Autor Thema: [BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 97373 times)

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Könntest Du zumindest grob skizzieren worauf Sie eingeht?

- Mehrverdienerfamilie
- Orts- und Familienzuschlag
- Abstandsgebot
- Grundsatz der Besoldung anhand Qualifikation, Leistung und Bedeutung des Amtes

LG und Merci

Grisupoli

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exakt das, was du gerade geschrieben hast 😊 und das sehr ausführlich und detailliert.

Ozymandias

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Wurde von der Anwältin etwas zur Verzinsung der Ansprüche gesagt?
Falls es noch zur Sprache kommen sollte, vielleicht mal das Stichwort Normerlassklage ins Spiel bringen.

Allgäuer

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Ich habe heute von meiner Anwältin (über BDK) meine 14-Seitige Klagebegründung bekommen. Hut ab, es scheint als weiß die Frau was sie tut. Sie greift sogar Punkte an, auf die ich nie gekommen wäre. Zum Beispiel Art. 6 GG (Schutz der Ehe) .
Kann das Schreiben leider nicht teilen. Und die Zerpflückt die Sache mit der Mehrverdiener-Familie und schreibt ganz klar, dass man maximal von einer Zuverdiener-Familie reden kann wenn man Kinder hat. Wer auch über Frau Dr. Sojka seine Klage laufen lässt wird wissen was ich meine 😊

An welchem VG ist deine Klage anhängig, München?

Grisupoli

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Genau  :) in München  :)
Mit Zinsen fange ich jetzt gar nicht an. Meine Anwältin weiß davon, aber sie meinte dass das eine unheimlich schwierige Sache ist, die sie sich noch anschaut. Aber sie meinte, dass es da ihrer Meinung nach eher schlecht aussieht.

Allgäuer

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Dachte ich mir! Ich werde ebenfalls von Frau Dr. Sojka vertreten. Bei mir wurde das Verfahren allergings ruhend gestellt (Augsburg). Daher habe ich leider nie eine Klagebegründung von der Kanzlei gesehen - leider! Ich wäre schon sehr neugierig, was Sie alles geschrieben hat. 8)

Auch habe ich mir mal die Ausführungen von lotsch zu den Zinsen übersandt. Sie bedanke sich für die Übersendung, habe aber weiter auch nichts mehr gehört...

Unlucky

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Dachte ich mir! Ich werde ebenfalls von Frau Dr. Sojka vertreten. Bei mir wurde das Verfahren allergings ruhend gestellt (Augsburg). Daher habe ich leider nie eine Klagebegründung von der Kanzlei gesehen - leider! Ich wäre schon sehr neugierig, was Sie alles geschrieben hat. 8)

Auch habe ich mir mal die Ausführungen von lotsch zu den Zinsen übersandt. Sie bedanke sich für die Übersendung, habe aber weiter auch nichts mehr gehört...

Ich bin auch bei Frau Dr. Sojka, auch Augsburg und auch ruhgend gestellt. Ist schon interessant wie unterschiedlich die VGs damit umgehen.

squatty

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In Würzburg geht offenbar sogar jeder Richter unterschiedlich damit um. Manche Verfahren wurden ruhend gestellt, andere, die gleichzeitig oder sogar später (und mit dem selben Muster!) abgegeben haben, wurden zur Begründung der Klage aufgefordert....

Ozymandias

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Genau  :) in München  :)
Mit Zinsen fange ich jetzt gar nicht an. Meine Anwältin weiß davon, aber sie meinte dass das eine unheimlich schwierige Sache ist, die sie sich noch anschaut. Aber sie meinte, dass es da ihrer Meinung nach eher schlecht aussieht.

Danke für die Info.
So sehe ich es auch, ist quasi auch nur eine Nebenforderung. Aber man weiß leider nicht, wie lange das Verfahren dauert oder vielleicht später vor dem BVerfG rumliegt. Ein paar Jahre Verfahrensdauer kann man verkraften, aber wir kennen ja mittlerweile Verfahren mit 17-22 Jahren Verfahrensdauern, da wird man ohne Zinsen quasi enteignet, vor allem in Zeiten von höherer Inflation.

In BW sind es jetzt schon 4,5 Jahre Verfahrensdauer allein im Antragsverfahren und es gibt noch kein Widerspruchsbescheid gar nichts. Auch nicht absehbar wann es zu einer Entscheidung kommt, vermutlich in 6-8 Jahren.  Da hauen fehlende Zinsen schon rein, deshalb die Nachfrage.  ;)

Malkav

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So sehe ich es auch, ist quasi auch nur eine Nebenforderung. Aber man weiß leider nicht, wie lange das Verfahren dauert oder vielleicht später vor dem BVerfG rumliegt.

