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VBL, Rente, Pension
cyrix42:
Natürlich besteht ein Anspruch auf Auszahlung der Betriebsrente:
--- Zitat von: §34 Abs. (4) Satzung VBL ---(4) Wenn die Wartezeit nicht bereits nach den Absätzen 1 bis 3 erfüllt ist oder als erfüllt gilt, wird für den Teil der
Betriebsrente, der auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren (§ 66a Abs. 3) und auf den
hierfür gezahlten Altersvorsorgezulagen (§ 82a) beruht, auf die Wartezeit jeder Kalendermonat vom Beginn der
Pflichtversicherung, für die ein Beitrag nach § 66a Abs. 3 entrichtet worden ist, bis zum Beginn der Betriebsrente
angerechnet. Die Wartezeit gilt für den Teil der Anwartschaft aus der Pflichtversicherung als erfüllt, der nach
§ 1b Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 und § 30f BetrAVG unverfallbar ist.
--- End quote ---
(Quelle: Satzung der VBL; Hervorhebung durch mich.)
--- Zitat von: §1b Abs. (1) Satz 1 Betriebsrentengesetz ---(1) Einem Arbeitnehmer, dem Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, bleibt die Anwartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 21. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens drei Jahre bestanden hat (unverfallbare Anwartschaft).
--- End quote ---
(Quelle: Betriebsrentengesetz (BetrAVG); Hervorhebung durch mich.)
orangemitminze:
Vielen Dank. Freut mich, dass mir zumindest das Geld von der VBL eventuell ausgezahlt werden kann. Eine Beitragsrückerstattung von der DRV wäre natürlich sehr gut, da hier viel mehr Geld eingezahlt wurde.
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