Autor Thema: [Allg] verjährte Krankenhausrechnung  (Read 3292 times)

Ozymandias

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #15 am: 20.03.2024 16:39 »
Nicht zahlen und nicht mehr zahlen müssen und trotzdem das Geld behalten, ist doch das Betrugsthema.

Rein rechtlich betrachtet ist es kein Betrug. Die Einrede der Verjährung steht grundsätzlich auch einem Beamten zu. Egal ob bei Krankenhausbehandlungen oder Möbellieferungen oder oder oder.
Bei einer verjährten Möbellieferung (ohne Eigentumsvorbehalt) darf man auch die Möbel behalten und muss nicht mehr zahlen.

Die Einrede muss man wirksam erheben und hat folgendes zur Folge:
Der Anspruch besteht seitens des KH fort, daher kein Betrug gegenüber der Beihilfestelle, da die Aufwendungen vorlagen und weiterhin vorliegen. Es steht dem Beamten frei, wann er die Rechnung begleicht.

Die Einrede der Verjährung hat jedoch zur Folge, dass das KH die Forderung nicht mehr gerichtlich geltend machen kann. Daran ist allein das KH schuld, da Frist verpasst. Es gab auch keine Hemmnis der Verjährung.

Das Schreiben ist nicht weiteres als ein Einschüchterungsversuch an rechtlich unbedarfte Personen.

Es steht einem frei, aus Freundlichkeit zu bezahlen. Aber strafrechtlich und dienstrechtlich kann bei verjährten Forderungen nichts passieren. Hier ist keine Arglistigkeit oder Vorsatz erkennbar.

Die Regelverjährung ist einfach viel zu kurz und es gibt unzähige Menschen, die sich über verjährte Forderungen ärgern. Da muss sich das KH rechtlich mit abfinden.

MoinMoin

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #16 am: 20.03.2024 16:48 »
der Betrug ist doch nicht gegenüber dem KH, sondern gegenüber der Beihilfe und der PKV.

Ozymandias

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #17 am: 20.03.2024 17:00 »
der Betrug ist doch nicht gegenüber dem KH, sondern gegenüber der Beihilfe und der PKV.

Wo ist der Betrug? Die Rechnung ist echt, der Aufwand ist da. Wann der Beamte bezahlt ist sein Bier.

Man muss die Vertragsverhältnisse hier genauer im Auge behalten. Die Einrede der Verjährung betrifft einzig das Vertragsverhältnis zwischen Patient und KH. Die Einrede der Verjährung lässt die echte Rechnung nicht verschwinden, die Forderung des KH besteht weiterhin fort, kann nur von dem KH nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Daher hat der Beamte oder auch jemand mit 100% PKV keine Fantasierechnung eingereicht, das wäre Betrug.

Ist im Prinzip das gleiche wie wenn ein Beamter vergisst eine Arztrechnung einzureichen und die Beihilfestelle die Erstattung wegen Verjährung ablehnt. Da kann man auch nicht Betrug, Verletzung der Fürsorgepflicht oder ähnliches in Spiel bringen. Man hat es schlichtweg verpennt, hier hat eben das KH gepennt und ist jetzt in der Situation eine nicht mehr einzutreibende Forderung zu haben.

Das ist sehr ärgerlich, passiert in Deutschland aber jedes Jahr millionenfach aufrgrund der kurzen Regelverjährung von 3 Jahren, vor 2002 waren es 30 Jahre.

SpeedyG

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #18 am: 20.03.2024 17:03 »
Und ich dachte immer, man darf sich an Versicherungen nicht bereichern...

Ozymandias

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #19 am: 20.03.2024 17:25 »
Und ich dachte immer, man darf sich an Versicherungen nicht bereichern...

Das ist ein gutes Stichwort und rechtlich auch korrekt. u.a. https://www.versicherungsrechtsiegen.de/krankheitskostenversicherung-behandlungskosten-ehefrau-in-privatklinik-verjaehrung/

Momentan wäre man unzulässig bereichert. Aber die verjährte Forderung kann man auch noch später zahlen.
Es gibt keine Fälligkeit die durchgesetzt werden kann.

Die Bedingungen gegenüber dem KH kann nun der Patient bestimmen und den nominellen Betrag zurückzahlen, wann er will oder was spricht dagegen?  :D

MoinMoin

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #20 am: 20.03.2024 17:31 »
der Betrug ist doch nicht gegenüber dem KH, sondern gegenüber der Beihilfe und der PKV.

