Ansparurlaub Beamte - Wechsel in Teilzeit

Begonnen von Beamtin22, 23.03.2026 11:32

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Beamtin22

Guten Tag Miteinander,

ich habe eine Frage zum Ansparurlaub. Ich bin Beamtin und war bis zum 31.01.2026 in Vollzeit, ab 01.02.2026 habe ich zur Teilzeit mit 70 % und einer 4 Tage Woche gewechselt. Zum 01.01.2026 hatte ich 13 Tage Ansparurlaub, die mir durch den Wechsel in die 4 Tage Woche auf 10 Tage gekürzt wurden.

Die Personalstelle war sich aber zunächst nicht sicher, ob diese Kürzung korrekt war, da die Ansparurlaubsregelung neu war. Ich war der Meinung, dass Ansparurlaub Bestandschutz hat (so wurde es mir auch vor dem Wechsel telefonisch zugesagt)

Weiß zufälligerweise, wie es sich mit dem Ansparurlaub verhält oder wo ich mich informieren kann.

Gilt hier evtl. die "Tirol-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. April 2010 (Rechtssache C-486/08) ist ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht, das den Schutz von Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit stärkt.

Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße

Pumpkin76

Zitat von: Beamtin22 in 23.03.2026 11:32Guten Tag Miteinander,

ich habe eine Frage zum Ansparurlaub. Ich bin Beamtin und war bis zum 31.01.2026 in Vollzeit, ab 01.02.2026 habe ich zur Teilzeit mit 70 % und einer 4 Tage Woche gewechselt. Zum 01.01.2026 hatte ich 13 Tage Ansparurlaub, die mir durch den Wechsel in die 4 Tage Woche auf 10 Tage gekürzt wurden.

Die Personalstelle war sich aber zunächst nicht sicher, ob diese Kürzung korrekt war, da die Ansparurlaubsregelung neu war. Ich war der Meinung, dass Ansparurlaub Bestandschutz hat (so wurde es mir auch vor dem Wechsel telefonisch zugesagt)

Weiß zufälligerweise, wie es sich mit dem Ansparurlaub verhält oder wo ich mich informieren kann.

Gilt hier evtl. die "Tirol-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. April 2010 (Rechtssache C-486/08) ist ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht, das den Schutz von Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit stärkt.

Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße

Verstehe ich nicht ganz - warum soll das nicht korrekt sein? Die Teilzeitkürzung des Ansparurlaubs ist doch nichts Neues und auch sinnvoll, weil jemand der eine Viertagewoche hat wneniger Urlaubstage benötigt um dieselbe Wochenanzahl frei zu haben, wie der in der Fünftagewoche.

Saxum

#2
Die Kürzung des Ansparurlaubs (z.B. aus 2024) ist hier, meines Erachtens nach, nicht korrekt, da der Urlaubsanspruch "Kraft bisheriger Arbeitsleistung", hier in Vollzeit, erworben wurde. Urlaub aus 2025 kann (noch) nicht Ansparurlaub sein, das wird er zum 01.04.2026 - aber das wird auch nicht gekürzt - da dafür auch die Arbeitsleistung bereits erbracht wurde

Dass man diesen Ansparen kann, ändert nichts an der ursprünglichen Entstehung. Eine "Kürzung" des Urlaubsanspruchs ist immer nur in die Zukunft ausgerichtet und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem man in die 4 Tage Woche eingetreten ist. Die bis dahin erarbeitenden Urlaubsansprüche bleiben voll bestehen.

Der Beitrag von @Pumpkin76 basiert wohl auf einer falschen Annahme und gilt nur für Urlaubsansprüche die noch durch Arbeitsleistung zu erwerben sind bzw. die bisherig erworbenen Urlaubsansprüche die ja in Vollzeit erworben wurden, verlieren nicht "plötzlich an Wert" nur weil man künftig in Teilzeit arbeitet. Der "Bedarf" an weniger Urlaubstagen in einer Vier-Tage-Woche wird ja auch entsprechend berechnet und zwar ab Zeitpunkt der verringerten Tage-Woche wo dann dieser Anspruch noch zu erarbeiten wäre.

