Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Wildschnee

Guten Morgen,
meine Frau und ich haben ebenfalls beide nach Eintreffen des Widerspruchbescheids Klage erhoben mit dem Gesuch auf Ruhendstellung mit Verweis auf die laufenden Musterverfahren. Hier kam letzte Woche auch die Antwort des VG München. Streitwert 5000€, Prozesskostenvorschuss 511,-; soweit so gut.

Jetzt sollen wir jedoch mitteilen, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird.
Zudem sollen wir zur "Identifikation eines weiteren Musterverfahrens" Besoldungsgruppe und Familienstand mitteilen.

Fragen:
a) Hattet ihr das auch?
b) Soll ich auf die mündliche Verhandlung verzichten? Eigentlich möchte ich das Ganze sowieso ruhend stellen.
c) Bzgl. jährlicher Klagen: Wir können uns mittelfristig nicht 1000€ im Jahr für etwaige Klagen leisten.

Danke und schönen Sonntag!

Pumpkin76

Zitat von: Wildschnee in Heute um 08:00Guten Morgen,
meine Frau und ich haben ebenfalls beide nach Eintreffen des Widerspruchbescheids Klage erhoben mit dem Gesuch auf Ruhendstellung mit Verweis auf die laufenden Musterverfahren. Hier kam letzte Woche auch die Antwort des VG München. Streitwert 5000€, Prozesskostenvorschuss 511,-; soweit so gut.

Jetzt sollen wir jedoch mitteilen, ob auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird.
Zudem sollen wir zur "Identifikation eines weiteren Musterverfahrens" Besoldungsgruppe und Familienstand mitteilen.

Fragen:
a) Hattet ihr das auch?
b) Soll ich auf die mündliche Verhandlung verzichten? Eigentlich möchte ich das Ganze sowieso ruhend stellen.
c) Bzgl. jährlicher Klagen: Wir können uns mittelfristig nicht 1000€ im Jahr für etwaige Klagen leisten.

Danke und schönen Sonntag!


Bei mir kam der Bescheid noch nicht an, habe aber schon mit ettlichen Kollegen gesprochen die schon klagen. Da kam so eine Aufforderung nur bei einem, auch München. Die suchen wohl potentielle Musterkläger, so dass sie alle BesGr und Familienverhältnisse abdecken können. Kollege hats mitgeteilt, da wurde dann trotzdem Ruhendgestellt.

Definitiv nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten - so beraubt man sich wenns ganz dumm läuft der Möglichkeit die Klage zurückzunehmen und damit die Kosten um 2/3 zu reduzieren.

Was habt Ihr denn beantragt? Hier zirkuliert eine Klagevorlage wo wohl bewusst formuliert wurde, dass die Alimentation "seit 2025" den Anforderungen nicht genügt, um so auch die Folgejahre abzudecken. Vllt. ist das bei Euch noch abänderbar, solangs noch nicht ruht.

Wildschnee

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 08:12Bei mir kam der Bescheid noch nicht an, habe aber schon mit ettlichen Kollegen gesprochen die schon klagen. Da kam so eine Aufforderung nur bei einem, auch München. Die suchen wohl potentielle Musterkläger, so dass sie alle BesGr und Familienverhältnisse abdecken können. Kollege hats mitgeteilt, da wurde dann trotzdem Ruhendgestellt.

Definitiv nicht auf die mündliche Verhandlung verzichten - so beraubt man sich wenns ganz dumm läuft der Möglichkeit die Klage zurückzunehmen und damit die Kosten um 2/3 zu reduzieren.

Was habt Ihr denn beantragt? Hier zirkuliert eine Klagevorlage wo wohl bewusst formuliert wurde, dass die Alimentation "seit 2025" den Anforderungen nicht genügt, um so auch die Folgejahre abzudecken. Vllt. ist das bei Euch noch abänderbar, solangs noch nicht ruht.

Okay, was ist denn dann, wenn die uns als Musterverfahren nehmen? Das ist ja eigentlich nicht das, was unser Ziel war...

Warum kann ich dann die Klage nicht zurücknehmen?

Wir haben die Musterklageschrift von Grisupoli genommen.