Wo ist der Betrug? Die Rechnung ist echt, der Aufwand ist da. Wann der Beamte bezahlt ist sein Bier.

Man muss die Vertragsverhältnisse hier genauer im Auge behalten. Die Einrede der Verjährung betrifft einzig das Vertragsverhältnis zwischen Patient und KH. Die Einrede der Verjährung lässt die echte Rechnung nicht verschwinden, die Forderung des KH besteht weiterhin fort, kann nur von dem KH nicht mehr gerichtlich geltend gemacht werden. Daher hat der Beamte oder auch jemand mit 100% PKV keine Fantasierechnung eingereicht, das wäre Betrug.

Ist im Prinzip das gleiche wie wenn ein Beamter vergisst eine Arztrechnung einzureichen und die Beihilfestelle die Erstattung wegen Verjährung ablehnt. Da kann man auch nicht Betrug, Verletzung der Fürsorgepflicht oder ähnliches in Spiel bringen. Man hat es schlichtweg verpennt, hier hat eben das KH gepennt und ist jetzt in der Situation eine nicht mehr einzutreibende Forderung zu haben.

Das ist sehr ärgerlich, passiert in Deutschland aber jedes Jahr millionenfach aufrgrund der kurzen Regelverjährung von 3 Jahren, vor 2002 waren es 30 Jahre.
Tja, dass sollen dann die Gerichte entscheiden, ob diese Sichtweise korrekt ist.
Natürlich ist die Rechnung echt, auch wenn sie niemals bezahlt wird.
Ist aber der Anspruch gegenüber der Beihilfe eine Rechnung oder die damit zu erwartenden "Ausgabe".
Also sollte man wegen solcher Rechtshaltung wie du sie pflegst (die - so denke ich falsch- ist) , der Beihilfe anweisen, nur auf Nachweis der Bezahlung zu bezahlen.  :D
Ohne Beihilfeprofi zu sein, aber ich glaube, dass die Beihilfe das Geld nicht wegen einer Rechnung bezahlt, sondern weil der Beamte Ausgaben hat, die er in diesem Fall eben nicht hat.

Aber gerne darf man das Geld einsacken, für Ausgaben die man nicht hatte und damit seinen Beamtenstatus riskieren..
Schönes Deutschland, dass schon die Beamten so drauf sind. Krass
Aber durch so etwas, kann man sie wenigstens los werden.

MoinMoin

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #21 am: 20.03.2024 17:32 »
Und ich dachte immer, man darf sich an Versicherungen nicht bereichern...

Das ist ein gutes Stichwort und rechtlich auch korrekt. u.a. https://www.versicherungsrechtsiegen.de/krankheitskostenversicherung-behandlungskosten-ehefrau-in-privatklinik-verjaehrung/

Momentan wäre man unzulässig bereichert. Aber die verjährte Forderung kann man auch noch später zahlen.
Es gibt keine Fälligkeit die durchgesetzt werden kann.

Die Bedingungen gegenüber dem KH kann nun der Patient bestimmen und den nominellen Betrag zurückzahlen, wann er will oder was spricht dagegen?  :D
Kann man, hat aber dann keinen Anspruch gegenüber der Beihilfe, da es ein freiwillige Zahlung an das KH ist.
Oder meinst du die Beihilfe übernimmt auch das Trinkgeld an die Pfleger, die du nicht zahlen musst.
Oder das chi chi, dass du mit dem Arzt vereinbart hast, weil du es so wolltest?

Woldemar

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #22 am: 21.03.2024 02:22 »

Kann man, hat aber dann keinen Anspruch gegenüber der Beihilfe, da es ein freiwillige Zahlung an das KH ist.
Oder meinst du die Beihilfe übernimmt auch das Trinkgeld an die Pfleger, die du nicht zahlen musst.
Oder das chi chi, dass du mit dem Arzt vereinbart hast, weil du es so wolltest?

Wie Ozymandias schrieb: Die Behandlung ist erfolgt, die Rechnung gestellt, eingereicht und erstattet. Das ist kein Betrug.

