Autor Thema: [RP] Auswirkungen ausgezahlter Rentenbeiträge auf die Versorgungsbezüge?  (Read 943 times)

DochkeinPensionär

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Hallo,

vielleicht kann mich hier jemand "erhellen". Ich habe demnächst 45 Dienstjahre voll (dachte ich, siehe unten) und vollende (hoffe ich) auch das 63. Lebensjahr. Daher der Plan, frühestmöglich ohne Abschläge in Ruhestand zu gehen, falls möglich.

Meine Berufstätigkeit begann mit einer Angestelltenausbildung - diese hat man mir auch schon als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt weil ich ein entsprechendes altes Schreiben in der Personalakte habe, wonach diese Ausbildung für die spätere Beamtenausbildung/Studium überhaupt erst ausschlaggebend war.
Zwischen dem Abschluss der Berufsausbildung und dem Vorbereitungsdienst lagen dann allerdings noch gut 2 Jahre als Angestellter in der gleichen Dienststelle. In einer früheren Berechnung hatte man mir diese dann auch als ruhegehaltsfähige Dienstzeit gewertet.
Allerdings heißt es jetzt (Wechsel in der Personalabteilung/Sachbearbeiter) wo ich den o.g. Plan mal als Antrag formuliert habe, man könne diese Zeit leider dann nicht werten, wenn ich mir die Rentenbeiträge aus dieser Zeit bereits hätte auszahlen lassen - was ich natürlich habe.
Eine Rechtsgrundlage dazu wurde mir noch nicht genannt, und ich finde auch keine. Nur eine, wonach diese Zahlung evtl. Auswirkungen auf die Höhe des Ruhegehalts haben kann, aber das wäre ja erst im nächsten Schritt Verrechnung mit etwaigen Renten, und nicht schon in der Dienstzeitberechnung interessant?
Was ich auch nicht verstehe: Die Ausbildung war zwar damals nicht so hoch bezahlt, aber geringe Rentenbeiträge fielen auch da an. Also wenn das Auszahlen der Beiträge ein Argument für bzw. gegen die Anrechenbarkeit der Zeiten wäre, wieso wird die Ausbildungszeit dann immer noch anerkannt? Gibt es da irgendeine junge Rechtssprechung oder Gesetzesänderung, die ich übersehe? Rein nach dem LBeamtVG RLP kann ich mir diese Argumentation gerade nicht erklären.
Muss ich meinen Plan um gute 20 Monate verschieben, oder Abschläge in Kauf nehmen? Für die ausgezahlten Rentenbeiträge die damals noch kein Wochenendurlaub waren? Das wäre ja ein recht dämlicher Tausch (für mich), vor dem man jüngere Berufs- bzw. Beamteneinsteiger dann ja geradezu warnen muss.

Gewerbler

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Hallo,

also ich weiß nicht, ob dir das 100 % weiterhilft, aber beim LBV Baden-Württemberg ist zur Anrechnung einer Rente folgender Passus geschrieben:
"Haben Sie auf eine Rente verzichtet oder trotz eines bestehenden Anspruchs nicht beantragt, müssen wir die (fiktive) Rente auf Ihre Versorgungsbezüge anrechnen. Dies gilt auch, wenn anstelle der Rente eine Kapitalleistung, Beitragserstattung oder Abfindung gezahlt wurde." (https://lbv.landbw.de/-/anrechnung-einer-rente)

Da steht jetzt zwar auch keine Grundlage verlinkt (die in RLP vermutlich ohnehin anders wäre), aber die würden das wohl auch nicht einfach so auf die Homepage setzen.
Ich gehe jetzt einfach mal davon aus, dass in RLP vielleicht eine ähnliche Regelung besteht. Von daher würden dann nach meinem Verständnis das Ruhegehalt um die Rentenbezüge gekürzt, die man bei nicht-Auszahlung erhalten hätte. Denn das Geld hast du ja durchaus schon bekommen und ggf. auch angelegt oder sinnvoll verwendet.

Unabhängig davon hast du aber ja, zumindest für reguläre Pension, >40 Dienstjahre voll und daher den maximalen Satz auch erreicht.

clarion

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Rentenansprüche erwirbt man nach 5 Jahren Einzahlung. Mit Ausbildung könntest Du just drüber sein? Aber dann hätte man eigentlich nicht auszahlen dürfen.

DochkeinPensionär

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Hallo,

ich lag bei 4 Jahren und 8 Monaten, daher konnte man noch auszahlen.
Und das der Betrag bei der Versorgung angerechnet wird, ist mir klar und die Stelle im LBeamtVG habe ich auch parat, aber dass das auch bei der Berechnung der Dienstzeit ausschlaggebend sein soll, dafür fehlt mir (und - mutmaßlich - auch dem bearbeitenden Personaler) noch die Regelung.