Pumpkin76

Zitat von: Wildschnee in Heute um 08:25Okay, was ist denn dann, wenn die uns als Musterverfahren nehmen? Das ist ja eigentlich nicht das, was unser Ziel war...

Im günstigsten Fall legt die Kammer Euren Fall dann Karlsruhe vor - das tut Euch nicht weh, Ihr müsst nichts weiteres veranlassen. Falls das VG von Euch mehr wissen will, bekämen wir das hier im Forum sicherlich gemeinsam hin  ;)

ZitatWarum kann ich dann die Klage nicht zurücknehmen?

Es ist so, dass man bis zur mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen kann und dann reduzieren sich die Gerichtskosten auf ein Drittel der 511 Euro, also 170 Euro. Eine mündliche Verhandlung muss jedoch immer stattfinden und angesetzt werden - sofern nicht beide Parteien darauf verzichten. Also wärs doof, wenn Karlsruhe entscheidet und dann das VG blitzschnell Eure Klage abweist, bevor Ihr sie zurücknehmen könntet, grade weil es keine mündliche Verhandlung mehr terminieren muss.

ZitatWir haben die Musterklageschrift von Grisupoli genommen.

Äh, wo findet man die?  :D  Ich wollte grade die bei uns rumgehende Klage reinstellen, leider ist da irgendwas von wegen Upload-Verzeichnis usw. Die Frage ist, ob da im Antrag steht, ob die Alimentation "seit 2025" nicht den Anforderungen genügt - weil dann die Möglichkeit besteht, dass dann BVerwG, 7. Mai 2026 – 2 B 5.26 greift und die Rüge auch für die Zukunft fortwirkt - ganz ohne Folgeklagen für weitere Kalenderjahre.

Grisupoli

Zitat von: Wildschnee in Heute um 08:25Okay, was ist denn dann, wenn die uns als Musterverfahren nehmen? Das ist ja eigentlich nicht das, was unser Ziel war...

Warum kann ich dann die Klage nicht zurücknehmen?

Wir haben die Musterklageschrift von Grisupoli genommen.

Also laut Frau Dr. Sojka kann man unproblematisch auf eine mündliche Verhandlung verzichten da in Besoldungsangelegenheiten nur nach Aktenlage entschieden wird. Das hat auch nichts mit einer möglichen Rückzahlung der Gerichtskosten zu tun. In anderen Angelegenheiten sollte man nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Diese Fragen werden an viele versendet, da man quasi für jedes Jahr immer wieder Musterkläger braucht.
Wenn man als Musterkläger vom Gericht vorgeschlagen wird bekommt man erstmal eine Brief auf den man reagieren kann. 😊
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Pumpkin76

Zitat von: Grisupoli in Heute um 08:52Also laut Frau Dr. Sojka kann man unproblematisch auf eine mündliche Verhandlung verzichten da in Besoldungsangelegenheiten nur nach Aktenlage entschieden wird. Das hat auch nichts mit einer möglichen Rückzahlung der Gerichtskosten zu tun. In anderen Angelegenheiten sollte man nicht auf eine mündliche Verhandlung verzichten.

Diese Fragen werden an viele versendet, da man quasi für jedes Jahr immer wieder Musterkläger braucht.
Wenn man als Musterkläger vom Gericht vorgeschlagen wird bekommt man erstmal eine Brief auf den man reagieren kann. 😊

Und das passt genau wie zu der Ansicht, dass bei einer Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung sich die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) von einer 3,0-fachen auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigen (gemäß Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum GKG)?

Grisupoli

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 09:18Und das passt genau wie zu der Ansicht, dass bei einer Rücknahme vor der mündlichen Verhandlung sich die Gerichtsgebühren nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) von einer 3,0-fachen auf eine 1,0-fache Gebühr ermäßigen (gemäß Nr. 1211 des Kostenverzeichnisses zum GKG)?

Ich bin kein Anwalt und lege auch keine Gesetze aus. Ich schreibe das, was eine Rechtsanwältin auf Nachfrage geschrieben hat. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn du anderer Auffassung bist dann kannst du das gerne sein.
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Pumpkin76

#997
Zitat von: Grisupoli in Heute um 09:26Ich bin kein Anwalt und lege auch keine Gesetze aus. Ich schreibe das, was eine Rechtsanwältin auf Nachfrage geschrieben hat. Nicht mehr und nicht weniger. Wenn du anderer Auffassung bist dann kannst du das gerne sein.

