Autor Thema: [BY] Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?  (Read 95035 times)

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Also laut § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB wäre die Verjährung gehemmt?

Weil viele Widersprochen haben. Die Verfahren aber vor einer Klagebegründung ruhend gestellt worden sind...

Stern1981

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Wenn kein Verzicht auf Einrede, dann muss man $ 204 Abs. 2 und insbesondere dort Satz 2 beachten. Dh spätestens in 6 Monaten nach Beschluss zum  Ruhen  wieder Verfahren betreiben

Surfer

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Okay, das ist jetzt alles ziemlich "Neuland" für mich. Wie kann man das Verfahren in den ersten 6 Monaten wieder betreiben?

Würde ein Verzicht auf Einrede der Verjährung noch nachträglich Gültigkeit erlangen? Also sprich, wenn das LfF mir ein Schreiben übermittelt in dem dies so dann steht. Oder ich einen Antrag beim LfF stelle.

Weil dem LfF Würzburg wurde von der Leitstelle die Textpassage so vorgegeben, d.h. es müsste noch mehr Beamte betreffen.

Vielen dank schonmal für die Hilfe

foo

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Mich würde mal interessieren, wie viele Klagen von Beamten, Richtern, usw. insgesamt wegen amtsangemessener Besoldung gegen den Freistaat Bayern eingelegt worden sind.

Stand diese Anzahl schon irgendwo, z. B. in der Presse?

derSchorsch

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Mich würde mal interessieren, wie viele Klagen von Beamten, Richtern, usw. insgesamt wegen amtsangemessener Besoldung gegen den Freistaat Bayern eingelegt worden sind.

Stand diese Anzahl schon irgendwo, z. B. in der Presse?

Hier gab es zumindest mal die grobe Anzahl der Widersprüche zu lesen:
https://www.bdk.de/der-bdk/was-wir-tun/aktuelles/bdk-bayern-im-finanzministerium
Die Anzahl der Klagen ist nach meinem Kenntnisstand bisher nicht bekannt bzw. ging sie auch nicht durch die Presse.
Denkbar wäre es, die Zahlen (inkl. der vergangenen paar Jahre, zum Vergleich) über eine Anfrage (z.B. über FragdenStaat.de) zu erfragen. Vielleicht hast du ja Lust dazu?

Kreuzschiene

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Irgendwie ist das Thema ja komplett eingeschlafen.
Gibt es bei irgendjemanden, der geklagt hat, einen Fortgang zu berichten?

PolareuD

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Naja, nach Eingang der Klageschrift und -begründung dauert es ca. 3-4 Jahre bis das Verfahren vom VG aufgerufen wird, sofern das Verfahren nicht direkt ruhend gestellt wurde.

phili

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Hallo zusammen,
da bei mir und im Kollegenkreis die Klagen alle ruhend gestellt wurden, gab es in letzter Zeit wenig Handlungsbedarf.
Jetzt ist natürlich die spannende Frage:
Wie geht es denn für das Jahr 2024 weiter:
- Ebenfalls wieder am Ende des Jahres Widerspruch einlegen, der vermutlich wieder abgelehnt wird und dann klagen?
- oder kann man das ganze abkürzen und bei Gericht die Klage um das Jahr 2024 erweitern lassen?

Auf einen Automatismus, dass auch das Jahr 2024 mitgemeint ist, würde ich mich nur ungern verlassen, auch wenns inhaltlich natürlich logisch ist....

LG

PolareuD

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Hallo zusammen,
da bei mir und im Kollegenkreis die Klagen alle ruhend gestellt wurden, gab es in letzter Zeit wenig Handlungsbedarf.
Jetzt ist natürlich die spannende Frage:
Wie geht es denn für das Jahr 2024 weiter:
- Ebenfalls wieder am Ende des Jahres Widerspruch einlegen, der vermutlich wieder abgelehnt wird und dann klagen?
- oder kann man das ganze abkürzen und bei Gericht die Klage um das Jahr 2024 erweitern lassen?

Auf einen Automatismus, dass auch das Jahr 2024 mitgemeint ist, würde ich mich nur ungern verlassen, auch wenns inhaltlich natürlich logisch ist....

LG

Auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Wenn der Widerspruchsbescheid gekommen ist, kann man die Klage beim auf VG erweitern lassen.

Illunis

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Da am 01.11 (und nächstes Jahr am 01.02) die Tabellen angepasst werden, macht es Sinn dafür explizit zusätzliche Widersprüche zu stellen für die Klageerweiterung?

Also ab 01.01.2024 und zusätzlich ab 01.11.2024.

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Macht aufjedenfall Sinn, z. B. da das fiktive Partnereinkommen weiterhin miteinberechnet wird. Zudem steigen die Ausgaben für die Bürgergeldfamilie (z.B. Heiz -und Wohnkosten).

LG

derSchorsch

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Ist jemanden denn bekannt, ob es von den Verbänden dieses Jahr (neue) Muster Widersprüche geben wird?
Wo auch explizit das Partnereinkommen aufgegriffen wird?
Darf/soll der Text im Vergleich zu vorangegangenen Widersprüche inhaltlich erheblich erweitert/angepasst werden?

Tesla

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Hallo,

ich wurde auf das Thema aufmerksam und schließe mich hier mal an. Zu mir: Bayerischer Beamter (Polizei), A9, ledig, keine Kinder.

Ich möchte für die Jahre 2020 bis 2024 Einspruch beim Landesamt für Finanzen (LFF) einlegen, habe aber keine private Rechtschutzversicherung. Ich bin in der DPolG, weiß aber nicht, ob diese soetwas übernimmt. Ich habe heute mal angefragt.

1. Was würdet ihr machen, wenn die DPolG sich quer stellt? Auf eigene Kosten selbst klagen? Das ist natürlich so eine Sache … Ich kenne mich mit soetwas überhaupt nicht aus.
2. Was kann als Ergebnis vom LFF zurückkommen wenn ich selbst widersprech? Ich habe etwas davon gelesen, dass irgendetwas still weiterlaufen kann, man evtl. eine Begründung nachreichen soll oder es abgelehnt wird.

Sorry das Thema ist für mich so komplex, da brauche ich bitte etwas Hilfe …

yogiii

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Kann man noch rückwirkend für die letzten drei Jahre widersprechen?

Grisupoli

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Nein, nur für das laufende Jahr. Widersprüche für 2024 müssen bis 31.12.24 beim LfF eingehen. Für die Vorjahre kann man es sich damit sparen da sie nicht innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist eingehen.