Ich kann leider deinen Fall nicht beantworten, kann jedoch beitragen, wie die Situation wäre, wenn du anstatt in unbezahltem Urlaub aktuell in Elternzeit wärst. Denn da gibt es evtl. doch ein paar interessante Aspekte.
Beamtinnen in Elternzeit (auch Teilzeitbeschäftigung in Elternzeit) können auf Antrag die Elternzeit vorzeitig beenden, wenn eine erneute Mutterschutzfrist beginnt (§ 16 Abs. 3 S. 3 BEEG) oder Härtefälle vorliegen (§ 16 Abs. 3 S. 2 BEEG).
Härtefälle sind z. B. Eintritt einer schweren Krankheit, Schwerbehinderung, Tod eines Elternteils oder Kindes, erheblich gefähredete wirtschaftliche Existenz.
Folge der vorzeitigen Beendigung der Elternzeit ist das Wideraufleben der Verhältnisse vor Beginn der Elternzeit (meist vor Geburt des vorherigen Kindes, ergo meist Bezüge auf Grundlage Vollzeittätigkeit).
Interessant in diesem Zusammenhang ist bei erneuter Schwangerschaft der Aspekt, unter was eine durch Risikoschwangerschaft bedingtes vollständiges Beschäftigungsverbot zählt.
Der VGH Baden Württemberg (Beschluss vom 19.12.2019 - 4 S 1105/19) hatte hierzu mal ausgeführt, dass dies einen Härtefall darstellt und unter schwerer Krankheit zu subsumieren ist. s.:
https://openjur.de/u/2249870.htmlIch kenne leider nicht die Regelungen zur vorzeitigen Beendigung des unbezahlten Urlaubes. Evtl. ist aber die von deinem Dienstherr aufgeführter Verweis auf "Härtegründe" analog zu den zuvor genannten Härtefallgründen des § 16 Abs. 3 BEEG.