Das spricht dann (erneut) nicht für die Art und Weise, wie hier Rechtsauskünfte in Umlauf gebracht und verteidigt werden – bis sie die Aussage der Anwältin präzisiert.

KI-Aussagen:
Die Behauptung der Anwältin ist eine Vereinfachung.
Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung hat sehr wohl unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gestaltung des Verfahrens und damit auf die Gerichtskosten.
Die Rechtslage ist im Gerichtskostengesetz (GKG) klar definiert, insbesondere im Kostenverzeichnis (KV).
Der maßgebliche Punkt ist die Nr. 5111 KV GKG (Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Ziffer 1211, die zunächst zitiert wurde, betrifft das zivilgerichtliche Verfahren und ist hier nicht einschlägig. Nr. 5111 regelt: Die Gebühr 5110 (3,0 Gebühren) ermäßigt sich auf 1,0 Gebühren bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Klagerücknahme a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird.

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung schließt die Gebührenermäßigung nicht aus. Die Anwältin hat insoweit richtig geantwortet.

Richtig ist aber: Wer auf die mündliche Verhandlung verzichtet, gestattet dem Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Kostenermäßigung bleibt aber möglich, und zwar bis zum Ablauf des Tages, an dem das Urteil (bzw. der Gerichtsbescheid) der Geschäftsstelle übermittelt wird. Entscheidend ist also nicht der Erlass des Urteils, sondern die Übermittlung an die Geschäftsstelle – ein Zeitpunkt, den der Kläger nicht kontrolliert.

Ohne Verzicht ist nach § 101 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit Termin und Ladung der Beteiligten vorgesehen. Bis zum Schluss der Verhandlung besteht die Möglichkeit der Klagerücknahme mit ermäßigter Gebühr – ein für den Kläger sichtbarer, kalendarisch bestimmbar Zeitpunkt. Verzichtet man dagegen, kann das Gericht jederzeit schriftlich entscheiden; die Frist läuft dann zur Übermittlung an die Geschäftsstelle, ohne dass der Kläger diesen Vorgang kontrolliert oder sicher bemerkt. Der Verzicht beseitigt also die Möglichkeit nicht, er macht sie nur unkalkulierbar. Das ist der eigentliche – und weiterhin berechtigte – Punkt.

Bei jährlich identischem Sachverhalt und identischer Argumentation ist die Frage des zeitlichen Umfangs des Klageantrags (Streitgegenstand Folgejahre oder nicht?) für die Mandanten unmittelbar kostenrelevant. Das muss jeder Mandant prüfen – nicht über ein Forum und nicht über die Vermutungen Dritter, sondern anhand des eigenen Mandats und der eigenen Klageschrift.


Ja, ich weiß auch, dass die KI keinen Rechtsanwalt ersetzt und wenn es hierfür eine logische Erklärung gibt, nur her damit.

Ich denke, man sollte sich nur einem bewusst sein: Wenn man sich nicht von Fr. Dr. Sojka vertreten lassen kann/will, dann sind so manche ihrer Aussagen, die von dir hier ins Forum getragen werden, eben mit Vorsicht zu genießen. Denn sie ist eben keine mildtätige Organisation sondern eine selbstständige Unternehmerin, die primär ihren eigenen Mandanten verpflichtet ist und nicht Nicht-Mandanten aus dem Forum.

Es ist schön, dass du dich hier so einbringst, aber hier solche Aussagen rauszufeuern und darauf angesprochen mit den Schultern zu zucken und zu sagen "Glaub halt was du willst, ich kenn mich eh nicht aus und reiche nur weiter, was meine Anwältin sagt" finde ich dann schon grob fahrlässig. Denn es gibt eben auch jene, die sich selbst vertreten (ich habe es auch vor) und dann finde ich es schwierig, wenn hier unter der Autorität von Fr. Dr. Sojka absolute Aussagen verbreitet werden, die einen nicht stören brauchen, wenn man einen Anwalt hat, der aufpasst - aber eben problematisch sein können, wenn man "alleine" handelt.

