dienstrang, nach der mit ihrem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Damit wird der Bezug der Alimentation sowohl zu der Einkommens- und Ausgabensituation der Gesamtbevölkerung hergestellt als auch zur Lage der Staatsfinanzen.
Allein nur auf den Mindestabstand zum Grundsicherungsempfänger oder die Einkünfte der Ortsansässigen (bei Wohnort im Ausland) zu schauen, wird der Sache nicht gerecht. Auch die Tatsache, dass die Pension mindestens 15 % über dem Niveau der Grundsicherung liegen muss, bedeutet nicht, dass bei Wegfall des Anspruches auf Grundsicherung (durch Verzug ins Ausland) die Pension auf Grundsicherungsniveau gekürzt werden darf. Vielmehr sind weitere Prüfparameter tragend, die ich versucht habe, herauszustellen.
Bei dem Alimentationsprinzip geht es ja gerade darum, überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte für den Beamtendienst anzuwerben. Es ist Realität, dass wir unter den jüngeren potenziellen Bewerbern einen hohen Anteil an Fachkräften mit Migrationshintergrund haben. Nicht nur diese sondern auch andere Beamte können sich vorstellen, im Alter woanders zu wohnen als in Deutschland. Die Höhe der späteren Versorgung spiegelt daher auch die besondere Qualität der Tätigkeit und Verantwortung eines Richters, eines Staatsanwaltes oder eines Beamten während seiner aktiven Zeit wieder und kann bei der Pensionierung (unabhängig vom Wohnort) nicht generell davon abgekoppelt werden.
Daher bleibe ich dabei: Selbstverständlich vergleichen diese jungen Menschen auch ihre Alterseinkünfte bei der Entscheidung, ob sie Beamte werden oder nicht. Das ist auch der Maßstab, Pensionen mit anderen Alterseinkünften zu vergleiche, bei der Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Richtige. Welcher andere Vergleichsmaßstab sollte denn sonst genommen werden?
Die Argumentation läuft hier auch etwas quer: Es geht ja nicht darum, den Beamten bei Verlegung des Wohnsitzes in Ausland monetär besser zu stellen als bei Wohnsitz in Deutschland. Der Pensionär bekommt ja nicht mehr Geld und es entstehen keine zusätzlichen Aufwendungen der Allgemeinheit. Im Gegenteil: Es fließt durch die stärkere Besteuerung wieder mehr Steuern zurück in den Topf der Steuerzahler und der Beamte hat als Konsequenz seines Tuns einen Einkommensverlust zu erleiden. Es wird aber auch nichts gekürzt.
Allgemein geht es hier um einen Wettbewerb um die besten Köpfe, der nicht mit dem Ruhestand endet. Wenn Pensionen im Alter bei Verzug ins Ausland deutlich schlechter wären als andere Alterseinkünfte, hätte man schon in der aktiven Zeit einen Wettbewerbsnachteil gegenüber der Privatwirtschaft zu befürchten. Daher muss auch die Allgemeinheit bei dem Kampf um die besten Köpfe ein Interesse daran haben, die Pension nicht schlechter zu stellen als andere Alterseinkünfte, das gilt sowohl in D als auch bei Verzug ins Ausland.