§ 75 Abs. 4 HPVG: Vor fristlosen Entlassungen, außerordentlichen Kündigungen und vor Kündigungen
während der Probezeit ist der Personalrat anzuhören.
Erbitte beim Personalrat noch vor der nächsten Personalratssitzung um eine "Erörterung" deines Falls nach § 62 Abs. 1 i.v.m. § 66 Abs. 1 HPVG.
Was hat denn der 66er damit zu tun, ist doch keine Mitbestimmung in der Probezeitkündigung?
Oder lese ich da was falsch?
Da kommt doch dann:
§ 73
Anhörung
Soweit der Personalrat anzuhören ist, ist ihm die beabsichtigte Maßnahme
rechtzeitig bekanntzugeben und ausreichend Gelegenheit zur Äußerung innerhalb angemessener Frist zu geben.
§ 75 Abs. 4 Satz 3 bleibt unberührt.ist ja auch logisch, da die Zeitfenster bei diesen Dinge sehr eng sind.