Die Rechnung wäre wie folgt, in der Annahme von 30 Tage Urlaubsanspruch:

Ansparurlaub: 13 Tage (bleibt bestehen)

Das Jahr 2026 hat 335 Tage.

Zeitraum 01.01.2026 bis 31.1.2026 (31 Tage) in 5‑Tage‑Woche
Jahresanspruch 30 Tage → anteilig: 30 × 31/365 = 2,55 Tage

Zeitraum 01.02.2026 bis 31.12.2026 (334 Tage) in einer 4‑Tage‑Woche
Jahresanspruch 24 Tage → anteilig: 24 × 334/365 = 21,93 Tage

Gesamtanspruch 2026 = 2,55 + 21,93 = 24,48 bzw. 24,50 Tage in 2026

zzgl. + 13 Tage Ansparurlaub = 37,48 Tage -> kaufmännisch gerundet: 37,50 Tage insgesamt.

Wieviel % oder Stunden man Teilzeit arbeitet ist irrelevant, es kommt auf die Wochenarbeitstage an.

Ist auch rechtlich geregelt, hier etwa in § 3 Abs. 4 Satz 3 BayUrlMV.
Einfach das, insbesondere zweiter Teilsatz, mit Verweis auf § 8 BayUrlMV der Personalstelle vorlegen.

Pumpkin76

Sehe ich anders, der § 8 Satz 3 UrlMV verweist auf § 3 Abs. 4, wonach die Minderung erfolgt. Der BayVGH hat 2016 damit auch keine Probleme gehabt: Dort wurde Urlaub eben nicht als ,,Guthaben in Tagen", sondern als ,,Freistellungsanspruch für einen Zeitraum" definiert.

Das ergibt auch Sinn, besonders gegenüber Vollzeitkräften, wie würde die Herangehensweise aussehen, wenn jemand über drei Jahre 45 Tage Urlaub anspart, dann auf 20% und eine EinTageWoche reduziert und dann fürs Jahr 51 Tage Urlaub hat. Hat er dann (so er denn nicht auch noch Tage gewählt hat, die auf einen Feiertag fallen) praktisch ein Jahr lang Urlaub?

Aber im Zweifelsfall: Klagen, so die Personalstelle sich nicht anders entscheidet.

Saxum

Ja hat Er oder Sie.

Es ist auch richtig, dass § 8 S. 3 UrlMV auf § 3 Abs 4 verweist, aber "höhlt" wiederum auch nicht § 3 Abs. 4 Satz 3 aus.

Der Verweis ist wohl insbesondere im Kontext zu verstehen, dass der Ansparurlaub im "Zeitraum des Erwerbs" nicht anderes ausgelegt wird wie der übliche Urlaub. Eine Minderung des Ansparurlaubs ist da nur herauszulesen, wenn man die ganze Norm (und Rechtsprechung) ignoriert.

Man könnte ohne diesen Verweis ja vermutlich dann auf die Idee kommen zu argumentieren, dass § 8 Satz 1 UrlMV sich auf den regulären "ganzen" Urlaubsanspruch abstellt unabhängig von der tatsächlichen Arbeitswoche. Der Verweis auf § 3 Abs. 4 schränkt das eben insoweit ein, dass Ansparurlaub im gleichen Zuge erworben wird wie der reguläre Urlaubsanspruch im Kontext der jeweiligen Wochenarbeitstage.

Danke für dein Feedback, aber es hat jetzt nicht meine Leseweise geändert und soweit ich sehe auch gelebte Praxis, zumindest in meinem Umfeld. Ja eine Dienstkraft die auf eine Tage Woche reduziert erhält die Teilzeitvergütung für 20% dann, an der Anzahl der Tage ändert das nichts.

Die Dienstkraft hat dafür in den vergangenen Jahren wo Sie "Urlaub angespart" und an der Dienststelle die volle Arbeitsleistung erbracht, da Sie ja keinen Urlaub genommen hat im Gegensatz zu Ihren Kolleg*innen die dann frei hatten. Demnach ist hier auch kein Nachteil erkennbar.

