Als Bundesbeamtin gibt es dazu den §28 BBesG. Bei den Ländern wird es wahrscheinlich ähnlich geregelt sein (denke ich zumindest..)
(1) 1Beamten und Soldaten werden bei der ersten Stufenfestsetzung als Erfahrungszeiten im Sinne des § 27 Absatz 2 anerkannt:
1.
Zeiten einer gleichwertigen hauptberuflichen Tätigkeit außerhalb eines Soldatenverhältnisses, die für Beamte nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung oder für Soldaten nicht Voraussetzung für die Einstellung mit einem Dienstgrad einer Besoldungsgruppe bis A 13 sind,
2.
Zeiten als Berufssoldat oder Soldat auf Zeit,
3.
Zeiten von mindestens vier Monaten und insgesamt höchstens zwei Jahren, in denen Wehrdienst, soweit er nicht unter Nummer 2 fällt, Zivildienst, Bundesfreiwilligendienst, Entwicklungsdienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr geleistet wurde....
(2) 1Beamten können weitere hauptberufliche Zeiten, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind, ganz oder teilweise anerkannt werden, soweit diese für die Verwendung förderlich sind.
Die Anerkennung der vorherigen Beschäftigungsjahre für die Stufenfestsetzung können auch noch nach Eintritt der Verbeamtung vollzogen werden. Beispiele dazu kenne ich aus meiner Behörde. Bei uns wird das so gehandhabt, dass Beamter X Nachweise über seine vorherige Beschäftigung im öffentlichen Dienst erbringt und diese bei der Personalabteilung einreicht.