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Hochschulwechsel innerhalb Bundesland - MTV

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fux:
Hallo zusammen,

konnte in der Suche nichts finden:

Ich strebe gerade einen Hochschulwechsel an, der neue Dienstherrn (Hochschule) will mir alles ermögliche und hilft mir sogar die Stufen in meinem Sinne zu erreichen, da ich durch den wechsle auch höher gruppiert werde und die Stufen nicht verlieren soll geben sie mir sogar Zulagen. Meine Tätigkeit ist aber eine andere - daher schon mal Top, dass sie mich dahingehend auch sehr gut beraten. Ist ja leider nicht immer der Fall im ÖD.

Nun meine Frage; man sagte mir aber das es trotzdem eine Probezeit geben wird, obwohl ich schon über 40 und seit mehr als 15 Jahren im Dienst bin. Nicht das ich davor Angst hätte, will nur wissen ob das so in Ordnung ist.

Zweite Sache; trotz Hochschulwechsels im selben Bundesland, müsste ich einen Aufhebungsvertrag machen, da sonst meine Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende ist. Welche Nachteile hätte ich dadurch? Beginnt die Regelung (Kündigungsschutz) dann von neu oder bleibt die dann bestehen und nur die 6 Monate Probezeit wären dann mein "Risiko" :)

Fakt ist - ich will wechseln, alleine schon wie sich der neue Dienstherr um mich bemüht, aber mich auch nicht direkt in die Nesseln setzen :)
Danke euch für eure Hilfe.


 

troubleshooting:
Wenn du innerhalb des Bundeslandes wechselst, bleibt dann nicht dein AG im Grundsatz gleich und es ändert sich nur die Dienststelle? Im Hochschulbereich wäre es hier im BL: Das Land und das Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit.

Worauf ich hinaus will, warum sollst du kündigen? Kann es nicht über eine Versetzung geregelt werden?
Ist hier im BL der übliche Weg, auch bei komplett neuer Dienststelle und Tätigkeit. Hat den Vorteil, dass du eben keine Probezeit in dem Sinne hast. Du wirst 6 Monate abgeordnet mit dem Ziel der Versetzung (ja, auch als Angestellte(r)). Wenn es innerhalb der Zeit nicht passt, ist man/frau nicht arbeitslos sondern kehrt zur alten Dienststelle zurück.

MoinMoin:
Also wenn es der gleiche AG bleibt, dann würde man es per Versetzung machen und nicht per Abordnung, denn warum sollte die alte HS weiterzahlen und das Risiko übernehmen.
Aber natürlich kann man auch mit Änderungsvertrag oder Auflösungsvertrag und nahtlose anschließenden neuen Vertrag machen.

Da kann man natürlich eine Probezeit vereinbaren.
Sie hat aber nicht zur Folge, dass das KSchG ausgehebelt wird, sprich die neue Hochschule kann dir nicht grundlos kündigen. Die haben dich dann an der Backe und werden dich nicht los, dass wissen die aber oftmals nicht. Weil die personaler das nicht auf dem Schirm haben.
Also diesbezüglich kannst du dich getrost zurücklehnen und sie im falschem Glauben lassen.

cyrix42:
Moin,

wie schon zuvor von den anderen beiden gesagt: Schau in deinen Arbeitsvertrag, wer denn dein Arbeitgeber ist (einen Dienstherrn hast du als Angestellte_r nicht -- das ist Beamten-Gedöns). Oft ist das für Hochschulen eben nicht die Hochschule selbst, sondern das jeweilige Land. Dann würdest du nur von einer Stelle auf eine andere beim gleichen Arbeitgeber kommen; eine Kündigung/ Aufhebungsvertrag und ein neuer Arbeitsvertrag wären dann nicht von Nöten.

Aber auch wenn du ein neues Arbeitsverhältnis mit dem gleichen Arbeitgeber eingehst, würde zur Beschäftigungszeit deine bisherige beim gleichen Arbeitgeber mitzählen. Einzig für die Zeit der neu vereinbarten Probezeit würde dann die verkürzte Kündigungsfrist von 2 Wochen zum Monatsende gelten -- grundlos kündigen könnte man dir aber auch dann nicht, siehe MoinMoins Hinweis zum Kündigungsschutzgesetz.

Und nur zur Einordnung: Eine Höhergruppierung führt häufig dazu, dass man in der höheren Entgeltgruppe in einer Stufe mit niedrigerer Nummer landet. Es ist schön, wenn man dir eine Zulage anbietet, die den Differenzbetrag zum Zustand einer stufengleichen Höhergruppierung ausgleicht. Achte aber darauf, wie diese Zulage ausgestaltet ist. Beispiel: Ein Mitarbeiter wird aus der EG 11 Stufe 4 in die EG 12 höhergruppiert. Dies führt in die dortige Stufe 3 (wobei das alte Entgelt plus ein Garantiebetrag von 180€ gezahlt werden würde, bis man in Stufe 4 aufgestiegen ist). Nun vereinbart man eine abschmelzende Zulage mit dem Differenzbetrag zur EG 12/4. Dann erhält der Mitarbeiter nun 7 Jahre lang das Entgelt der EG 12/4 -- nämlich (inkl. Zulagen) die drei Jahre, die er in der Stufe 3 verbringt, und dann (regulär, ohne die nun ausgelaufenen Zulagen) die 4 Jahre in Stufe 4 -- , bevor er dann in Stufe 5 aufsteigt und das Entgelt der EG 12/5 erhält.

Capo:
In einigen Bundesländern sind die Hochschulen Eigenständige Arbeitgeber, in NRW sind es "Körperschaften des öffentlichen Rechtes" somit wäre da ein Wechsel, auch ein Arbeitgeberwechsel, außer für Beamte.

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