Ich sehe hier keinen Raum für "Zweifel", ja die Threadersteller*in kann klagen wenn die Personalstelle die Norm so nicht anerkennt und hätte damit voraussichtlich für mich sehr gute Erfolgsaussichten.

Pumpkin76

Na dann hoffe ich, dass du der Threaderöffnerin bei den Prozesskosten hilfst, bis sie dann vor dem EuGH ganz sicher gewinnt. In Bayern beginnend könnte das nämlich ein recht weiter und langer Weg werden, sofern es ihr nicht unmöglich war, den Urlaub bis zum zum Teilzeitwechsel zu nehmen.  ::)

Saxum

#6
Die "Unmöglichkeit" musste regelmäßig auch nicht besonders nachgewiesen werden. Hohe Arbeitslast ist zB bereits ein valider Grund (BAG). Der Urlaub musste in der Regel bis zu einem Stichtag eingebracht werden.

Hier hat der Gesetzgeber aber kürzlich die Möglichkeit des Ansparurlaubs geschaffen und hierfür gelten der Leseart nach insoweit die gleichen Regelungen.

Das ist laut § 7 BayUrlMV bis den 30
April des Folgejahres möglich, der Verfall des ,,nicht angesparten Teils" betrifft den 15-Tages Grenze des übersteigenden Teils bei Vollzeit. Ein besonderer Nachweis der ,,Unmöglichkeit" ist hier auch nicht herauszulesen.

Und selbst für den aktuell laufenden oder übertragenen Urlaub galten genau die gleichen Regeln, dass der erarbeitende Urlaub nicht gekürzt wird.

Der Sarkasmus im letzten Beitrag war also jetzt was?

Es ersetzt jetzt keine Argumentation weder noch hebt es jetzt die gegenteilige Position hervor. Ich lasse mich natürlich gerne korrigieren, wenn ich falsch liege, aber die Leseart ist zumindest für mich bisher so.

derSchorsch

#7
Zitat von: Beamtin22 in 23.03.2026 11:32Guten Tag Miteinander,

ich habe eine Frage zum Ansparurlaub. Ich bin Beamtin und war bis zum 31.01.2026 in Vollzeit, ab 01.02.2026 habe ich zur Teilzeit mit 70 % und einer 4 Tage Woche gewechselt. Zum 01.01.2026 hatte ich 13 Tage Ansparurlaub, die mir durch den Wechsel in die 4 Tage Woche auf 10 Tage gekürzt wurden.

Die Personalstelle war sich aber zunächst nicht sicher, ob diese Kürzung korrekt war, da die Ansparurlaubsregelung neu war. Ich war der Meinung, dass Ansparurlaub Bestandschutz hat (so wurde es mir auch vor dem Wechsel telefonisch zugesagt)

Weiß zufälligerweise, wie es sich mit dem Ansparurlaub verhält oder wo ich mich informieren kann.

Gilt hier evtl. die "Tirol-Entscheidung" des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. April 2010 (Rechtssache C-486/08) ist ein Grundsatzurteil zum Arbeitsrecht, das den Schutz von Urlaubsansprüchen beim Wechsel von Vollzeit- in Teilzeitarbeit stärkt.

Vielen Dank im voraus.
Schöne Grüße

Wo findet sich denn diese neue Regel? Und im Zuge welcher Neuerung wurde sie wann eingeführt?

Ich kenne es bisher auch nur so, dass der nach §8 UrlMV angesparte Urlaub nicht gekürzt wird.

Das besagt auch der entscheidende Absatz in §3 UrlMV:
Zitat(4) 1Ist die Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Wochenarbeitstage verteilt, erhöhen oder vermindern sich die bestehenden Urlaubsansprüche anteilig. 2Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend. 3Eine Minderung des bestehenden Urlaubs aus Vorjahren und des anteiligen Urlaubs des laufenden Jahres unterbleibt, soweit er bis zum Zeitpunkt einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage tatsächlich nicht in Anspruch genommen werden konnte und nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. 4Ist eine Minderung nach Satz 3 unterblieben, unterbleibt auch eine etwaige spätere Erhöhung nach Satz 1.

