Autor Thema: Höhergruppierung in E11 ohne Studium?  (Read 3849 times)

RandomDude

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #15 am: 09.04.2024 09:24 »
Ja, du musst konkret das Entgelt der EG11 einfordern, ein "bitte überprüfen sie meine Eingruppierung" ist nicht §37 TV-L wirksam.
Und nur, wenn du es eingefordert hast, wird dir ab diesen Zeitpunkt 6 Monate rückwirkend das Geld nachgezahlt, wenn du Recht bekommst.

Danke, das werde ich dann nachher noch machen. Bis dahin habe ich dann hoffentlich eh einen Blick auf diesen Erlass werfen können.

MeinerEiner

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #16 am: 18.04.2024 21:58 »
Ist jetzt eigentlich mittlerweile die Schatzkarte aufgetaucht, die den Weg zum ominösen Erlass weist?
Das X markiert die Stelle!

RandomDude

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #17 am: 26.04.2024 06:18 »
Ja, das Ding ist aufgetaucht.

Und - oh wow, es gab sogar die Genehmigung, mir diesen Erlass zukommen zu lassen.

Ich zitiere mal die relevanten Stellen;

Zitat
Die Systematik bei der Eingruppierung von Beschäftigten in der IKT lässt seit dem 01.01.2021 neben
einem sog. „Ausbildungsstrang“ auch einen sog. „Tätigkeitsstrang“ zu. Aufgrund der Komplexität der
Tätigkeit wurde vonseiten $BEHÖRDE mit dem Erlass zu 1.) jedoch weiterhin lediglich der Ausbildungsstrang
(abgeschlossene Hochschulbildung) zugelassen (EG 10 FG 1). Nach bisheriger Erlasslage kann in
begründeten Ausnahmefällen von diesem Qualifikationsmerkmal des abgeschlossenen Studiums mit
Zustimmung des $WICHTIGELEUTE in Abstimmung mit $WICHTIGELEUTE abgesehen werden. Hierzu bedarf es
einer ausdrücklichen Erklärung der einzureichenden Behörde über die Qualifikation der Bewerberin/
des Bewerbers.

Da nicht anzunehmen ist, dass die Komplexität der Arbeitsplätze $GENAUEBEZEICHNUNG abgenommen
hat, wird die bestehende landeseinheitliche Tätigkeitsbewertung nicht abgeändert und somit nicht von
der im Jahr 2021 festgelegten Voraussetzung, weiterhin lediglich den Ausbildungsstrang (abgeschlos-
sene Hochschulbildung) zuzulassen (EG 10 FG 1), abgewichen. Allerdings soll die von den $BEHÖRDEN aufgezeigte personalwirtschaftliche Situation nicht unbeachtet bleiben. Die Herausforderun-
gen, qualifiziertes Personal zu finden, sind zurzeit unverkennbar und soweit absehbar für einen unbe-
stimmten Zeitraum auch künftig gegeben.

Um den Bedürfnissen der Behörden soweit als möglich gerecht zu werden, soll daher die Verantwor-
tung, in begründeten Ausnahmefällen von dem Qualifikationsmerkmal des abgeschlossenen Studiums
abzusehen, für die Arbeitsplätze der $GENAUEBEZEICHNUNG künftig den Behörden übertragen werden.
Somit steht es den Behörden künftig offen, bereits mit der ersten Ausschreibung Personal mit ein-
schlägiger Ausbildung anzusprechen. Bei Beschäftigten, denen die entsprechenden Tätigkeiten über-
tragen werden sollen und die nicht über den einschlägigen Hochschulabschluss verfügen, müsste
dann die Minus-Eins-Regelung (gem. Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 zu allen Teilen der EGO) Anwen-
dung finden. Sofern mit der Ausschreibung Personal mit einschlägiger Ausbildung angesprochen wer-
den soll, ist in diesem Zuge auf die Minus-Eins-Regelung hinzuweisen.

Einzelne Worte wurden von mir durch $PLATZHALTER ersetzt.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #18 am: 26.04.2024 07:36 »
Kann es sein, dass das auch nicht der ominöse Erlass ist, sondern eine Art Verfahrensbeschreibung zur Problematik, die dann wiederum auf diesen Erlass verweist?

RandomDude

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #19 am: 26.04.2024 07:53 »
Das Ding ist als "Erlass" benannt, bezieht sich am Anfang des gesamten Schreibens auf einen früheren Erlass (den ich mit meinen Google-Skills aber auch nirgends ausfindig machen kann).

Da im Schreiben auch noch Dinge benannt sind, die nichts mit mir / dieser Eingruppierung zu tun haben, habe ich eben nur diesen Ausschnitt zitiert.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #20 am: 26.04.2024 08:13 »
Kann es sein, dass diese "Erlasser" nicht kapiert haben, dass eine Tätigkeit für sich zu betrachten ist unabhängig des Person die sie ausübt und unabhängig davon, ob es für einen Personaler zu komplex ist zu verstehen ob eine Tätigkeit jeweils auch die Fallgruppen 2  zutrifft.

