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Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

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derSchorsch:

--- Zitat von: olidöl001 am 17.10.2025 15:28 ---Hallo
Lese hier still mit….habe vier Kinder und habe für 2024 einen Widerspruch eingelegt, ist aber abgelehnt worden. Geklagt habe ich nicht.
1) angeblich gibt es jetzt eine Rechtsprechung in Karlsruhe … wird das auch Einfluss haben auf Amtsangemessene Besoldung in Bayern?
2) wer kann mir per PN einen Widerspruch für 2025 zur Verfügung stellen mit dem ich dann auch Klagen kann, weil sich bestimmt wieder nichts verändern wird
Danke

--- End quote ---

Servus,
in Karlsruhe sind einige Verfahren anhängig. Es wird sehr zeitnah (noch in 2025) mit einer Entscheidung zu Verfahren aus Berlin gerechnet. Es ist davon auszugehen, dass diese richtungsweisend sein werden. Auch für andere Dienstherren.
Was genau drin steht, wird sich zeigen. Die Anstellung von Tricks, wie das Partnereinkommen oder überbordende Zuschlagsorgie, erhoffen sich viele. Sicherlich würde die Umsetzung (Gesetzgebung in Bayern) aber nicht mehr in 2025 erfolgen, daher wird es erforderlich sein, auch in 2025 noch Widerspruch einzulegen. Auch ist damit zu rechnen, dass unserem Dienstherren weitere Tricks zum Geldsparen einfallen werden.
Die bayerischen Verbände und Gewerkschaften waren bisher auf Kuschelkurs mit dem Dienstherren. Eine Vorlage für einen Widerspruch gab es nur vom BDK. Evtl. kommt mit dem Urteil dann auch nochmal was von den Anderen. Darauf würde ich mich aber nicht verlassen. Hier im Forum haben sich ein paar Leute Widersprüche aus den Vorlagen anderen Länder zusammengebastelt. Es lohnt sich also, ein bisschen nach hinten zu scrollen.
Für ein paar der vergangenen Jahre gab es übrigens Schreiben der Finanzverwaltung, gemäß derer auf eine zeitnahme Geltendmachung von Ansprüchen verzichtet wurde. Für diese Jahre habe ich auch widersprochen. Vielleicht solltest du das auch (noch nachträglich) in Betracht ziehen. Ob das rechtmäßig ist, wird sich erst noch zeigen, wenn es um Nachzahlungen gehen wird.

olidöl001:
Vielen Dank…
In Bayern wurde ja in den Jahren 2020,2021 und 2022 auf die zeitnahe Geltendmachung verzichtet.
Bedeutet das, dass ich für die Jahre 2023,2024 und 2025 jetzt Einspruch einlege …. Irre ich mich, oder ist die zeitnahe Geltendmachung 3 Jahre oder muss man immer in laufenden Kalenderjahr der Besoldung widersprechen?
Danke

phili:
Der Widerspruch muss immer im laufenden Kalenderjahr erfolgen.
Theoretisch kann man es natürlich probieren, auch noch schnell für die vergangenen Jahre einzureichen. Die Empfehlung dahingehend war, das in einzelnen Widersprüchen zu tun, damit nicht der gesamte (aktuelles Jahr und vergangene Jahre) komplett abgelehnt werden kann.

Öbi:
Hallo, wahrscheinlich eine blöde Frage, aber was bedeutet es, wenn ich keinerlei Einspruch bisher eingelegt habe? Bekomme ich dann rückwirkend kein Geld, falls das Ganze von einem Gericht gekippt wird? Danke

derSchorsch:

--- Zitat von: Öbi am 19.10.2025 22:35 ---Hallo, wahrscheinlich eine blöde Frage, aber was bedeutet es, wenn ich keinerlei Einspruch bisher eingelegt habe? Bekomme ich dann rückwirkend kein Geld, falls das Ganze von einem Gericht gekippt wird? Danke

--- End quote ---

Es ist zumindest sehr unwahrscheinlich, dass die Dienstherren Nachzahlungen an Personen leisten, die nicht widersprochen haben.
Daher zumindest noch die Ansprüche für 2025 sichern und Widerspruch gegen die Besoldung bis zum Ende des Jahres einlegen. Brauchbare Mustertexte, auch für Bayern, gibt es im Forum.
Eine Sammlung findet sich hier: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,122068.0.html

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