Autor Thema: Fehlende Berücksichtigung von IAP in Krankenversicherungsbeiträgen  (Read 735 times)

ImDienst

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Sehr geehrte Mitglieder des Forums,

ich bin Beamter beim Land Brandenburg und freiwillig gesetzlich versichert. Kürzlich wurde ich von meiner Krankenkasse aufgefordert, eine aktuelle Bezügemitteilung vorzulegen, was ich umgehend erledigt habe. Einige Tage später erhielt ich von meiner Krankenkasse eine Mitteilung über den neuen Beitrag zur Krankenversicherung. Dabei ist mir aufgefallen, dass die Inflationsausgleichsprämien in der Berechnung der Beiträge berücksichtigt wurden, obwohl diese steuer- und sozialversicherungsfrei sind. Daher bin ich überrascht, dass sie in die Berechnung meiner Krankenversicherungsbeiträge einbezogen wurden.

Ich möchte gerne die Expertise des Forums nutzen, um zu klären, ob es sich hierbei um einen Fehler handelt oder ob es spezielle Regelungen gibt, die ich möglicherweise übersehen habe.

Vielen Dank im Voraus für Ihre Unterstützung und Ratschläge.

Mit freundlichen Grüßen

Kleeblatt

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Hier die Lösung:

§§ 223, 226, 240 SGB V.

Bitte ggf. prüfen, ob die Erhöhung mit evtl. allgemeiner Einkommenserhöhung zusammenhängt.
Ein Anruf bei der GKV kann auch helfen.

Viel Erfolg

ImDienst

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Hier die Lösung:

§§ 223, 226, 240 SGB V.

Bitte ggf. prüfen, ob die Erhöhung mit evtl. allgemeiner Einkommenserhöhung zusammenhängt.
Ein Anruf bei der GKV kann auch helfen.

Viel Erfolg

Und wo genau steht die Lösung?  :-X

Kleeblatt

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Die Lösung steht in den Paragraphen im Gesetz.

Die GKV prüft ein Jahresgehalt und setzt dann den Beitrag neu fest.
Ist hier die Prüfung, mit Zahlung der IAP und der Erhöhung zusammengefallen.

Der Fragesteller ist der Meinung, dass die Erhöhung auf Grund der IAP erfolgte.
Die GKV kennt aber die Berechnungsgrundlage und müsste ein Jahresbrutto zur Prüfung ansetzen.
Also wieso wurde nur eine Gehaltsabrechnung angefordert?
Wurde der korrekte Beitragssatz angesetzt?

Wissen wir alles nicht.

Hier müsste die Beitragsberechnung der GKV zur Prüfung eingestellt werden.
Dies kann falsch sein, Fehler passieren.

Also bei der GKV anrufen und nachfragen.
Diese Fragestellung ist zu speziell um diese hier korrekt zu beantworten.