Stell dir vor, der TE hätte die Rechnung beglichen, indem er dem KH postalisch einen Scheck geschickt hat (bei der Summe selbstverständlich vom Gerichtsvollzieher zugestellt!) und das KH bzw. der zuständige Sachbearbeiter hätte den Scheck nun verbummelt und das unter den Teppich gekehrt. Nun, über 3 Jahre später, fällt das Ganze bei einer internen Überprüfung auf und das KH meldet sich, um das Geld einzufordern.
Der TE hat aber eine Zustellungsurkunde, die eindeutig belegt, dass er einen Scheck in entsprechender Höhe übersandt hat, wenngleich sein Konto natürlich niemals entsprechend belastet wurde.

Es steht dem KH weiterhin frei den damals übersandten Scheck einzulösen (das ist die fortbestehende Forderung). Das KH kann aber natürlich auch auf die Summe klagen und wird verlieren, weil der TE ja die Zustellungsurkunde hat (das ist die Einrede der Verjährung).

Schon nicht mehr so eindeutig, oder?

Zahlen sollte der TE zunächst auf gar keinen Fall. Ich bin mir nämlich nicht sicher, inwiefern die Beihilfe/PKV ihre Erstattung zurückfordern könnte, sollte herauskommen, dass der TE "freiwillig" gezahlt hat. Im Zweifelsfall den Sachverhalt der Beihilfe/PKV schildern.

Saggse

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #23 am: 21.03.2024 09:19 »
Wie Ozymandias schrieb: Die Behandlung ist erfolgt, die Rechnung gestellt, eingereicht und erstattet. Das ist kein Betrug.
Betrug ist ein Vorsatzdelikt, d.h., es wird erst in dem Moment zum Betrug, wo er weiß (oder hätte wissen müssen), dass er sich ungerechtfertigt bereichert hat.

Zitat
Stell dir vor, der TE hätte die Rechnung beglichen, indem er dem KH postalisch einen Scheck geschickt hat (bei der Summe selbstverständlich vom Gerichtsvollzieher zugestellt!) und das KH bzw. der zuständige Sachbearbeiter hätte den Scheck nun verbummelt und das unter den Teppich gekehrt. Nun, über 3 Jahre später, fällt das Ganze bei einer internen Überprüfung auf und das KH meldet sich, um das Geld einzufordern.
Der TE hat aber eine Zustellungsurkunde, die eindeutig belegt, dass er einen Scheck in entsprechender Höhe übersandt hat, wenngleich sein Konto natürlich niemals entsprechend belastet wurde.
Siehe oben: Bis zu dem Moment, wo er die verspätete Rechnung vom Krankenhaus bekommt, gibt es juristisch kein (großes) Problem. Man könnte vielleicht argumentieren, dass ihm hätte auffallen können, dass der Betrag nie vom Konto runter ging, aber daraus einen Bereicherungsvorsatz abzuleiten, dürfte schon arg grenzwertig sein. Vielleicht, wenn es um entsprechend höhere Beträge ginge...

Zitat
Es steht dem KH weiterhin frei den damals übersandten Scheck einzulösen (das ist die fortbestehende Forderung). Das KH kann aber natürlich auch auf die Summe klagen und wird verlieren, weil der TE ja die Zustellungsurkunde hat (das ist die Einrede der Verjährung).
Das Krankenhaus ist, wie schon mehrfach erwähnt, nicht das Problem. Die Ansprüche sind verjährt - da sind wir uns einig.

Zitat
Schon nicht mehr so eindeutig, oder?
Ich erkenne da keinen Unterschied.

Zitat
Zahlen sollte der TE zunächst auf gar keinen Fall. Ich bin mir nämlich nicht sicher, inwiefern die Beihilfe/PKV ihre Erstattung zurückfordern könnte, sollte herauskommen, dass der TE "freiwillig" gezahlt hat. Im Zweifelsfall den Sachverhalt der Beihilfe/PKV schildern.
Die Rückzahlung der geleisteten Beihilfe ist selbstverständlich ein gangbarer Weg. Parallel würde mich genau kundig machen, wie hier die Rechtslage im Hinblick auf die PKV steht, die ja vermutlich ebenfalls eine Zahlung geleistet hat. (Dass die PKV sich wahrscheinlich nicht drum schert, bedeutet noch lange nicht, dass es nicht strafbar ist.) Das Krankenhaus wird sicherlich Strafanzeige erstatten - nicht wegen der nicht bezahlten Rechnung, sondern weil die Möglichkeit eines Betrugs im Raum steht. Was sich daraus entwickelt, hängt dann wohl sehr stark davon ab, wie der Staatsanwalt, auf dessen Tisch das landet, gerade drauf ist. Am Ende mag das Risiko vielleicht tatsächlich überschaubar sein, aber will man für sowas wirklich seinen Beamtenstatus riskieren?

