Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

Familienzuschlag Stufe1/Stufe2, Mann: Beamter, Frau: TV-H

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MoinMoin:

--- Zitat von: Neuromancer am 23.03.2024 12:08 ---Die Differenz die ich weniger Erhalte wenn ich mich verbeamtet werde?
Wie meinst du das mit einbeziehen?

--- End quote ---
Bis Dezember '31 machst du locker 300€ monatlich  "Verlust"
bei deiner Rechnung 7*12*300  ~25T€ ohne Zinsen
und entsprechend mehr, wenn die Karte §16.6 gezogen wird.
(Sind dann ja 1000€ Brutto mehr monatlich)

Aber man wird ja nicht wegen des Geldes Beamter.

Oberamtsfuzzi:

--- Zitat von: Neuromancer am 22.03.2024 21:02 ---Danke euch für die Rückmeldung.

@Julianx1 und @Asperatus: Genau, im Gesetz steht:

(4) 1Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte...

Somit hat glaube ich Asperatus (leider) recht.

--- End quote ---

Man muss das Gesetz schon vollständig lesen:

(4) 1Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte...

Das Gesetz stellt darauf ab, ob der Ehegatte (auch) einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 hat oder darüber hinaus. Ist dies nicht der Fall, bekommt nur derjenige Partner den Familienzuschlag der Stufe 1, der den Anspruch hat, und zwar den vollen Betrag.

Asperatus:

--- Zitat von: Neuromancer am 22.03.2024 21:02 ---@Asperatus: Meinst du es wird sich hier doch tatsächlich aufteilen ? Es gibt ja eigentlich wirklich keine Grundlage (sprich keinen Familien-, sondern nur einen Kinderzuschlag)Wie siehst du die RM von

--- End quote ---

Nein, die Anrechnungsvorschrift bezieht sich auf Familienzuschlag Stufe 1 oder entsprechend. Beim TH-V wird jedoch nur ein Betrag bezahlt, der Stufe 2 entspricht.

PhiSchu1088:
Vielleicht mal als Vergleich.

Ich bin Beamter mD A8/4, verheiratet, 1 Kind der Partnerin (Stiefkind).
Meine Frau arbeitet bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, allerdings kein TVöD, TV-L, o.ä. sondern ein eigener Haustarifvertrag, der sich allerdings am öD orieniert, da es ja eine Körperschaft des öR ist.
Gem. §40 (6) BBesG ist meine Frau per Definition beschäftigte im öffentlichen Dienst. Der angeführte Paragraph wurde auch in meinem Antrag zum FamZ angegegeben zum eigenen prüfen.

So jetzt zur Kernaussage. Da meine zwar im öD beschäftigt ist, aber keinerlei FamZ erhält, oder ähnliches, erhalte ich den kompletten FamZ der Stufen 1&2.

Da der Themenersteller etwas von Kinderzuschlag schreibt, gehe ich eher davon aus, dass das der Kinderzuschlag ist der vielen Bundesbürgern zusteht und nix mit dem Arbeitsverhältnis seiner Frau zu tun hat.

sapere aude:
Ich vermute eine Zahlung gem. § 23a TV-H ("Kinderzulage").
Diese beträgt 100 Euro und bei einer Teilzeitbeschäftigung von 50% damit 50 Euro (vgl. § 24 Abs. 2 TV-H).
§ 23a Abs. 2 TV-H regelt die Konkurrenzsituation.

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