Pumpkin76

Und zur Sicherheit: mir fiele auch generell kein Nutzen ein, auf die mündl. Verhandlung vorerst (!) zu verzichten.

Grisupoli

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 09:40Das spricht dann (erneut) nicht für die Art und Weise, wie hier Rechtsauskünfte in Umlauf gebracht und verteidigt werden – bis sie die Aussage der Anwältin präzisiert.

KI-Aussagen:
Die Behauptung der Anwältin ist eine Vereinfachung.
Der Verzicht auf eine mündliche Verhandlung hat sehr wohl unmittelbare Auswirkungen auf die wirtschaftliche Gestaltung des Verfahrens und damit auf die Gerichtskosten.
Die Rechtslage ist im Gerichtskostengesetz (GKG) klar definiert, insbesondere im Kostenverzeichnis (KV).
Der maßgebliche Punkt ist die Nr. 5111 KV GKG (Teil 5 des Kostenverzeichnisses, Verwaltungsgerichtsbarkeit). Die Ziffer 1211, die zunächst zitiert wurde, betrifft das zivilgerichtliche Verfahren und ist hier nicht einschlägig. Nr. 5111 regelt: Die Gebühr 5110 (3,0 Gebühren) ermäßigt sich auf 1,0 Gebühren bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Klagerücknahme a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung, b) wenn eine mündliche Verhandlung nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt wird.

Der Verzicht auf die mündliche Verhandlung schließt die Gebührenermäßigung nicht aus. Die Anwältin hat insoweit richtig geantwortet.

Richtig ist aber: Wer auf die mündliche Verhandlung verzichtet, gestattet dem Gericht nach § 101 Abs. 2 VwGO, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Kostenermäßigung bleibt aber möglich, und zwar bis zum Ablauf des Tages, an dem das Urteil (bzw. der Gerichtsbescheid) der Geschäftsstelle übermittelt wird. Entscheidend ist also nicht der Erlass des Urteils, sondern die Übermittlung an die Geschäftsstelle – ein Zeitpunkt, den der Kläger nicht kontrolliert.

Ohne Verzicht ist nach § 101 Abs. 1 VwGO grundsätzlich eine mündliche Verhandlung mit Termin und Ladung der Beteiligten vorgesehen. Bis zum Schluss der Verhandlung besteht die Möglichkeit der Klagerücknahme mit ermäßigter Gebühr – ein für den Kläger sichtbarer, kalendarisch bestimmbar Zeitpunkt. Verzichtet man dagegen, kann das Gericht jederzeit schriftlich entscheiden; die Frist läuft dann zur Übermittlung an die Geschäftsstelle, ohne dass der Kläger diesen Vorgang kontrolliert oder sicher bemerkt. Der Verzicht beseitigt also die Möglichkeit nicht, er macht sie nur unkalkulierbar. Das ist der eigentliche – und weiterhin berechtigte – Punkt.

Bei jährlich identischem Sachverhalt und identischer Argumentation ist die Frage des zeitlichen Umfangs des Klageantrags (Streitgegenstand Folgejahre oder nicht?) für die Mandanten unmittelbar kostenrelevant. Das muss jeder Mandant prüfen – nicht über ein Forum und nicht über die Vermutungen Dritter, sondern anhand des eigenen Mandats und der eigenen Klageschrift.


Ja, ich weiß auch, dass die KI keinen Rechtsanwalt ersetzt und wenn es hierfür eine logische Erklärung gibt, nur her damit.

Ich denke, man sollte sich nur einem bewusst sein: Wenn man sich nicht von Fr. Dr. Sojka vertreten lassen kann/will, dann sind so manche ihrer Aussagen, die von dir hier ins Forum getragen werden, eben mit Vorsicht zu genießen. Denn sie ist eben keine mildtätige Organisation sondern eine selbstständige Unternehmerin, die primär ihren eigenen Mandanten verpflichtet ist und nicht Nicht-Mandanten aus dem Forum.

