Ablehnung Widerspruch amtsangemessen Alimentation - Klagen, aber wie?

Begonnen von derSchorsch, 25.03.2024 15:42

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Rapunzelchen

Zitat von: Muenchner92 in 05.11.2026 12:08Somit ist jetzt und für die Zukunft jährlich eine Klage nötig. Klagt ihr jetzt alle erneut und tragt die Kosten? Ich vermute mal, dass die meisten Rechtsschutzversicherungen das nicht übernehmen würden.

Das ist die Strategie des DH: möglichst viele vom Klagen abzuhalten. Jedes Jahr 500 € können sich nicht alle leisten – vor allem nicht diejenigen, die es am schwersten trifft.

Da ein Beamter nicht streiken darf, kann der DH dieses Spiel so lange weiterführen, bis es sich lohnt, den Dienst zu quittieren und sich nachversichern zu lassen. Ein durchaus erstrebenswertes Ziel für den DH.

Dem DH spielt gleichzeitig in die Hände, dass sich eine Klage über Jahrzehnte hinzieht (Stand heute)...

Ein Schelm, wer Böses dabei denkt...

Tobser1980

Hallo in die Runde..

Dieses Urteil dürfte doch für Rechtssicherheit sorgen, oder?

https://www.bverwg.de/070526B2B5.26.0


Muss sein

mahlzeit und danke für den Link. Sieht so aus als wäre darüber bereits schon entschieden worden, sicherheitshalber RA fragen. " Exculpation " sozusagen wenn der auch sagt - ey Aldr hast du korrekt

Pumpkin76

Zitat von: Tobser1980 in Heute um 11:52Hallo in die Runde..

Dieses Urteil dürfte doch für Rechtssicherheit sorgen, oder?

https://www.bverwg.de/070526B2B5.26.0



Deswegen ist es ja auch so wichtig, die Alimentation nicht explizit auf ein bestimmtes Kalenderjahr zu rügen.

derSchorsch

Zitat von: Tobser1980 in Heute um 11:52Hallo in die Runde..

Dieses Urteil dürfte doch für Rechtssicherheit sorgen, oder?

https://www.bverwg.de/070526B2B5.26.0



Unklar ist, was zu tun ist, wenn sich die Randbedingungen ändern. Z.B. wie in diesem Jahr, wenn noch zum 01.12. das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 rechtskräftig wird.
Ist dann doch wieder ein Widerspruch erforderlich?

Pumpkin76

Zitat von: derSchorsch in Heute um 14:00Unklar ist, was zu tun ist, wenn sich die Randbedingungen ändern. Z.B. wie in diesem Jahr, wenn noch zum 01.12. das Gesetz zur Anpassung der Bezüge 2026/2027/2028 rechtskräftig wird.
Ist dann doch wieder ein Widerspruch erforderlich?


Mal bitte die entsprechenden Urteile auch lesen. Reine lineare Anpassungen (und nichts anderes sind Übernahmen von Tarifergebnissen) lösen keine neure Rügeobliegenheit aus.

derSchorsch

Zitat von: Pumpkin76 in Heute um 14:10Mal bitte die entsprechenden Urteile auch lesen. Reine lineare Anpassungen (und nichts anderes sind Übernahmen von Tarifergebnissen) lösen keine neure Rügeobliegenheit aus.

In dem Gesetzt wird aber nicht nur eine lineare Anpassung geregelt.
Auch die Erläuterungen zum Gesetzt beinhalten z.B. Auskünfte über die Entwicklung des fiktiven Partnereinkommens.

Nicht falsch verstehen, auch ich möchte eigentlich nicht jedes Jahr Widerspruch einlegen und ggf. klagen müssen.
Dieses Urteil öffnet doch aber wieder neue Hintertüren für den Dienstherren, sich um Nachzahlungen zu drücken.

Wer hier die Unterstützung eines Anwalts hat, möge diesen hierzu doch bitte einmal befragen und das Ergebnis mitteilen. Danke!

Zumindest laut dieser Seite, empfiehlt der BBB auch bei laufendem Klagen auch für 2026 Widerspruch einzulegen: https://www.keg-bayern.de/leistungen/beratung-und-information/informationen-zum-dienstrecht/besoldung/amtsangemessene-alimentation

Pumpkin76

Zitat von: derSchorsch in Heute um 14:58In dem Gesetzt wird aber nicht nur eine lineare Anpassung geregelt.
Auch die Erläuterungen zum Gesetzt beinhalten z.B. Auskünfte über die Entwicklung des fiktiven Partnereinkommens.

Nicht falsch verstehen, auch ich möchte eigentlich nicht jedes Jahr Widerspruch einlegen und ggf. klagen müssen.
Dieses Urteil öffnet doch aber wieder neue Hintertüren für den Dienstherren, sich um Nachzahlungen zu drücken.

Wer hier die Unterstützung eines Anwalts hat, möge diesen hierzu doch bitte einmal befragen und das Ergebnis mitteilen. Danke!

Zumindest laut dieser Seite, empfiehlt der BBB auch bei laufendem Klagen auch für 2026 Widerspruch einzulegen: https://www.keg-bayern.de/leistungen/beratung-und-information/informationen-zum-dienstrecht/besoldung/amtsangemessene-alimentation

Es macht aber einen Unterschied, wenn der Dienstherr als Reaktion auf ein Alimentationsurteil des BVG seine Besoldung ändert - oder erklärt, dass jene Höhe, welche bereits vom Beamten gerügt wurde, ausreichend ist, um die Forderungen des BVG zu erfüllen.

Hier hat der Dienstherr ja nicht nur lediglich die Besoldung im Zuge der Tarifergebnisübernahme (verzögert auch noch!) übernommen, sondern im selben Zug auch noch das anzurechnende Partnereinkommen stärker erhöht als die Besoldung (von 2023 - 2027 um 18 Prozent). Wobei das auch nicht stimmt, das erhöhte Partnereinkommen gilt nämlich immer schon zum Januar des jeweiligen Jahres  :D

Das war aber im den Urteilen zu Grunde liegenden sächsischen Fall nicht so, hier hatte der Gesetzgeber als Reaktion auf ein entsprechendes Urteil des BVG entsprechende Zuschläge nachgezahlt. Und in solchen Fällen ergibt es Sinn, dass der Beamte erneut rügen muss.

Klar sichern sich die Gewerkschaften ab, niemand will hinterher Schuld sein. Aber wenn hier wirklich Kollegen sagen, dass ihnen die jährlichem 500+ Euro zu hoch sind, dann gibts verdammt gute Argumente, mutig zu sein.

Anwälte sind hier auch in einer miesen Situation, einerseits verzichten sie auf zusätzliche Einnahmen, andererseits sind sie gekniffen,  wenns schief geht. Aber wie gesagt, der Dienstherr hat hier verdammt miese Argumente, noch dazu aufgrund der krassen Steigerungen des Partnereinkommens.