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Einschätzung zur Einstufung (Wechsel von TV-L E13 zu TVÖD E14)

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MoinMoin:

--- Zitat von: E15TVL am 17.03.2024 11:39 ---Im Tarifsinn können niedriger bewertete Tätigkeiten keine einschlägige Berufserfahrung darstellen, auch wenn nur eine Entgeltgruppe "dazwischen" liegt.

--- End quote ---
Streng genommen können niedrig bewertete Arbeitsvorgänge  keine einschlägige Berufserfahrung darstellen.
Aber wenn die 14er Stelle AVs/Tätigkeiten beinhaltet für die man eB hat, dann hat man durchaus auch für die 14er Stelle diese.

Aber wozu tariflich darüber philosophieren. Man will jemanden, der das was er machen soll schon kann, also soll man ihn auch so bezahlen.

andreb:
Ich würde das Thema noch ein bisschen ausreizen ;)

Spiele auf Zeit, bis du in E13/5 bist.

Gem. Ziffer 2.4.2 zum Rundschreiben BMi zu § 16 TvöD läuft es ausschließlich auf die Zuordnung in die Stufe 4 hinaus. Stufenrestlaufzeiten und deren Anrechnung sind in deinem Falle nicht vorgesehen.
Deshalb auf Zeit spielen und ggf. nicht unter Wert verkaufen.

Bei einer Zuordnung in die Stufe 5 sind noch andere Möglichkeiten im Rahmen der Personalgewinnung möglich ;)

twisterior:
Ich glaube ausreizen ist eher weniger eine Option, da es um eine Vertretungsstelle für die nächsten zwei Jahre geht. Aber wie bereits geschrieben, könnte ich den Verlust der Stufenrestlaufzeit verkraften, da TVÖD E14-4 auch so eine leichte Gehaltserhöhung wäre und es langfristig bessere Perspektiven gäbe. Unabhängig davon meine ich mich zu erinnern, dass man auch Sachen wie ein schnelleres voranschreiten innerhalb einer Stufe oder Sonderzahlungen vereinbaren könnte?

Aber dank' Euch wirkt die Sache ja relativ klar - dank Rückendeckung vom alten AG, Abwerbung aus einem laufenden Vertrag (aka keine anderen "Bewerber") und entsprechender Berufserfahrung kann ich zumindest sehr begründet auf E14-4 bestehen. Was der AG dann draus macht, wird man sehen.

Danke für den ganzen Input :) Nun fühle ich mich mit meinen Forderungen etwas sicherer... das Eingangsangebot und die Erfahrung meiner zukünftigen Chefin hatten mich da etwas verunsichert :D

Schinkensandwich:

--- Zitat von: MoinMoin am 17.03.2024 11:00 ---Und damit er das mache kann, muss er einfach nur die förderlichen Zeiten, die definitiv vorhanden sind, anerkennen, was nur am kalkriesenden Beamten oder unfähigen Personalern scheitern kann.

--- End quote ---

Ja, natürlich sind es bei Dir wieder die unfähigen Personaler  ::)
Die Anerkennung förderlicher Zeiten, ohne dass die Stelle jemals ausgeschrieben war, wäre zumindest in meinem Bundesland nicht möglich.
Und Dein Ansatz, mit einschlägiger Berufserfahrung der E13-Stelle für die neue höherwertige Stelle (E14) greift hier eher nicht, sondern üblicherweise bei den Zeitanteilen der unterschiedlichen Fallgruppen (z. B. einschl. BE in E10 kann ggf. auch bei einer Stelle in E11 berücksichtigt werden)

MoinMoin:
Da es zu 90% den korrekten Sachverhalt schildert, dass es an den freundlichen, aber leider überforderten Personalern liegt, kann ich auch leider nichts anderes dazu sagen. Werde mich aber zügeln sie nicht mehr deppen zu nennen.🤓

Zur Sache: Tariflich ist es nicht notwendig das eine Stellen ausgeschrieben wurde, um förderliche Zeiten anzuerkennen.
Die Zeiten müssen dafür da sein und der personelle „Notstand“ muss darlegbar sein.
Also welche Selbstbeschränkung die personalverantwortlichen Menschen sich auferlegen und auferlegt bekommen ist also irrelevant und zeugt davon, dass sie sich nicht durchsetzen konnten mit ihren Bedarf.

Und deine Begründung, warum man nicht eB anwenden kann, verstehe ich nich nicht so ganz.

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