Pumpkin76

#8
Ich glaube, man muss hierzwei Dinge auseinanderhalten, die in der Diskussion gerade vermischt werden:

Zum einen den Schutz ,,unfreiwilligen (!) Resturlaubs" und zum anderen den Ansparurlaub nach § 8 UrlMV.

Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 UrlMV werden bei einer Änderung der Wochenarbeitstage grundsätzlich alle bestehenden Urlaubsansprüche umgerechnet. Das entspricht auch der Rechtsprechung des BayVGH,wonach Urlaub eben nicht als ,,Guthaben in Tagen", sondern als ,,Freistellungsanspruchbezogen auf die Arbeitstage" zu verstehen ist. 

Davon macht § 3 Abs. 4 Satz 3 UrlMV eine Ausnahme: Eine Minderung unterbleibt nur dann, wenn
- der Urlaub tatsächlich nicht genommen werden konnte
- UND (!) nicht im Sinne des § 8 angespart wurde. Diese Formulierung ist wichtig, weil sie gerade zwischen zwei Fallgruppen unterscheidet: 

- Unfreiwilliger (Und hier geht es meiner Ansicht nach eher um nachweisbare Gründe, wie zum Beispiel Krankheit, Mutterschutz, Widerruf eines bereits gewährten Urlaubs oder Ablehnung eines Urlaubsantrags aus dienstlichen Gründen, BAG-Urteile halte ich da nicht für hilfreich, hier gehts um Beamtenrecht) Resturlaub. Dieser Urlaub bleibtgeschützt und wird nicht umgerechnet. 

- Ansparurlaub nach § 8 UrlMV: Dieser Urlaub fällt grundsätzlich unter die normale Anpassungsregel und Tage, die im Wege der Ansparung nach § 8 übertragen wurden, fallen nicht unter die privilegierte Ausnahme des § 3 Abs. 4 Satz 3. Dazu muss man sagen, dass zum Zeitpunkt, als die Norm verfasst wurde,der Ansparurlaub immer antragsgebunden war und man wohl (von mir hart spekuliert) davon ausgehen konnte,dass jemand, der bewusst seinen einen Urlaub anspart, ihn auch hätte nehmen können. Durch die automatische Ansparung seit dem 01.01.2025 durch das erste Modernisierungsgesetz wurde zwar aus der antragsgebundenen Ansparung eine automatische Ansparung - aber der Gesetzgeber wollte hier den Gesetzesbegründungen zufolge keine materielle Änderung, sondern nur eine Verfahrensvereinfachung. Trotzdem könnte man damit anfangen, vor dem VG zu argumentieren. Aber eben eher in die Richtung, dass der absolut gemeinte letzte Teil des Satzes 3 (angesparter Urlaub wird immer gemindert) nicht greift, wenn Urlaub nichtgenommen werden KONNTE. Ansonsten glaube ich nicht, dass man ein VG in Bayern findet, welches auch nur in die Nähe der Idee käme, dass eine Minderung zu unterbleiben hat.

Auch der EuGH-Fall ,,Tirol" hilft hier eben nur eingeschränkt weiter, der EuGH schützt primär Urlaub,der nicht genommen werden konnte (Krankheit als Klassiker), und in erster Linie den europarechtlichen Mindesturlaub von 20 Tagen (bei einer Fünftagewoche). Er sagt aber nicht, dass jeder freiwillig angesparte Urlaub unabhängig von späteren Änderungen der Arbeitstage unverändert bestehen bleiben muss. Der EuGH würde also vermutlich nur die drei Tage für besonders schützenswert halten.

Deshalb kommt es letztlich auf einen Punkt an: Warum wurden die 13 Tage (oder eben nur drei Tage) nicht genommen? Wenn sie tatsächlich z.B. wegen dienstlicher Gründe nicht genommen werden KONNTEN, greift eventuell § 3 Abs. 4 Satz 3 und eine Kürzung wäre unzulässig. Wenn sie dagegen schlicht als Ansparurlaub nach § 8 stehen geblieben sind, spricht viel dafür, dass sie bei der Umstellung der Wochenarbeitstage nach § 3 Abs. 4 umgerechnet werden. Da wäre es nicht schlecht, wenn sich die Threaderstellerin nochmal melden würde.