Es ist schön, dass du dich hier so einbringst, aber hier solche Aussagen rauszufeuern und darauf angesprochen mit den Schultern zu zucken und zu sagen "Glaub halt was du willst, ich kenn mich eh nicht aus und reiche nur weiter, was meine Anwältin sagt" finde ich dann schon grob fahrlässig. Denn es gibt eben auch jene, die sich selbst vertreten (ich habe es auch vor) und dann finde ich es schwierig, wenn hier unter der Autorität von Fr. Dr. Sojka absolute Aussagen verbreitet werden, die einen nicht stören brauchen, wenn man einen Anwalt hat, der aufpasst - aber eben problematisch sein können, wenn man "alleine" handelt.
Zur Kenntnis genommen 👍
⚖️ Musterkläger zur verfassungsmäßigen Besoldung in Bayern - Danke BDK, dass ihr mich von Anfang an unterstützt habt. ⚖️

Whatsapp-Channel zur Musterklage in Bayern
📲 https://whatsapp.com/channel/0029VbCpLa38kyyDzdNVYk1x

Pumpkin76

Zitat von: Grisupoli in Heute um 11:23Zur Kenntnis genommen 👍

Das ist natürlich gut - aber war eher an andere potenzielle Selbstkläger gerichtet  ;)

derSchorsch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 08:41Im günstigsten Fall legt die Kammer Euren Fall dann Karlsruhe vor - das tut Euch nicht weh, Ihr müsst nichts weiteres veranlassen. Falls das VG von Euch mehr wissen will, bekämen wir das hier im Forum sicherlich gemeinsam hin  ;)

Ein Musterkläger braucht vor allem eins: Eine sehr gute Klagebegründung!
Dafür wäre ein Anwalt schon hilfreich.

Evtl. noch mal deinen Berufsverbänden nachfragen. Ggf auch beim BBB. Vielleicht sind sie ja bereit, Musterklage zu unterstützen!

Positiv ist auf jeden Fall, dass Münchner hier für Musterklagen gesucht werden.
München dürfte ja das höchste MÄE und die höchsten Lebenshaltungskosten haben.

Pumpkin76

Zitat von: derSchorsch in Heute um 13:07Ein Musterkläger braucht vor allem eins: Eine sehr gute Klagebegründung!
Dafür wäre ein Anwalt schon hilfreich.

Bin ja gespannt, Grisupoli klagt ja seit 2 1/2 Jahren mit (explizt nicht ironisch gemeint:) Top Anwältin - und das ja offenbar nicht mit dem Ziel der Ruhendstellung. Die hat der Kollege dessen Klageschrift ich gekriegt habe, auch nicht vor, stattdessen über 50 Seiten Abhandlung mit centgenauen Berechnungen. Habe schon darum gebeten, dass ich Infos kriege, was von der Gegenseite erwidert wird. Aber ich kann (also noch nicht Kläger) wirklich nicht verstehen, wie das so lange laufen kann, irgendwann hat man doch die Position gefestigt und dann entscheidet doch der Richter, obs ausreicht für Art. 100 GG oder nicht.

ABER: Wenn das Gericht explizit nach "Fällen" sucht, dann scheint es ja die grundsätzliche Argumentation für die Musterklage gefunden zu haben und will nur mehrere Besoldungsgruppen und Familiensituationen abdecken, zwecks Vollständigkeit. Ich denke nicht, dass das Gericht einen als Musterkläger heranzieht und dann mit den Schultern zuckt, wenn es darum geht, das Ganze bei Karlsruhe zu begründen.

ZitatEvtl. noch mal deinen Berufsverbänden nachfragen. Ggf auch beim BBB. Vielleicht sind sie ja bereit, Musterklage zu unterstützen!

Also, wenn man schon einen (vom Gericht ausgesuchten!) Musterkläger an der Hand hat, den dann NICHT zu unterstützen wäre ja wirklich nochmal ein neues Ausmaß an Dreistigkeit. Wer bleibt dann noch bei so einem Berufsverband?

ZitatPositiv ist auf jeden Fall, dass Münchner hier für Musterklagen gesucht werden.
München dürfte ja das höchste MÄE und die höchsten Lebenshaltungskosten haben.

Definitiv!