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Höhergruppierung in E11 ohne Studium?

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RandomDude:

--- Zitat von: MoinMoin am 09.04.2024 08:33 ---Ja, du musst konkret das Entgelt der EG11 einfordern, ein "bitte überprüfen sie meine Eingruppierung" ist nicht §37 TV-L wirksam.
Und nur, wenn du es eingefordert hast, wird dir ab diesen Zeitpunkt 6 Monate rückwirkend das Geld nachgezahlt, wenn du Recht bekommst.

--- End quote ---

Danke, das werde ich dann nachher noch machen. Bis dahin habe ich dann hoffentlich eh einen Blick auf diesen Erlass werfen können.

MeinerEiner:
Ist jetzt eigentlich mittlerweile die Schatzkarte aufgetaucht, die den Weg zum ominösen Erlass weist?
Das X markiert die Stelle!

RandomDude:
Ja, das Ding ist aufgetaucht.

Und - oh wow, es gab sogar die Genehmigung, mir diesen Erlass zukommen zu lassen.

Ich zitiere mal die relevanten Stellen;


--- Zitat ---Die Systematik bei der Eingruppierung von Beschäftigten in der IKT lässt seit dem 01.01.2021 neben
einem sog. „Ausbildungsstrang“ auch einen sog. „Tätigkeitsstrang“ zu. Aufgrund der Komplexität der
Tätigkeit wurde vonseiten $BEHÖRDE mit dem Erlass zu 1.) jedoch weiterhin lediglich der Ausbildungsstrang
(abgeschlossene Hochschulbildung) zugelassen (EG 10 FG 1). Nach bisheriger Erlasslage kann in
begründeten Ausnahmefällen von diesem Qualifikationsmerkmal des abgeschlossenen Studiums mit
Zustimmung des $WICHTIGELEUTE in Abstimmung mit $WICHTIGELEUTE abgesehen werden. Hierzu bedarf es
einer ausdrücklichen Erklärung der einzureichenden Behörde über die Qualifikation der Bewerberin/
des Bewerbers.

Da nicht anzunehmen ist, dass die Komplexität der Arbeitsplätze $GENAUEBEZEICHNUNG abgenommen
hat, wird die bestehende landeseinheitliche Tätigkeitsbewertung nicht abgeändert und somit nicht von
der im Jahr 2021 festgelegten Voraussetzung, weiterhin lediglich den Ausbildungsstrang (abgeschlos-
sene Hochschulbildung) zuzulassen (EG 10 FG 1), abgewichen. Allerdings soll die von den $BEHÖRDEN aufgezeigte personalwirtschaftliche Situation nicht unbeachtet bleiben. Die Herausforderun-
gen, qualifiziertes Personal zu finden, sind zurzeit unverkennbar und soweit absehbar für einen unbe-
stimmten Zeitraum auch künftig gegeben.

Um den Bedürfnissen der Behörden soweit als möglich gerecht zu werden, soll daher die Verantwor-
tung, in begründeten Ausnahmefällen von dem Qualifikationsmerkmal des abgeschlossenen Studiums
abzusehen, für die Arbeitsplätze der $GENAUEBEZEICHNUNG künftig den Behörden übertragen werden.
Somit steht es den Behörden künftig offen, bereits mit der ersten Ausschreibung Personal mit ein-
schlägiger Ausbildung anzusprechen. Bei Beschäftigten, denen die entsprechenden Tätigkeiten über-
tragen werden sollen und die nicht über den einschlägigen Hochschulabschluss verfügen, müsste
dann die Minus-Eins-Regelung (gem. Vorbemerkung Nr. 1 Absatz 4 zu allen Teilen der EGO) Anwen-
dung finden. Sofern mit der Ausschreibung Personal mit einschlägiger Ausbildung angesprochen wer-
den soll, ist in diesem Zuge auf die Minus-Eins-Regelung hinzuweisen.
--- End quote ---

Einzelne Worte wurden von mir durch $PLATZHALTER ersetzt.

FearOfTheDuck:
Kann es sein, dass das auch nicht der ominöse Erlass ist, sondern eine Art Verfahrensbeschreibung zur Problematik, die dann wiederum auf diesen Erlass verweist?

RandomDude:
Das Ding ist als "Erlass" benannt, bezieht sich am Anfang des gesamten Schreibens auf einen früheren Erlass (den ich mit meinen Google-Skills aber auch nirgends ausfindig machen kann).

Da im Schreiben auch noch Dinge benannt sind, die nichts mit mir / dieser Eingruppierung zu tun haben, habe ich eben nur diesen Ausschnitt zitiert.

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