Autor Thema: [BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam  (Read 42402 times)


LehrerBW

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #61 am: 13.08.2024 09:31 »
https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP17/Drucksachen/7000/17_7092_D.pdf

Ich lasse das mal unkommentiert =)

Was ist vom Grünfink Bayaz auch anderes zu erwarten 🤷‍♂️
Die Grünen, deren Haushaltsbegleitgesetz von 2012 Zug um Zug juristisch geschreddert wurde und wird, gönnen uns Beamten nicht das Schwarze unter den Fingernägeln.
Mal gespannt ob die CDU mitspielt. In 1,5 Jahren ist wieder Landtagswahl.

axum705

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #62 am: 13.08.2024 10:05 »
Ich hoffe, dass niemand die Erwartung hatte, dass die KDP abgeschafft wird. Ich vermute auch, dass es mit der Neuregelung zu einer Verböserung durch Erhöhung der Abzugsbeträge kommt. Denn das ist ja fast eine Steilvorlage, mal wieder den Beamten in die Tasche zu greifen.

Die Anpassung des LBG "genießt" die volle prozedurale Absicherung und ist auch im Lichte der amtsangemessenen Besoldung zu bewerten und zu begründen. Das wird dann natürlich wieder so hanebüchen wie aktuell in der Begründung zum BVAnp-ÄG 2024/2025. Aber "was soll's" wird sich Dr. Bayaz denken. Bis das in Karlsruhe landet, vergeht mindestens ein Jahrzehnt und er wird dann nicht mehr für das Schlamassel verantwortlich sein.

LehrerBW

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #63 am: 13.08.2024 10:34 »
Ich hoffe, dass niemand die Erwartung hatte, dass die KDP abgeschafft wird. Ich vermute auch, dass es mit der Neuregelung zu einer Verböserung durch Erhöhung der Abzugsbeträge kommt. Denn das ist ja fast eine Steilvorlage, mal wieder den Beamten in die Tasche zu greifen.

Die Anpassung des LBG "genießt" die volle prozedurale Absicherung und ist auch im Lichte der amtsangemessenen Besoldung zu bewerten und zu begründen. Das wird dann natürlich wieder so hanebüchen wie aktuell in der Begründung zum BVAnp-ÄG 2024/2025. Aber "was soll's" wird sich Dr. Bayaz denken. Bis das in Karlsruhe landet, vergeht mindestens ein Jahrzehnt und er wird dann nicht mehr für das Schlamassel verantwortlich sein.

Ich bin mir da nicht so sicher. Würde es ein legales Gesetz zur Kostendämpfungspauschale geben, so müsste die CDU mitspielen und quasi den Murks der damaligen grün–roten Regierung, welchen sie damals vehement abgelehnt haben, bestätigen.
Bin mal gespannt was passiert

AlxN

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #64 am: 13.08.2024 10:38 »
Aus der Antwort des Landtags bzgl. der Anfrage:

Zitat
14. wie sie die Forderung bewertet, die Kostendämpfungspauschale bei der Beihilfe abzuschaffen;

Zu 14.:
Die Kostendämpfungspauschale stellt sicher, dass Beamtinnen und Beamte sowie Versorgungsempfängerinnen und -empfänger einen nach Besoldungsgruppen pauschal und sozial gestaffelten sowie zumutbaren Eigenanteil an den Gesundheitsaufwendungen beitragen, was gleichermaßen zu einer nachhaltigeren Finanzierung des Beihilfesystems beiträgt. Ein zumutbarer Beitrag an den Gesundheitsaufwendungen steht auch mit dem verfassungsrechtlich verbrieften Anspruch der Beamtinnen und Beamten auf Fürsorgemaßnahmen für notwendige Behandlungen, Medikamente oder Hilfsmittel im Einklang. In der Gesamtschau besteht ein Erfordernis für die Beibehaltung der Kostendämpfungspauschale in einer rechtssicheren Ausgestaltung.

aus dem betroffenen Urteil BVerwG C 5.22:

