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Höhergruppierung in E11 ohne Studium?
Organisator:
--- Zitat von: TV-Ler am 26.04.2024 09:26 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 26.04.2024 09:11 ---Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?
--- End quote ---
Erzähl uns mehr darüber! Insbesondere darüber, wie du auf den Gedanken kommst, das es sich um "Auslegung" handelt, einen Teil der Entgeltordnung nicht zu beachten?
--- End quote ---
Nicht beachten geht natürlich nicht. Jedoch kann der AG in der Stellenausschreibung Anforderungen definieren, die zumindest tariflich nicht unbedingt erforderlich sind. So kann z.B. ein Bachelor gefordert werden, auch wenn nach einer weiteren Fallgruppe dies nicht erforderlich wäre.
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 26.04.2024 09:48 ---
--- Zitat von: TV-Ler am 26.04.2024 09:26 ---
--- Zitat von: MeinerEiner am 26.04.2024 09:11 ---Ich gehe davon aus, dass der AG durchaus solche internen Pauschalregelungen zur Auslegung der Entgeltordnung erlassen kann. Seine Rechtsmeinung kann er sich ja bilden, wie er will, oder?
--- End quote ---
Erzähl uns mehr darüber! Insbesondere darüber, wie du auf den Gedanken kommst, das es sich um "Auslegung" handelt, einen Teil der Entgeltordnung nicht zu beachten?
--- End quote ---
Nicht beachten geht natürlich nicht. Jedoch kann der AG in der Stellenausschreibung Anforderungen definieren, die zumindest tariflich nicht unbedingt erforderlich sind. So kann z.B. ein Bachelor gefordert werden, auch wenn nach einer weiteren Fallgruppe dies nicht erforderlich wäre.
--- End quote ---
Das ist richtig aber in dem Dokument wird auf die Eingruppierung verwiesen und nicht auf die Ausschreibung:
Wenn dort stünde: Weiterhin werden EG11 Tätigkeiten nur an Personen mit Studium übertragen, dann ist das alles im grünem Bereich.
"wird die bestehende landeseinheitliche Tätigkeitsbewertung nicht abgeändert und somit nicht von
der im Jahr 2021 festgelegten Voraussetzung, weiterhin lediglich den Ausbildungsstrang (abgeschlos-
sene Hochschulbildung) zuzulassen (EG 10 FG 1), abgewichen."
Das ist doch übelster Unsinn, oder etwa nicht.
Dort steht indirekt, nach meinem Verständnis, wir scheißen auf die Änderung der EGO und weisen an diese zu missachten.
FearOfTheDuck:
Richtig. Und hier liegt der Hase im Pfeffer. Dieser was-auch-immer-Erlass eröffnet gerade die Möglickeit, eine einschlägigige Ausbildung in die Ausschreibung zu nehmen, will aber bei der Eingruppierung weiter die FG 2 ignorieren. Und das dürfte nicht haltbar sein.
RandomDude:
Mal ein kurzes Update dazu, vielleicht stolpert ja mal jemand mit dem gleichen Problem über diesen Thread.
Entsprechend dem Hinweis von "MoinMoin" habe ich noch im April entsprechend §37 die Korrektur meiner Eingruppierung schriftlich gefordert.
Gestern kam die Antwort des Personalstellen-Leiters darauf, die im großen und ganzen alles wiederholt was schon gesagt wurde.
Lustig fand ich daran aber, dass er sagte - Sinngemäß, kein Zitat - "Voraussetzung für die Eingruppierung in die EG11 TV-L ist eine abgeschlossene Hochschulbildung" - nur um im nächsten Satz lang und breit auszuführen, dass Abschnitt 11 Teil II EGO den Tätigkeitsstrang für die E11 öffnet, aber dieser Erlass das leider verhindert.
Auf diesen kleinen Fehler hab' ich freundlich hingewiesen.
Unser Personalrat hat sich die Situation von mir beschreiben lassen, den Erlass angesehen, sagte dass er da wohl nix machen kann und momentan keine weiteren Ideen hat.
Ich bin mittlerweile Gewerkschaftsmitglied und hab' mal bei der Rechtsberatung angefragt, ob ein solcher Erlass gültigkeit haben kann.
Ist jetzt drei Wochen her, eine Antwort steht leider noch aus.
Allerdings fürchte ich dass ich nicht um das Arbeitsgericht herumkomme, sollte ver.di da keine deutlichen Worte finden die ich 1:1 an die Personaler weitergeben kann.
MoinMoin:
Das Interessante daran ist, dass wenn sie tatsächlich es schaffen die Tätigkeiten so zu beschreiben, dass zwingend ein Studium der IT-Forensik benötigt wird und dadurch die Fallgruppe 2 der EG10 nicht anwendbar ist, dann müssen sie auch die Kollegen mit einen Wald und Wiesen Bachelor eine Eg niedriger eingruppieren, da dann eben nicht mehr eine Hochschulstudium und entsprechenden Tätigkeiten reicht, da die entsprechenden Tätigkeiten TI-Forensik eben nicht Tätigkeiten eines Wirtschaftsinformatikers o.ä. entspricht ;D
Damit du deine EG11 auch ohne Studium bekommst, muss du vor Gericht darlegen, dass die Eingruppierung der Tätigkeiten sich auch aus der EG6 aufbauend via, 7,8,9a,9b, Fg2 EG10 zur EG11 begründet.
Und der Ag müsste begründen warum dem nicht so ist.
Wenn der AG dann mit dem Erlass wedelt, freut sich der Richter, da der Erlass irrelevant nach der Übertragung der Tätigkeit ist und das Verfahren ist schnell zu deinen Gunsten entschieden.
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