Aber selbst wenn, einen langen Atem bräuchte sie meiner Meinung nach dennoch.

Saxum

#9
Danke, das finde ich erheblich konstruktiver.

Pumpkin76


Saxum

#11
Ich gehe aber (hier für mich) davon aus, dass der EuGH sinngemäß analog geurteilt hätte.

Es ist bekannt, dass Beamte keine "Arbeitnehmer" im rechtlichen Sinne sind, aber lassen wir uns mal darauf ein.

EuGH, 22.04.2010 - C-486/08   

Rn 30:
"Es steht zudem fest, dass mit dem Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bezweckt wird, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zu erholen und über einen Zeitraum für Entspannung und Freizeit zu verfügen (vgl. Urteil Schultz-Hoff u. a., Randnr. 25). Diese Ruhezeit verliert ihre Bedeutung, die sie im Hinblick auf die positive Wirkung des bezahlten Jahresurlaubs für die Sicherheit und die Gesundheit des Arbeitnehmers hat, nicht dadurch, dass sie nicht im Bezugszeitraum, sondern zu einer späteren Zeit genommen wird (Urteil vom 6. April 2006, Federatie Nederlandse Vakbeweging, C‑124/05, Slg. 2006, I‑3423, Randnr. 30)."

Rn 32:
"Aus dem Vorstehenden folgt, dass die Inanspruchnahme des Jahresurlaubs zu einer späteren Zeit als dem Bezugszeitraum in keiner Beziehung zu der in dieser späteren Zeit vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitszeit steht. Folglich darf durch eine Veränderung, insbesondere Verringerung, der Arbeitszeit beim Übergang von einer Vollzeit- zu einer Teilzeitbeschäftigung der Anspruch auf Jahresurlaub, den der Arbeitnehmer in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben hat, nicht gemindert werden."

Rn 33:
" Im Übrigen ist festzustellen, dass der in Paragraf 4 Nr. 2 der Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit festgelegte Pro-rata-temporis-Grundsatz zwar auf die Gewährung des Jahresurlaubs für eine Zeit der Teilzeitbeschäftigung anzuwenden ist. Denn für diese Zeit ist die Minderung des Anspruchs auf Jahresurlaub gegenüber dem bei Vollzeitbeschäftigung bestehenden Anspruch aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Hingegen kann dieser Grundsatz nicht nachträglich auf einen Anspruch auf Jahresurlaub angewandt werden, der in einer Zeit der Vollzeitbeschäftigung erworben wurde."

Rn 30-33 lassen zumindest für mich den Schluss zu, dass es hier nicht konkret um einen etwaigen "unfreiwilligen Resturlaub" geht sondern es ist von dem tatsächlichen vereinbarten Jahresurlaubsanspruch anzugehen. Das ist mindestens natürlich der Mindesturlaub aber nicht ausschließlich, denn der höhere vereinbarte Jahresurlaub ist auch hier mit inbegriffen - so ist es in der Regel zum Schutz der Beschäftigten ausgelegt.

"Tatsächlich genommen werden konnte" ist ein weit dehnbarer Begriff, ich gebe zu dass das Kommentar hier analog mit der Darstellung "Krankheit, Mutterschutz, Wiederruf, Ablehnung" mitgeht. Ich halte hier aber persönlich grundsätzlich das Potenzial mit hinreichender Wahrscheinlichkeit für gegeben, eine analoge Regelung für Beamte herbeiführen zu können. Ja, wenn die Personalstelle "stur" stellt muss dann wohl eine Klage her ja.

