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Frage zu Höhe des Krankengelds in Verbindung mit Inflationsprämie

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McOldie:

--- Zitat von: cyrix42 am 23.03.2024 20:06 ---Moin,

das Krankengeld berechnet sich anhand des sozialversicherungspflichtigen Entgelts aus der Zeit vor Beginn des Krankengeldbezugs. (Die letzte Lohnabrechnung kann hierfür z.B. herangezogen werden; allerdings sollte m.W. auch die zuletzt erhaltene Jahressonderzahlung anteilig Berücksichtigung finden.)

Will sagen: Weder hat die Inflationsausgleichszahlung (aka "Inflationsprämie") noch eine zukünftige Lohnerhöhung Auswirkungen auf die Höhe des Krankengelds; erstere, weil sie nicht sozialversicherungspflichtig ist, zweitere, weil sie nicht im Bezugszeitraum liegt.

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Bist du dir sicher, dass deine Aussage zum Krankengeld richtig ist?
Nach § 21 Abs. 1 TV-L sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Fortzahlungszeitraumes weiterzuzahlen. Es sind grundsätzlich die Beträge weiterzuzahlen, die zustünden, wenn der Arbeitnehmer in diesem Zeitraum weiterarbeiten würde.
Weiterzahlung bedeutet also hier, dass das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der Höhe zu zahlen sind, in der sie ohne dass die Fortzahlung auslösende Ereignis zugestanden hätten.
Bei unständigen Bezügebestandteilen, sieht es dagegen anders aus.
De Inflationsausgleich wird weitergezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeldzuschuss besteht.

cyrix42:

--- Zitat von: McOldie am 24.03.2024 11:58 ---Bist du dir sicher, dass deine Aussage zum Krankengeld richtig ist?

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Ja. (Bis ich eines besseren belehrt werde.)


--- Zitat ---Nach § 21 Abs. 1 TV-L sind das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile während des Fortzahlungszeitraumes weiterzuzahlen.

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§21 Abs. 1 TV-L bezieht sich auf §22 Abs. 1, welcher sich widerum nur auf die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (aka der ersten 6 Wochen der Krankschreibung) bezieht. Hier liegt aber noch gar kein Krankengeldbezug (von der Krankenkasse) vor, sodass dies im oben geschilderten Fall nicht einschlägig ist. (Weiterhin kann der TV-L auch nicht regeln, was die Krankenkasse zu zahlen hätte...)


--- Zitat ---Weiterzahlung bedeutet also hier, dass das Tabellenentgelt und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen in der Höhe zu zahlen sind, in der sie ohne dass die Fortzahlung auslösende Ereignis zugestanden hätten.

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Und weiterhin bezieht sich das nur auf die ersten 6 Wochen der Krankschreibung, also gerade nicht auf den Zeitraum des Krankengeldbezugs.


--- Zitat ---De Inflationsausgleich wird weitergezahlt, wenn ein Anspruch auf Krankengeld oder Krankengeldzuschuss besteht.

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Korrekt, hat aber nichts mit dem Krankengeld zu tun. Insbesondere erhöht der vor Krankheitsbeginn ausgezahlte Anteil der Inflationsausgleichszahlung *nicht* das Krankengeld, da er ja sozialversicherungsfrei war. Das Krankengeld bleibt auf der gleichen Höhe, wie es auch schon vor einem Jahr gewesen wäre.

Davon unabhängig zahlt der AG weiter die monatlichen 120€ Inflationsausgleichszahlung; bis spätestens Oktober (wenn so lang Anspruch auf Krankengeldzuschuss besteht).

McOldie:
Wir haben hier wohl einander vorbei geredet oder genauer gesagt, ich habe den Sachverhalt nich richtig zugrundegelegt. ;D
Ich habe von der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall gesprochen. Hier gilt für die ersten 6 Wochen das Lohnausfallprinzip.
Du hast von Krankengeld der Krankenkasse gesprochen. Hier hat du zu Recht daraufhingewiesen, dass sich das Krankengeld der Krankenkasse nach dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit erzielten beitragspflichtigen Arbeitsentgelts richtig. Spätere Entgelterhöhungen bleiben dabei außen vor.

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