Hallo,
ich verstehe nicht so ganz die Unterscheidung bei den Tätigkeitsmerkmalen im TV-H der Entgeltgruppen 10 und 11.
Hier der Text aus der Anlage A zum TV-H:
„Entgeltgruppe 11 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.
Entgeltgruppe 10 Beschäftigte der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1, deren Tätigkeit sich mindestens zu einem Drittel durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Entgeltgruppe 9b Fallgruppe 1 heraushebt.“
Der einzige Unterschied meiner Meinung nach ist, dass bei der E10 ein Umfang von 1/3 genannt wird und bei E11 nicht.
Meine Frage ist nun: Welche Voraussetzung müssen gegeben sein, um Beschäftigte mit E10 in die E11 höherzugruppieren?
Oder anders gefragt: Wie müssen die Arbeitsvorgänge in der Wertigkeit bewertet werden, damit ein Anspruch auf E11 besteht?
Vielen Lieben Dank schon Mal für eine rege Diskussion