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Schwangerschaft Neueinstellung TVöD

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ultranoob:

--- Zitat von: Saggse am 28.03.2024 09:55 ---Anlass für ein schlechtes Gewissen würde ich nur sehen, wenn Sie ihre Arbeitsleistung derart schlecht einschätzt, dass sie die Schwangerschaft "missbraucht", um eine ansonsten überwiegend wahrscheinliche und begründete Kündigung innerhalb der Probezeit zu verhindern.
--- End quote ---
Das ist definitiv nicht der Fall! :D Viel mehr hat sogar der Dienstherr Interesse an der Einstellung meiner Frau. Im Idealfall hätte das sogar schon vor geraumer Zeit geschehen sollen, aber die Mühlen im öD mahlen langsam...


--- Zitat ---Nein, das Arbeitsverhältnis ruht - die Probezeit nicht. (Im Beamtenverhältnis gelten andere Regeln, aber darum geht es ja hier nicht..)

--- End quote ---
Ich gehe davon aus, dass der Vertrag ab dem 01.06. beginnt. Die Probezeit würde demzufolge am 30.11. enden. Die Geburt des Kindes fällt Pi mal Daumen auch auf Ende November. Der Mutterschutz würde somit Anfang/Mitte Oktober greifen (d. h. das Nachgehen der Arbeit in der Probezeit findet vom 01.06. bis zum 30.09. statt = 4 Monate = 2/3 der Probezeit). Da ich nun kein Jurist bin und auch nur begrenzte Kompetenzen in dem Bereich verfüge, interessiert mich, wo genau zu entnehmen ist, dass die verbleibenden zwei Monate der Probezeit nicht nach der Elternzeit weitergeführt werden respektive der Mutterschutz der Probezeit angerechnet wird (Stichwort: "Die Probezeit [ruht] nicht."). (Natürlich habe ich schon ein wenig im Internet recherchiert, aber bin nicht viel schlauer geworden.)

Vielen Dank soweit und vorab!

ultranoob:
So... ich meine, eine Antwort auf meine Frage gefunden zu haben und teile sie einfach mal (ggf. interessiert es ja auch noch sonst wen) ;D

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 21. vom 22. April 2023)


--- Zitat ---§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen wird.
--- End quote ---
Und dazu zählt dann wohl auch die Probezeit (?)

Darüber hinaus:

--- Zitat ---Eine Reihe von Unterbrechungen sind nach TVöD und TV-L unschädlich, so beispielsweise bei Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen. Auch Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis ruht wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit und Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt, haben keine negativen Auswirkungen.
--- End quote ---
[https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/b/beschaeftigungszeiten.html]

Auf die konkrete Situation angewendet:

* Die Probezeit besteht vom 01.06. bis zum 30.11.
* Meine Frau geht Anfang/Mitte Oktober in Mutterschutz.
* Es fehlen noch sechs Wochen zum Bestehen der Probezeit.
* Jene sechs Wochen "laufen weiter", da der Mutterschutz zur Beschäftigungszeit zählt - auch wenn diese unterbrochen wird (s. o.). Damit sollte die Probezeit dann bestanden sein und nach Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit nicht fortgesetzt werden (dürfen).
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Frohe Ostern!

clarion:
Hallo,

Der Arbeitsgeber hätte, wenn es keine gravierenden Probleme in der Schwangerschaft gibt, ca. vier Monate Zeit, Deine Frau kennenzulernen. Das muss doch reichen.

MarieH:

--- Zitat von: clarion am 31.03.2024 23:32 ---Hallo,

Der Arbeitsgeber hätte, wenn es keine gravierenden Probleme in der Schwangerschaft gibt, ca. vier Monate Zeit, Deine Frau kennenzulernen. Das muss doch reichen.

--- End quote ---


Die Probezeit wird nicht unterbrochen und nach der Elternzeit weitergeführt.

Die Probezeit endet am 30.11., eine Kündigung ist durch die Schwangerschaft jedoch ausgeschlossen.

Am ersten Arbeitstag bzw. nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages schriftlich die Personalsachbearbeitung über deine Schwangerschaft informieren.

Passiert inzwischen häufig, zumindest bei uns in den Stadtstaaten.

MarieH:

--- Zitat von: ultranoob am 31.03.2024 16:54 ---So... ich meine, eine Antwort auf meine Frage gefunden zu haben und teile sie einfach mal (ggf. interessiert es ja auch noch sonst wen) ;D

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) (vom 13. September 2005, zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 21. vom 22. April 2023)


--- Zitat ---§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(3) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen wird.
--- End quote ---
Und dazu zählt dann wohl auch die Probezeit (?)

Darüber hinaus:

--- Zitat ---Eine Reihe von Unterbrechungen sind nach TVöD und TV-L unschädlich, so beispielsweise bei Mutterschutz, Urlaub oder Krankheit bis 39 Wochen. Auch Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis ruht wegen bspw. Elternzeit, Pflegezeit, Rente auf Zeit und Sonderurlaub, bei dem ein dienstliches oder betriebliches Interesse vorliegt, haben keine negativen Auswirkungen.
--- End quote ---
[https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/b/beschaeftigungszeiten.html]

Auf die konkrete Situation angewendet:

* Die Probezeit besteht vom 01.06. bis zum 30.11.
* Meine Frau geht Anfang/Mitte Oktober in Mutterschutz.
* Es fehlen noch sechs Wochen zum Bestehen der Probezeit.
* Jene sechs Wochen "laufen weiter", da der Mutterschutz zur Beschäftigungszeit zählt - auch wenn diese unterbrochen wird (s. o.). Damit sollte die Probezeit dann bestanden sein und nach Wiederaufnahme der Arbeit nach Elternzeit nicht fortgesetzt werden (dürfen).
Korrigiert mich, wenn ich falsch liege.

Frohe Ostern!

--- End quote ---

Ergänzung/Korrektur:

Gemäß § 17 MuSchG ist die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin unzulässig.

Kündigungsschutz besteht ab 01.06. bis zur Rückkehr nach der Elternzeit.

Es gibt in diesem Falle keine "Bewährungszeit"/Probezeit, die dem Arbeitgeber eine Kündigungsmöglichkeit bietet.

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