Zitat
Rn. 19
Das Adjektiv "zumutbar" beschreibt dem Wortlaut nach, dass die finanzielle Belastung für den Beamten tragbar sein muss. Maßstab hierfür ist nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck der Regelung der verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgeanspruch des Beamten. Der Dienstherr muss danach dafür Sorge tragen, dass der Beamte nicht infolge Krankheit, Geburt, Pflege oder Tod mit Aufwendungen belastet bleibt, die er aus seiner Alimentation und (zumutbarer) Eigenvorsorge nicht tragen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Oktober 2013 - 5 C 32.12 - BVerwGE 148, 106 Rn. 24 und vom 26. März 2015 - 5 C 9.14 - BVerwGE 151, 386 Rn. 36). Daher sind auch andere Begrenzungen des Beihilfeanspruchs, die sich etwa durch Einschränkungen der Beihilfefähigkeit, von Beihilfeausschlüssen oder den Bemessungssätzen ergeben, in einer Gesamtschau in den Blick zu nehmen. Unter Berücksichtigung derartiger weiterer Einschränkungen überschreiten Selbstbehalte für krankheitsbedingte Aufwendungen die Grenze der Zumutbarkeit, wenn der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht mehr gewahrt wird, wohingegen unterhalb dieser Schwelle liegende Selbstbehalte zumutbar sind. Da der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation grundsätzlich im Jahreseinkommen seine Bezugsgröße findet, bezieht sich auch die Zumutbarkeit von Selbstbehalten hierauf und nicht - wie der Kläger meint - lediglich auf das im jeweiligen Abzugsmonat erzielte Einkommen. Ferner ist entgegen der Auffassung des Beklagten die Höhe der Selbstbehalte insgesamt maßgeblich und nicht der (niedrigere) Betrag, um den der Selbstbehalt (hier durch die Anhebung der streitigen Kostendämpfungspauschale) erhöht worden ist, da sinnvollerweise nur die Gesamthöhe in die erforderliche Gesamtschau der Begrenzung des Beihilfeanspruchs einfließen kann.

Rn. 14
[...] Eine Kostendämpfungspauschale wirkt sich für diejenigen Beamten, denen im jeweiligen Kalenderjahr beihilfefähige Aufwendungen entstehen, wie eine Besoldungskürzung aus (BVerwG, Urteil vom 20. März 2008 - 2 C 49.07 - BVerwGE 131, 20 Rn. 9) und enthält damit eine Aussage über die Höhe der amtsangemessenen Alimentation. Die Nähe einer Kostendämpfungspauschale zur Alimentation unterstreicht der Umstand, dass diese keinen sachlichen Bezug zu einzelnen Aufwendungen aufweist, was sie von Begrenzungen der Beihilfefähigkeit einzelner Aufwendungen oder aufwendungsbezogener Höchstbeträge oder Selbstbehalte unterscheidet. Ihr schon in der Bezeichnung Kostendämpfungspauschale zum Ausdruck kommender Zweck ist die Einsparung öffentlicher Mittel. Sie berührt daher in besonderer Weise die Amtsangemessenheit der Alimentation. Daher kann auch die Einhaltung des Gesetzesvorbehalts bei der Einführung oder Änderung einer Kostendämpfungspauschale nicht davon abhängen, ob die Kostendämpfungspauschale in voller Höhe oder mit dem jeweiligen Erhöhungsbetrag als nur "geringfügig" anzusehen wäre. Dies gilt umso mehr, als angesichts erfolgreicher Klagen von Beamten auf Feststellung mangelnder Amtsangemessenheit ihrer Alimentation nicht mehr selbstverständlich davon ausgegangen werden kann, die Alimentation übersteige regelmäßig das nach Maßgabe von Art. 33 Abs. 5 GG gebotene Besoldungsniveau und enthalte insoweit Spielräume für Kürzungen im Beihilfebereich (so noch BVerwG, Urteil vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 - BVerwGE 118, 277 <281>).

Also ich bin ja nun wirklich kein Experte, aber selbst mir als Laie drängt sich da auf, dass da was nicht stimmen kann. Hier wird ganz klar ein Zusammenhang zur amtsangemessenen Alimentation aufgezeigt, der in der jüngsten Antwort des Landtags auf die Anfrage in keinerlei Hinsicht Erwähnung findet. Dabei wurde mit Sicherheit das Urteil gelesen, was auch durch die Wortwahl "Gesamtschau" klar wird.

Für mich hat das nichts mehr mit Verfassungsachtung bzw. -treue zu tun, wenn hier Experten aus dem Bereich einfach die Augen vor verfassungswidrigen Zuständen verschließen. Offensichtlich wird die Rechtsprechung missachtet, welche in Zukunft keine andere Wahl haben wird, noch viel deutlichere Worte oder Taten zu finden.

Es ist schon frustrierend, dass der Rechtsstaat auf diese Art und Weise ausgehebelt werden kann.

Dazu auch aus einem Heft (Grundgesetz im Profil, Baustein C, Rechtsstaat, Heft 1/99) nach kurzer Google-Suche:
Zitat
Ein Kernelement des Rechtsstaates ist der Schutz vor staatlichem Machtmissbrauch. Er wird durch die Gewährleistung folgender Grundsätze garantiert:
die Rechtsgleichheit · die Rechtssicherheit
die Sicherung der staatlichen Ordnung durch die Verfassung
die Garantie der Grundrechte
die Bindung des Gesetzgebers an die Verfassung
die Bindung der Verwaltung an das Gesetz
die Teilung der staatlichen Gewalt.

moreuslaudatio

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #65 am: 14.08.2024 01:48 »
Herrn Bayaz würde ich sehr gerne sprechen oder per Mail kontaktieren: bis 8 Wochen Wartezeit bei Beihilfeanträgen. Keine Beachtung von Rechtssprechung….

moreuslaudatio

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #66 am: 14.08.2024 10:29 »
Gehöre zu den verschwindend Wenigen, die für 2022, 2023 und 2024 Widerspruch eingelegt haben. Allerdings nur über die 50€ Erhöhungsbetrag ab 2013. Bin gespannt ob, wieviel und wann etwas ausgezahlt wird.

