AVR.DD
Liegt bei einer "freiwilligen und kurzfristigen Übernahme von Diensten an im Dienstplan mit Frei
eingeplanten Tagen auf Anfrage des Dienstgebers" im Sinne von § 20b AVR.DD eine "Leistung von Arbeitsstunden außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit" im Sinne von § 9 Absatz 6 AVR.DD vor, wenn gemäß § 9e AVR.DD unter "dienstplanmäßiger Arbeit" vereinbarungsgemäß "die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist" verstanden sein soll?
Bei "Einspringen aus dem Frei" wäre dann neben dem (Mindest-)Zuschlag von 60€ auch noch die An- und Abfahrtszeit anzurechnen.
G.