Denn Paragraf 4 (,,Grundsatz der Nichtdiskriminierung") dieser Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (Richtlinie 97/81/EG) sieht vor:

,,Teilzeitbeschäftigte dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil sie teilzeitbeschäftigt sind, gegenüber vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Dazu EuGH, 22.04.2010 - C-486/08 Rn 42:
"Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff ,,sachliche Gründe" im Sinne von Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge dahin zu verstehen, dass er genau bezeichnete, konkrete Umstände meint, die eine bestimmte Tätigkeit kennzeichnen und daher in diesem speziellen Zusammenhang die Verwendung aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge rechtfertigen können. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung diese Verträge geschlossen worden sind, und deren Wesensmerkmalen oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat ergeben (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C‑212/04, Slg. 2006, I-6057, Randnrn. 69 und 70, und vom 13. September 2007, Del Cerro Alonso, C‑307/05, Slg. 2007, I‑7109, Randnr. 53)."

Ich weiß, das hier konkret bezieht sich hier jetzt auf "befristete Arbeitsverträge", aber der Auszug geht hier ja um "sachliche Gründe" und hierfür sind keine hinreichenden sachlichen Gründe für eine gerechtfertigte unterschiedliche Behandlung erkennbar.

Pumpkin76

Mein Extrembeispiel dürfte doch eigentlich veranschaulicht haben, warum ich an der bayerischen Regelung nichts auszusetzen habe und warum eine unterschiedliche Behandlung eben schon erkennbar ist:

Der Sinn des Erholungsurlaubs ist die Erholung über eine gewisse Zeit. Das ist in "meiner" Lesart bei einem mit weniger als der 5 Tage Woche 1:1 genauso gegeben wie bei einem 5-Tagler. Er verliert keine Erholungszeit. Deine Lesart würde in der praktischen Umsetzung für eine (mitunter) extreme Schieflage zugunsten des "Unter-5-Taglers" sorgen, die weder vom Gesetzgeber noch vom EuGH so gewollt sein dürfte - es sei denn, du kannst mir etwas anderes sagen als "Man hat sich den Anspruch hart erarbeitet", denn das hat der 5-Tagler genauso. Warum umgekehrt im Ergebnis der möglichen Urlaubswochenanzahl, welche abzusichern ja der Sinn des Erholungsurlaubs ist, hier so unterschiedlich verfahren werden sollte, erschließt sich mir nach wie vor nicht. Ich könnte vielleicht noch (unten schreibe ich, warum ich selbst damit Schwierigkeiten habe) nachvollziehen, dass der Arbeitgeber aus "Erziehungsgründen" einen Malus haben sollte, wenn dieser es zu verantworten hat, dass der Arbeitnehmer/Beamte seinen Urlaub nicht nehmen konnte - aber ohne diese Voraussetzung?

Ich glaube ehrlich gesagt, dass wir an dem Punkt angekommen sind, an dem klar wird, dass wir beide uns nicht voneinander überzeugen können, weil unsere Lesarten zu weit auseinander liegen.

Für mich spricht weiterhin die Systematik der UrlMV dafür, dass man drei Dinge trennen muss:
1. den normalen Urlaubsanspruch,
2. den Schutz unfreiwilligen Resturlaubs nach § 3 Abs. 4 Satz 3 UrlMV und
3. den Ansparurlaub nach § 8 UrlMV.

Nach meinem Verständnis ist § 3 Abs. 4 so aufgebaut, dass grundsätzlich bestehende Ansprüche an die neue Arbeitstageverteilung angepasst werden, wenn sich die Zahl der Wochenarbeitstage ändert, und dass davon nur der Urlaub ausgenommen ist, der tatsächlich nicht genommen werden konnte. Ansparurlaub fällt nach der Systematik der Norm eher nicht unter diese privilegierte Ausnahme.

Der EuGH-Gedanke aus ,,Tirol" ist natürlich richtig und wichtig, aber er zielt vor allem auf den Schutz bereits entstandener Urlaubsansprüche, die nicht realisiert werden konnten. Ob und in welchem Umfang sich daraus etwas anderes für angesparten Urlaub nach der UrlMV ergibt, ist aus meiner Sicht zumindest nicht so eindeutig, wie es auf den ersten Blick wirken mag - denn tatsächlich hat der EuGH eben (noch) nicht über Ansparmodelle geurteilt. Mein Beispiel mit dem Jahr Urlaub würde vermutlich jedes Verwaltungsgericht sowie auch den EuGH meiner Meinung nach noch eher in Richtung der Ratio Legis drehen. Aber ja, eben: Meine Meinung.

