Autor Thema: Hinweis Kündigungsfristen im Arbeitvertrag  (Read 2027 times)

motti

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Hinweis Kündigungsfristen im Arbeitvertrag
« am: 30.03.2024 17:19 »
Guten Tag!

Muss in einem Arbeitsvertrag konkret auf die jeweiligen Kündigungsfristen während und nach der Probezeit hingewiesen werden oder reicht es aus, wenn drinsteht, dass z. B. der Arbeitsvertrag ohne Sachgrund befristet ist, dass das Arbeitsverhältnis nach dem TVöD und dem entsprechenden Dienstleistungsbereich Anwendung findet, die Probezeit x Wochen oder Monate beträgt und dass das Arbeitsverhältnis jederzeit gem. § 34 Abs. 1 TVöD ordentlich gekündigt werden.

Besten Dank.

VG

McOldie

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Antw:Hinweis Kündigungsfristen im Arbeitvertrag
« Antwort #1 am: 30.03.2024 18:24 »
Im Vertrag müsen die Kündigungsfristen nicht angegeben werden, es sein denn, es sollen vom BGB abweichende Fristen ereinbart werden. Wenn im Vertrag die Anwendung eines Tarifvertrages vereinbart wird, beinhaltet dies auch die dort enthaltenen Kündigungsfristen
Es gibt aber das Nachweisgesetz. Das Nachweisgesetz (NachwG) legt fest, dass der Arbeitgeber gesetzlich dazu verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer einen schriftlichen Nachweis über die wesentlichen Vertragsbedingungen im Arbeitsvertrag zwischen beiden Parteien auszuhändigen, dazu gehören auch die Kündigungsfristen.

Wabi Sabi

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Antw:Hinweis Kündigungsfristen im Arbeitvertrag
« Antwort #2 am: 30.03.2024 19:04 »
Wobei zu beachten ist, dass nach § 2 Abs. 4 NachwG (https://www.gesetze-im-internet.de/nachwg/__2.html) in den dort geannten Fällen (u. a. auch Kündigungsfristen) ein Hinweis auf die auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifverträge ausreichend ist.

Die mittlerweile üblichen Niederschriften nach dem NachwG sehen daher so oder ähnlich aus (siehe dort Ziffer 6.):

https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/downloads/DE/veroeffentlichungen/themen/oeffentlicher-dienst/arbeitsvertragsmuster/niederschrift-nachweisgesetz.docx?__blob=publicationFile&v=4
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!