Tätigkeiten werden zugelassen, die Eingruppierung nicht.

Also der Wisch sagt nichts anderes aus als:
Hey Leute: Ihr müsst das nicht überprüfen und dürft von $WICHTIGELEUTE abgesegnet den Angestellten das ihm zustehenden Entgelt vorenthalten!

Wäre mal interessant wie ein höheres Arbeitsgericht damit umgeht, dass dort angewiesen wird nicht FG2 zu prüfen!

Also ab zum Gericht und Eingruppierungsfeststellungsklage einreichen, denn wie gesagt, wie auch der heilige Spid seinerzeit hat anklingen lassen, sind die üblichen FG1 IKT BSC Dinge so gut wie immer auch in FG2 einzuordnen.

TV-Ler

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #21 am: 26.04.2024 08:27 »
Vielleicht sollte man zunächst einfach mal nachfragen, an welcher Stelle der Tarifvertrag oder die Entgeltordnung dazu ermächtigt, per "Erlass" von den dortigen Regelungen bzgl. der Eingruppierung abzuweichen?
Sollte erwartungsgemäß keine befriedigende Antwort kommen, könnte man anklingen lassen den Sachverhalt per Eingruppierungsfeststellungsklage klären zu lassen...

RandomDude

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #22 am: 26.04.2024 08:43 »
Aktuell habe ich bei unserem Personalrat angefragt, dort schaut man sich die Sache momentan an.

Der Einwurf von TV-Ler klingt gut, da frage ich einmal freundlich bei den Personalern nach.

Per Gericht wäre dann der nächste Schritt..

MeinerEiner

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #23 am: 26.04.2024 09:11 »
Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?

Wenn es zu einer Feststellungsklage kommen sollte, müsste wahrscheinlich von unten aufbauend entlang des Tätigkeitsstrangs dargelegt werden, inwieweit die einzelnen tariflichen Vorgaben der Entgeltordnung zutreffen (Tatsachenvortrag / in erster Instanz auch ohne Anwalt möglich).

TV-Ler

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #24 am: 26.04.2024 09:26 »
Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?
Erzähl uns mehr darüber! Insbesondere darüber, wie du auf den Gedanken kommst, das es sich um "Auslegung" handelt, einen Teil der Entgeltordnung nicht zu beachten?

Organisator

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #25 am: 26.04.2024 09:48 »
Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?
Erzähl uns mehr darüber! Insbesondere darüber, wie du auf den Gedanken kommst, das es sich um "Auslegung" handelt, einen Teil der Entgeltordnung nicht zu beachten?

Nicht beachten geht natürlich nicht. Jedoch kann der AG in der Stellenausschreibung Anforderungen definieren, die zumindest tariflich nicht unbedingt erforderlich sind. So kann z.B. ein Bachelor gefordert werden, auch wenn nach einer weiteren Fallgruppe dies nicht erforderlich wäre.

MoinMoin

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #26 am: 26.04.2024 09:58 »
Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?
Erzähl uns mehr darüber! Insbesondere darüber, wie du auf den Gedanken kommst, das es sich um "Auslegung" handelt, einen Teil der Entgeltordnung nicht zu beachten?

Nicht beachten geht natürlich nicht. Jedoch kann der AG in der Stellenausschreibung Anforderungen definieren, die zumindest tariflich nicht unbedingt erforderlich sind. So kann z.B. ein Bachelor gefordert werden, auch wenn nach einer weiteren Fallgruppe dies nicht erforderlich wäre.
Das ist richtig aber in dem Dokument wird auf die Eingruppierung verwiesen und nicht auf die Ausschreibung:
Wenn dort stünde: Weiterhin werden EG11 Tätigkeiten nur an Personen mit Studium übertragen, dann ist das alles im grünem Bereich.

"wird die bestehende landeseinheitliche Tätigkeitsbewertung nicht abgeändert und somit nicht von
der im Jahr 2021 festgelegten Voraussetzung, weiterhin lediglich den Ausbildungsstrang (abgeschlos-
sene Hochschulbildung) zuzulassen (EG 10 FG 1), abgewichen."

Das ist doch übelster Unsinn, oder etwa nicht.
Dort steht indirekt, nach meinem Verständnis, wir scheißen auf die Änderung der EGO und weisen an diese zu missachten.

FearOfTheDuck

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Antw:Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
« Antwort #27 am: 26.04.2024 09:58 »
Richtig. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Dieser was-auch-immer-Erlass eröffnet gerade die Möglickeit, eine einschlägigige Ausbildung in die Ausschreibung zu nehmen, will aber bei der Eingruppierung weiter die FG 2 ignorieren. Und das dürfte nicht haltbar sein.