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[BW] Anrecht auf Beurteilung???

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Masterplan1983:
Hallo zusammen,

ich bräuchte euren Ratschlag bzw. Wissen für einen Freund.

2017-2019: Ausbildung 2. QUE mit Gut bestanden - BaW
12/2021: Beamter auf Lebenszeit
Elternzeit Vollzeit Okt 2020 -Sep 2021
Elternzeit Teilzeit 8 Std/ Wo Okt 2021 - Sep 2022
Elternzeit Teilzeit 15 Std./Wo Okt 2022 bis Sep 2023
Teilzeit 20 Std/Wo seit Okt 2023

Bisher nur eine Probezeitbeurteilung und immernoch A6 trotz Anstellung beim Freistaat Bayern.

Hätte er nicht schon längst eine Beurteilung bekommen müssen?

Falls ja, was hat er für rechtliche Möglichkeiten?

Danke Masterplan  ;)

Schmitti:
Ich würde auf so eine Beurteilung schreiben "Der tatsächlich im Arbeitsleben verbrachte Zeitraum reicht als valider Beurteilungszeitraum leider nicht aus".
Vielleicht ist der Freund auch deshalb "immernoch A6".

Masterplan1983:
Danke für deine Antwort. Allerdings soll die Entscheidung für ein Kind und auch die Elternzeit als Mann zu nehmen kein Hinterungsgrund für eine Beurteilung sein zumindest laut Gesetz. Nur darum geht es!

Ich hoffe, dass Sie keine Menschen mit ihrem Gedankengut führen.

Schmitti:
Doch, tue ich durchaus. Und wenn einer davon die letzten 5 Jahre durchgearbeitet hat, und der andere solche Anwesenheitszeiten wie o.g. hat, dann kann ich den einen eben auch vernünftig beurteilen, den anderen aber nicht. Was ich persönlich von den aktuellen Elternzeitregelungen halte hat damit herzlich wenig zu tun. Ich kann jeden Vater verstehen, der möglichst viel Zeit mit seinem Kind verbringen will, und hätte die Möglichkeiten früher, wenn sie so gewesen wären, wohl auch genutzt. Wenn ich mir das bayerische Leistungslaufbahngesetz ansehe, wann und nach welchen Kriterien welcher Beamter zu beurteilen ist, steht für mich fest, dass ich das mit dem dargestellten Lebenslauf derzeit gar nicht ernsthaft beurteilen kann.

lotsch:
Ich würde mich darauf berufen:
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG)
§ 4 Verbot der Diskriminierung

Wahrscheinlich gibt es noch andere einschlägige Gesetzesgrundlagen.

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