Wenst63

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Moin "DochkeinPensionär",

lieber Leidensgenosse, ich Jg. 1963 habe 4 Jahre und 5 Monate in der freien Wirtschaft gearbeitet (die Rentenbeiträge die ich eingezahlt habe, habe ich mir auszahlen lassen).
Seit Januar 1984, Beamter auf Lebenszeit im sozialschwachen Niedersachsen. Bis letzte Woche hatte ich meinen Dienstaustritt am 28.02.2028. Jetzt hat mir die Personalstelle mitgeteilt, dass mein Dienstzeitende am 31.12.2029
(65 Jahre + 22 Monate)ist. Am 28.02.2028 habe ich 45 Jahre + 2 Monate aktive Dienstzeit und mein 65igstes Lebensjahr vollendet.
Gerne wäre ich am 01.07.2026 in den Ruhestand mit 6% Abzügen (= 20 Monate früher) gegangen.
Nach der neuen Berechnung müsste ich auf 12,6%  Ruhegehalt verzichten.
Meine gesamte Berufstätigkeit am 28.02.2028 sind 49 Jahre und 7 Monate. Eine frühere Pensionierung ohne Abzüge ist nicht möglich.
Die 4 Jahre und 5 Monate die ich in die Rentenkasse engezahlt habe, zählen nicht.

Trotzdem wünsche ich allen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Lasst den Kopf nicht hängen :-[
Viele Grüße Wenst63

Rentenonkel

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Hier findet sich die Rechtsgrundlage:


§ 6 BeamtVG:

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Dies gilt nicht für die Zeit
...

7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist

was_guckst_du

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...die Rückzahlung eigener Rentenbeitragszahlungen ist keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln
Gruß aus "Tief im Westen"

Meine Beiträge geben grundsätzlich meine persönliche Meinung zum Thema wieder und beinhalten keine Rechtsberatung. Meistens sind sie ernster Natur, manchmal aber auch nicht. Bei einer obskuren Einzelfallpersönlichkeit antworte ich auch aus therapeutischen Gründen

Goldene Vier

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Moin "DochkeinPensionär",

lieber Leidensgenosse, ich Jg. 1963 habe 4 Jahre und 5 Monate in der freien Wirtschaft gearbeitet (die Rentenbeiträge die ich eingezahlt habe, habe ich mir auszahlen lassen).
Seit Januar 1984, Beamter auf Lebenszeit im sozialschwachen Niedersachsen. Bis letzte Woche hatte ich meinen Dienstaustritt am 28.02.2028. Jetzt hat mir die Personalstelle mitgeteilt, dass mein Dienstzeitende am 31.12.2029
(65 Jahre + 22 Monate)ist. Am 28.02.2028 habe ich 45 Jahre + 2 Monate aktive Dienstzeit und mein 65igstes Lebensjahr vollendet.
Gerne wäre ich am 01.07.2026 in den Ruhestand mit 6% Abzügen (= 20 Monate früher) gegangen.
Nach der neuen Berechnung müsste ich auf 12,6%  Ruhegehalt verzichten.
Meine gesamte Berufstätigkeit am 28.02.2028 sind 49 Jahre und 7 Monate. Eine frühere Pensionierung ohne Abzüge ist nicht möglich.
Die 4 Jahre und 5 Monate die ich in die Rentenkasse engezahlt habe, zählen nicht.

Trotzdem wünsche ich allen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr
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Viele Grüße Wenst63

Leider werden hier zwei Sachverhalte vermengt

Ein abzugsfreier Ruhestand ist nur möglich, wenn man 45 Dienstjahre hat und das 65. Lebensjahr vollendet hat

Am 30.06.2026 liegen beide Voraussetzungen nicht vor! Folglich kann diese nicht Basis für die Berechnung sein!

Will man eher in den Ruhestand, so gilt die reguläre Altersgrenze, also hier offenbar der 31.12.2029 … jeder Monat der davor liegt wird mit einem Abschlag von 0,3 Prozent bedacht


Rentenonkel

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...die Rückzahlung eigener Rentenbeitragszahlungen ist keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln

Was ist die Beitragserstattung denn sonst?

Rentenonkel

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Hab es gefunden:

Unter Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grundsätzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse einen gewissen Ersatz für den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gewährt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. 2Grundsätzlich ist jede Abfindung dann aus öffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gewährt wurde. 3Hierzu zählt insbesondere die Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.


@was_guckst_du: Du hast Recht, das war die falsche Rechtsgrundlage. Sorry für die Verwirrung.