MoinMoin

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #24 am: 21.03.2024 09:44 »
Am Ende mag das Risiko vielleicht tatsächlich überschaubar sein, aber will man für sowas wirklich seinen Beamtenstatus riskieren?
Und ist es einem Beamten "würdig" so zu handeln?
Da stelle ich die charakterliche Eignung durchaus in Frage.
Ein "echter" Beamter würde, nachdem er feststellt nicht mehr zahlen zu müssen, die beiden Geldgeber darüber informieren und erfragen wie zu verfahren ist, da er sich nicht unrechtmäßig bereichern möchte.

Die rechtliche Einschätzungen von Ozymandias und Woldemar kann man natürlich folgen, wenn man so drauf ist.

NoRhWe

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #25 am: 21.03.2024 11:31 »
Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Vermögensvorteil: Empfangene Beihilfe und Versicherungsleistung
Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils: Nach BVO und Versicherungsbedingungen sind die Leistungen für Aufwand (also tatsächliche Zahlung) gewährt.
Unterdrückung wahrer Tatsachen: Forderung des Krankenhauses ist nicht beglichen worden, sondern mittlerweile verjährt
Dadurch Irrtum bei Beihilfestelle und Versicherung: Ja, die gehen von der Zahlung des Beamten aus
Vermögensschaden bei den Irrenden: Ja, die fordern Beihilfe und Versicherungsleistung aufgrund des Irrtums nicht zurück
Vorsatz: Ja, spätestens mit dem Erhalt des Erinnerungsschreibens des Krankenhauses
Absicht der rechtswidrigen Bereicherung: Ja
Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe liegen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht vor.

Ich wünsche dem Dienstherrn viel Erfolg beim Disziplinarverfahren.
Die zu erwartende Geldstrafe für den Betrug dürfte oberhalb der Vorstrafengrenze von 90 Tagessätzen liegen.

Woldemar

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #26 am: 21.03.2024 18:40 »
Vermögensvorteil: Den 1.500€ auf dem Konto des TE steht ja weiterhin die Forderung in gleicher Höhe des KH gegenüber. Wo ist da der Vermögensvorteil?

Rechtswidrigkeit: Vielleicht habe ich eine überholte Ausgabe der BVO gelesen, aber in meiner steht unter §5 Abs.2, Satz 2:
"Die Aufwendungen gelten in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird"
Das ist hier ja wohl unstreitig der Fall.

Über den Rest brauchen wir ab hier gar nicht mehr zu sprechen, es gibt weder einen (realisierten) Vermögensvorteil, noch wurde dieser "rechtswidrig" erlangt.

Ich bin allerdings ganz grundsätzlich ebenfalls der Ansicht von MoinMoin. Ich würde den Fall der Beihilfe/PKV schildern und sofern die ihr Geld zurückhaben möchten, mir zumindest sehr genau begründen lassen auf welcher Rechtsgrundlage das geschehen soll.

Mein "juristisches Bauchgefühl" sagt mir nämlich, dass es keine Rolle spielt, wie der Beihilfeberechtigte seine Rechnungen am Ende begleicht. Ihm sind Aufwendungen in Euro entstanden, die Beihilfe erstattet in Euro - der "Wert" ist also geklärt.
Wenn der Beihilfeberechtigte aber schlussendlich "in Naturalien" zahlen sollte, oder dem KH seinen alten Lieferwagen überlässt um die Forderung auszugleichen, braucht das die Beihilfe nicht zu kümmern.

Goldene Vier

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Antw:[Allg] verjährte Krankenhausrechnung
« Antwort #27 am: 21.03.2024 19:40 »
Wenn man bedenkt, dass die Beihilfestelle bereits keine Leistung mehr gewährt, wenn man selber den Antrag auf Beihilfe verspätet abgibt, könnte man sogar auf die Idee kommen, dass selbst im Falle der Zahlung an das KH die Beihilfe argumentiert, es hätte ja ein Recht auf Leistungsverweigerung wegen Eintritts der Verjährung bestanden, mit der Folge, dass die Beihilfestelle die gewährte Beihilfe zurückfordert, da ja keine Leistungspflicht mehr bestanden hat (wegen der geltend gemachten Einrede).