Letztlich wird es deshalb – wie so oft – auf den konkreten Sachverhalt ankommen: Warum wurden die Tage vor der Umstellung nicht genommen? Davon hängt vermutlich ab, ob § 3 Abs. 4 Satz 3 hier greift oder nicht. Insofern wäre es tatsächlich interessant zu hören, was bei der Threaderstellerin konkret der Hintergrund war und wie ihre Personalstelle das begründet hat.

Saxum

Hinsichtlich des Erholungsurlaubs, wie auch in den vorgenannten Randnummern erkennbar, vertritt der EuGH gerade genau diese Auffassung. Deine Leseart bedingt einen, für mich, eindeutigen Verlust denn vereinfacht dargestellt:

Wir gehen von zwei Personen aus, A und B. Beide haben 2025 Vollzeit gearbeitet und jeweils einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen erworben.

A) Hat seinen Urlaub 2024 voll aufgebraucht
B) Hat seinen Urlaub 2024 nicht voll aufgebraucht und z.B. 10 Tage übrig.

2026.

A) Arbeitet weiter Vollzeit und hat dementsprechend einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen .
B) Arbeitet jetzt in Teilzeit mit einer 3 Tage Woche, sein Urlaubsanspruch vermindert sich um 18 Tage.

Es ist "egal" wie der jeweilige A oder B in der künftigen Zeit in 2026 arbeitet, denn hier ist schon die anteilige Berechnung ei B vollzogen worden und der Urlaubsanspruch entsprechend gesenkt und das passt dann "hinten raus" wieder. Da hier ja insoweit eine Gleichbehandlung bejaht werden kann in der Relation zwischen Wochentage und Urlaubsanspruch.

Jetzt kommen wir zur Ungleichbehandlung, die findet genau darin statt dass A seinen erarbeiteten Urlaubsanspruch 2024 "voll aufbrauchen" könnte B) aber nicht sondern ihm wird (für mich) ohne Grundlage seinen nicht minder erarbeitenden Urlaubsanspruch aus unsachgemäßen Gründen weggenommen, relativ gleichgültig welcher Grund hierfür gebraucht wird.

Für die gleiche Arbeitsleistung (5 Tage Woche, Vollzeit, etc.) 2045 hat A also letztendlich 30 Urlaubstage und B "nur" 20 Urlaubstage bekommen. Hier wird keine Schieflage zugunsten des "Unter-5-Taglers" erzeugt sondern eindeutig zu seinem ungunsten. Auch hinsichtlich des etwaigen Ansparurlaubs, da diese Möglichkeit nun mal entsprechend eröffnet worden ist.

Ja hier werden wir wohl nicht zusammenkommen, aber ich halte nur meine Argumentation nicht für weniger plausibel und deine auch nicht nur eben (für mich) unsachgemäß bzw. rechtswidrig nur weil man es "immer schon so gemacht hat" ist es nicht per se rechtens. War aber schön auszutauschen.

Beamtin22

Hallo Zusammen, vielen lieben Dank für die ausführlichen Antworten. Ich muss sie mir erst alle in Ruhe durchlesen.
Aber herzlichen Dank schon mal.

Noch kurz zu der Situation. Aufgrund eines längeren Krankheitsausfalles 2024 hat sich der Urlaub angehäuft. Vor Wechsel in die Teilzeit, hatte ich angefragt ob der Ansparurlaub (der hier automatisch als diesen übernommen wurde) mit den kompletten 13 Tagen erhalten bleibt. Dies wurde mir dann auch mündlich so zugesagt.

Ich hätte den Urlaub im Januar 2026 auch noch genommen vor dem Wechsel in die Teilzeit, aber hier war aufgrund mehreren Ausfällen und Unterbesetzung nicht möglich in dieser Zeit einzureichen.

Lt. Personalstelle war es "kompliziert" zu berechnen und die endgültige Mitteilung habe ich erst im März auf Anfrage bekommen, welche Urlaubsansprüche mir denn nun 2026 bleiben.

Lieben Dank nochmal für die Beiträge und schöne Grüße