RagnarDanneskjoeld

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #67 am: 14.08.2024 17:52 »
bis 8 Wochen Wartezeit bei Beihilfeanträgen

Bis? Schön wär's.

BEAliMenTER

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #68 am: 15.08.2024 17:39 »
Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.

Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.

Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.

Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.

Ich kann mich daher nicht beschweren.

LehrerBW

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #69 am: 16.08.2024 00:39 »
Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.

Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.

Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.

Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.

Ich kann mich daher nicht beschweren.

Was hat denn die KVBW damit zu tun?🤔
Debeka zahlt auch immer innerhalb weniger Tage.
Die Beihilfe ist das Problem…bei mir im letzten Fall jetzt 2 Monate mit 1100 Kinderkrankheitskosten wo die Beihilfe zu 80% beteiligt ist.
Musste in Vorkasse gehen jetzt zwei Monate. Richtig ätzend.

Hat aber nichts mit der Kostendämpfungspauschale zu tun. Für die miese Performance der Beihilfe gibt es nen extra thread.

HABICHThatzweiH

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #70 am: 16.08.2024 10:13 »
Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.

Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.

Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.

Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.

Ich kann mich daher nicht beschweren.

Was hat denn die KVBW damit zu tun?🤔
Debeka zahlt auch immer innerhalb weniger Tage.
Die Beihilfe ist das Problem…bei mir im letzten Fall jetzt 2 Monate mit 1100 Kinderkrankheitskosten wo die Beihilfe zu 80% beteiligt ist.
Musste in Vorkasse gehen jetzt zwei Monate. Richtig ätzend.

Hat aber nichts mit der Kostendämpfungspauschale zu tun. Für die miese Performance der Beihilfe gibt es nen extra thread.

Der KVBW ist die Beihilfe-Stelle für kommunale Beamte 😉
Aber auch dort geht es im Regelfall nicht schneller.

LehrerBW

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #71 am: 17.08.2024 07:15 »
Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.

Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.

Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.

Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.

Ich kann mich daher nicht beschweren.


https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/landesamt-besoldung-kostenerstattung-beamte-pensionaere-100.html

Sleyana

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #72 am: 17.08.2024 19:36 »
Ich habe alle 3 Monate eine Rechnung für Medikamente von knapp 3.000 Euro.

Via App wird es bei KVBW und DEBEKA eingereicht.

Dann kurze Mail an KVBW das ich eine höhere Rechnung eingereicht habe, mit der Bitte diese zu bezahlen.

Dauert keine Woche und das Geld ist da. DEBEKA sowieso immer innerhalb 3-4 Tagen auf dem Konto.

Ich kann mich daher nicht beschweren.


https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/landesamt-besoldung-kostenerstattung-beamte-pensionaere-100.html

Wahnsinn... Meine Erfahrung läuft was die Abrechnung von Trennungsgeld angeht so ab:

Ich habe Wohngeld und Trennungsgeld gleichzeitig beantragt und habe Wohngeld früher bewilligt bekommen, Widerspruch eingelegt und erfolgreich meinen Widerspruch durchgedrückt als das LBV mein Trennungsgeld für Juni bearbeitet hat.

Ich bin Anwärterin und erhalte deshalb Wohngeld, falls sich jemand wundert warum Beamte schon Wohngeld brauchen.

Bannockburn

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #73 am: 19.08.2024 10:08 »
Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1

Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.

Bauernopfer

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Antw:[BW] Kostendämpfungspauschale in BW unwirksam
« Antwort #74 am: 22.08.2024 18:24 »
Weiß nicht, ob das alle schon gesehen haben, aber das LBV hat eine Meldung zur Verkürzung der Bearbeitungszeit veröffentlicht vor einigen Tagen: https://lbv.landbw.de/-/beihilfe-so-verk%C3%BCrzen-sie-ihre-bearbeitungszeit-1

Das hilft natürlich den meisten kaum weiter, da das nur Hinweise auf die eh schon logischen Vorgehensweisen sind, aber am Ende gibt es auch noch einen Absatz zu "Direktabrechnung mit stationären Einrichtungen" - meine mich zu erinnern, hier mal gelesen zu haben, dass das bisher kaum einer nutzt, daher vielleicht für manche interessant.
Damit muß aber auch die stationäre Einrichtung einverstanden sein und das ist nicht selbstverständlich.