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Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?
SwenTanortsch:
--- Zitat von: Illunis am 31.01.2025 10:48 ---Eine Kleinigkeit zum schmunzeln
--- Zitat ---... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....
--- End quote ---
Klage läuft ja noch.
Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.
Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?
Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)
@Swen: vielen Dank für das Muster!
--- End quote ---
Gern geschehen, Illunis, und euch allen alles Gute: Bei dem auch in Bayern mittlerweile verzapften Chaos kann man eigentlich nur noch den Überblick verlieren. Es wird interessant werden, wie sich die Gerichte dazu äußern werden.
derSchorsch:
--- Zitat von: Illunis am 31.01.2025 10:48 ---Eine Kleinigkeit zum schmunzeln
--- Zitat ---... Bereits mit Ihrem Schreiben vom ... haben Sie Widerspruch erhoben gegen die Bezüge ab dem Jahr 2021 bzw. ab dem Jahr 2023 und beantragt, eine amtsangemessene Alimentation ab 01.01.2021 bzw. 01.01.2023 und die Folgejahre zu gewähren. Ihr Widerspruch vom ... beinhaltet auch die Geltendmachung der Alimentation für das Jahr 2024 als eines der Folgejahre des Jahres 2021 bzw. 2023. Über Ihren Widerspruch vom ... - und somit auch über die Alimentation für das Jahr 2024 - wurde mit Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen,Dienststelle Würzburg, Bezügestelle Besoldung vom ..., zugestellt am xxx, entschieden. Ein erneuter
Widerspruch gegen einen Widerspruchsbescheid ist nicht statthaft (§ 68 VwGO, BVerwG NVwZ-RR 2014, 869). Hiergegen steht lediglich der Klageweg offen. Da über die Gewährung einer amtsangemessenen Alimentation für die Jahre 2024 ff. bereits eine Entscheidung im Widerspruchsverfahren getroffen wurde, ist Ihr Widerspruch vom ...12.2024 als nicht zulässig zurückzuweisen....
--- End quote ---
Klage läuft ja noch.
Der Widerspruch war eine Kombination aus Swen's Muster, dem BDK Muster und eigenen Kleinigkeiten.
Interessanter Move seitens des LfF freiwillig schriftlich für die Zukunft zu bestätigen.
Angst vor dem Amtsermittlungsgrundsatz?
Auch ist es lustig, dass das LfF scheinbar den Überblick verliert. Bestandteil der Klage ist auch 2020 (Widersprüche für 2020-2023 für jedes Jahr einzeln.)
@Swen: vielen Dank für das Muster!
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Ich finde das echt merkwürdig. Würde in dieser Situation mal beim Verwaltungsgericht nachfragen und die Situation schildern. Ich würde auch fragen, ob die Klage dennoch um das Jahr 2024 zu erweitern ist.
Bitte berichte weiter, falls sich was daraus ergibt...
Lydian:
Hab für 2024 noch keinen Widerspruchsbescheid bekommen, dafür vom Verwaltungsgericht aber das:
--- Zitat ---"[...] In Absprache mit einer Rechtsanwältin, welche mehr als die Hälfte der beim VG München anhängigen Verfahren [...] betreut, schlägt das Gericht vor, dass ein Musterverfahren betrieben werden soll. [A9, 2 Kinder, Ortsklasse VII]"
--- End quote ---
Und mein Verfahren wird derweil ruhend gestellt, bzw. die Zustimmung dafür beim Beklagten eingeholt.
Sollte dann wohl für alle Nicht-Musterverfahren gelten und man braucht also keine Angst zu haben, bei Klage gleich selbst in die Schranken treten zu müssen.
Grisupoli:
Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉
derSchorsch:
--- Zitat von: Grisupoli am 02.02.2025 11:25 ---Ich habe gerade von besagter Anwältin das Schreiben bekommen, dass ich der besagte Musterkläger bin 😉
--- End quote ---
Dann drücken wir alle die Daumen und hoffen, dass wir hier von dir immer Infos aus erster Hand bekommen!
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