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[BE] Aufnahme Nebentätigkeit - Erfahrungen mit Dienstherr Bezirksamt?

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Grandia:
Eine Nebentätigkeit ist gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Dann waren meine wohl nie relevant...

Organisator:

--- Zitat von: Grandia am 08.05.2024 10:27 ---Eine Nebentätigkeit ist gemäß § 40 BeamtStG grundsätzlich anzeigepflichtig. Sie ist unter Erlaubnis oder Verbotsvorbehalt zu stellen, soweit Sie geeignet ist, dienstliche Interessen zu beeinträchtigen.

Dann waren meine wohl nie relevant...

--- End quote ---

ich würde da mal ins Berliner Landesbeamtengesetz schauen, dies dürfte das konkreter regeln.

Casa:

--- Zitat ---(1) Beamtinnen und Beamte bedürfen zur Übernahme jeder entgeltlichen Nebentätigkeit, mit Ausnahme der in § 63 Absatz 1 abschließend aufgeführten Nebentätigkeiten, der vorherigen Genehmigung, soweit sie nicht nach § 61 zu ihrer Wahrnehmung verpflichtet sind. Gleiches gilt für folgende unentgeltliche Nebentätigkeiten:

1.

    Übernahme eines Nebenamtes,
2.

    Übernahme einer gewerblichen Tätigkeit, die Ausübung eines freien Berufes oder die Mitarbeit bei einer dieser Tätigkeiten und
3.

    Eintritt in ein Organ eines Unternehmens mit Ausnahme einer Genossenschaft.
--- End quote ---

§ 62 Abs. 1 LBG BLN.



--- Zitat ---(1) Nicht genehmigungspflichtig sind

1.

    die Verwaltung eigenen oder der Nutznießung der Beamtin oder des Beamten unterliegenden Vermögens,
2.

    schriftstellerische, wissenschaftliche, künstlerische oder Vortragstätigkeiten,
3.

    mit Lehr- oder Forschungsaufgaben zusammenhängende selbstständige Gutachtertätigkeiten von Lehrerinnen und Lehrern an öffentlichen Hochschulen und an Hochschulen der Bundeswehr sowie von Beamtinnen und Beamten an wissenschaftlichen Instituten und Anstalten und
4.

    Tätigkeiten zur Wahrung von Berufsinteressen in Gewerkschaften oder Berufsverbänden oder in Selbsthilfeeinrichtungen der Beamtinnen und Beamten.
--- End quote ---

§ 63 Abs. 1 LBG BLN


Dazu konkretisierend wie folgt.


--- Zitat ---(2) Die zur Übernahme einer oder mehrerer Nebenbeschäftigungen gegen Vergütung erforderliche Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn

1.

    die Nebenbeschäftigungen nur gelegentlich und außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden und einen geringen Umfang haben,
2.

    kein gesetzlicher Versagungsgrund vorliegt und
3.

    die Vergütung insgesamt 51,13 € im Monat nicht übersteigt.
--- End quote ---

§ 5 Abs. 2 NTV BLN


Nach der Darstellung "Saisonarbeit" und "16h pro Woche über 3 Monate" erscheint mir die Nebentätigkeit genehmigungspflichtig zu sein, weil sie nicht im öD stattfindet, keine privilegierte Tätigkeit vorliegt und die Vergütung voraussichtlich höher ist als 51,13 € im Monat.

virginiastephens:

--- Zitat von: Hauruck am 07.05.2024 16:34 ---Hallo,

danke für die Antworten. Ich hole das Thema nochmal hoch:
merge fruits
Zu meinen 40 Stunden Vollzeit wird mir jetzt ein Vertrag über 16 Stunden angeboten. Ich würde ggf. max. 3 Monate im Sommer 16 Stunden zusätzlich arbeiten, habe in der betreffenden Zeit aber auch Urlaub vom Hauptjob. Nebentätigkeit wäre nicht mehr als 70 Tage in 2024.

Praktisch: Wenn ich mal drei Monate die Wochenenden durcharbeite (= max. 40 Stunden Hauptjob unter der Woche + 16 Stunden Nebentätigkeit = max. 58 Stunden), da zwischendrin auch mal Urlaub vom Hauptjob habe, geht das dann gut und verträgt sich mit den sonst vorgegebenen max. 48 Wochenstunden?
Nebentätigkeit = Saisonjob in diesem Fall.

Danke für Feedback!

--- End quote ---
In Ihrem Fall haben Sie einen Hauptjob mit 40 Stunden pro Woche und möchten zusätzlich einen Saisonjob mit 16 Stunden pro Woche annehmen. Wenn Sie die Wochenenden durcharbeiten, ergibt sich eine wöchentliche Arbeitszeit von 58 Stunden (40 Stunden Hauptjob + 16 Stunden Nebentätigkeit). Da dies die maximal zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden überschreitet, sollten Sie darauf achten, die Wochenarbeitszeit innerhalb eines halben Jahres auf durchschnittlich 48 Stunden auszugleichen.

Zusätzlich ist es wichtig zu beachten, dass die Saisonbeschäftigung nicht länger als drei Monate am Stück andauern darf oder insgesamt mehr als 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr umfassen sollte. Solange Sie diese Vorgaben einhalten und Ihren Urlaub vom Hauptjob berücksichtigen, sollten Sie mit Ihrem Plan im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen sein.

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