Ich sehe hier aktuell noch keine Beschwer der Beamten. Das VG kann gem. Art. 100 GG ausschließlich Regelungen nach Karlsruhe schicken, welche für die Klage unmittelbar entscheidend sind (hier die Anlagen zum Besoldunssgesetz mit der konkreten Höhe der gewährten Besoldung). Aktuell wird ja nur auf Feststellung geklagt, dass die gewährte Alimentation nicht mit Art. 33 V GG vereinbar ist. Für die Beurteilung dieser Frage ist die Verzinsung unerheblich.

Erst wenn ein Reparaturgesetz ohne Verzinsung beschlossen würde, wäre man potenziell in seinem Recht auf Eigentum betroffen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist gar nicht klar ist, ob der Gesetzgeber die Beträge für die Vergangenheit nicht so hoch bemisst, dass dies im eRgebnis einer hinreichendenVerzinsung gleichkommt (z.B. für 2007 sind 10.000,00 "2007-EUR" nachzuzahlen und der Gesetzgeber beschließt für 2007 im Jahr 2024 15.000,00 "2024-EUR" zu zahlen). In diesem Fall könnte die grundsätzliche Entscheidung zur Nichtverzinsung wohl Bestand haben, da der Kläger in seinem Recht auf Eigentum nicht betroffen wäre.

Ozymandias

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In allen Besoldungsgesetzen von Land oder Bund ist die Verzinsung der Besoldung doch schon ausgeschlossen.
Egal was am Ende ausgerechnet wird, Zinsen sind in der Nachzahlung sicherlich nicht enthalten.

Die Verzinsungsproblematik bekommt man daher nur weg, wenn man das Gesetz für verfassungswidrig erklärt oder mit einer Normerlassklage den Gesetzgeber zu einer Änderung des Gesetzes zwingt (keine einzige erfolgreiche bislang). Aber vermutlich wird man wegen der Zinsproblematik von Gerichten nur auf Verzögerungsbeschwerden verwiesen. Die haben aber das gleiche Problem, sie sind kompliziert, eher schlechte Erfolgschancen und hohe Kosten.

=> Es lohnt sich leider nicht.
Alles was man tun kann bei einer aktiven Klage ist alle 6-12 Monate nach dem Sachstand zu fragen.
So kann man sein Verfahren evtl. beschleunigen, aber auch mit dem Risiko Paralellentscheidungen des BVerfG zu verpassen.

lotsch

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Ich denke die Saat mit der Verzinsung ist ausgebracht, auch durch dieses Forum. In geraumer Zeit wird irgendwann in Deutschland das Thema Verzinsung der Beamtenalimentation vor einem VerwGericht behandelt und irgendwann erreicht es das BVerfG und wenn das nicht reicht den EGMR, da es auch gegen Europarecht verstößt. Angesichts der langen Verfahrensdauer können dann noch einmal 50-70 % der Schadenssumme oben drauf kommen. Wer darauf verzichtet, weil er es nicht in die Klageschrift mit reinschreibt oder schreiben lässt, handelt fahrlässig. Dem Staat würde das nicht passieren. Der schreibt klar in seine Haushaltsverordnung rein: Einziehung der Einnahmen:
Die Einnahmen sind rechtzeitig und vollständig einzuziehen, ihr Eingang ist zu überwachen.
Jeder Sachbearbeiter, der so handeln würde wie ihr, und von vorne herein auf die Einnahmemöglichkeit verzichtet, würde sich evtl. haftbar machen.

Malkav

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irgendwann erreicht es das BVerfG

Da ist das Thema schon gewerkschaftlich platziert worden (vgl. schreiben des dbb SH an das BVerfG vom 20.06.2024 unter https://www.dbb-sh.de/fileadmin/user_upload/www_dbb-sh_de/pdf/2024/2024-dbbsh_an_BVerfG.pdf). Formell wird es das BVerfG erst nach "Beklagung" eines Reparaturgesetzes ohne Verzinsung erreichen können, da man ansonsten fast nie betroffen ist.

und wenn das nicht reicht den EGMR, da es auch gegen Europarecht verstößt.
Nicht gegen klassisches Europarecht im Sinne von Richtlinien und Verordnungen der EU (dann wären EuG und EuGH zuständig), sondern die Europäische Menschenrechtskonvention (sodass der EGMR zuständig wäre).

Muenchner82

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So, das VG München hat mir in der Zwischenzeit mitgeteilt, dass das Ruhen des Verfahrens angeordnet wurde.

Denke das kommt bei allen anderen auch noch.

Anwender

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Hattest du deine Klage schon begründet oder wurde das Klageverfahren ohne Begründung ruhendgestellt?