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Dienstunfähigkeit mit 60 Jahren 6 Monaten

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Rungholt:
Moin,

leider schreitet meine Erkrankung voran und meine behandelnden Ärzte raten mir zur Dienstunfähigkeit an.

Ich habe zurzeit:

-   49 Monate Rentenversicherungszeiten (nicht anerkannt, weil im techn. Bereich)
-   37 Jahre 6 Monate Dienstzeiten im allg. Verwaltungsdienst

Wenn ich es richtig sehe, erhalte ich jetzt bei Dienstunfähigkeit einen Ruhegehaltssatz von 66,96% und einen Versorgungsabschlag in Höhe von 10,80%.

Ab 10/2026 habe ich das 63. Lebensjahr vollendet und 40 Dienstjahre voll. Dann müsste ich mit einem Ruhegehaltssatz von 71,75% und ohne Versorgungsabschlag bei Dienstunfähigkeit in Pension gehen können.

Nun zu meinen Fragen.

1.)   Stimmen meine Überlegungen soweit?
2.)   Was passiert, wenn ich nicht bis 10/2026 durchhalten kann? Gibt es evtl. so etwas wie eine Härteregelung?

Letztlich habe ich bereits 41 Jahre und 7 Monate (Beitragszeiten und Dienstzeiten) hinter mir.

Ich bedanke mich schon jetzt für die Antworten.

Freundliche Grüße aus dem hohen Norden

Rungholt

Asperatus:
zu 1.) Müsste soweit stimmen. Abhängig von der Erkrankung würde ich mir die Frage stellen, ob mir ein geringerer Abschlag mehr wert ist oder eine schnellere Dienstunfähigkeit, wenn ich evtl. nicht mehr lange einigermaßen fit bin.

zu 2.) Eine Idee wäre, die fehlenden 11 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit zu erfüllen, durch freiwillige Beiträge zu decken. Dies könnte dann den Versorgungsabschlag zumindest teilweise ausgleichen. Zur Erfüllung der Wartezeit würde wohl der Mindestbetrag ausreichen in Höhe von derzeit 100,07 Euro, für elf Monate also 1.100,77 Euro. Wenn die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht werden sollten, lohnt sich diese Investition aber nicht, da dann verrechnet wird.

Wichtig: Bis zum 31. März können Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Da der 31. März dieses Jahr ein Sonntag war, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, folglich morgen, der 2. April. Sollte dies also eine Option sein, morgen schnell zur DRV und zahlen und schon wäre die Wartezeit erfüllt.

cyrix42:
Zumindest eine Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird es auch dann nicht geben, da man dafür in den letzten 5 Jahren mindestens 3 sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sein müsste.

Allerdings sollten unabhängig davon Regelungen für Schwerbehinderte die Abzüge deutlich reduzieren. Ggf. sollte man also prüfen, ob eine solche vorliegt. (Für die Altersrente für Schwerbehinderte dagegen wird es definitiv nicht reichen, da dafür 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden...)

Rungholt:

--- Zitat von: Asperatus am 01.04.2024 15:54 ---
zu 2.) Eine Idee wäre, die fehlenden 11 Monate in der gesetzlichen Rentenversicherung, um die Wartezeit zu erfüllen, durch freiwillige Beiträge zu decken. Dies könnte dann den Versorgungsabschlag zumindest teilweise ausgleichen. Zur Erfüllung der Wartezeit würde wohl der Mindestbetrag ausreichen in Höhe von derzeit 100,07 Euro, für elf Monate also 1.100,77 Euro. Wenn die 40 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeit erreicht werden sollten, lohnt sich diese Investition aber nicht, da dann verrechnet wird.

Wichtig: Bis zum 31. März können Beiträge für das Vorjahr gezahlt werden. Da der 31. März dieses Jahr ein Sonntag war, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag, folglich morgen, der 2. April. Sollte dies also eine Option sein, morgen schnell zur DRV und zahlen und schon wäre die Wartezeit erfüllt.

--- End quote ---

Danke :) Ein sehr wertvoller Tipp. Das habe ich nicht gewusst.
Grüße
Rungholt

Rungholt:

--- Zitat von: cyrix42 am 01.04.2024 16:56 ---
Allerdings sollten unabhängig davon Regelungen für Schwerbehinderte die Abzüge deutlich reduzieren. Ggf. sollte man also prüfen, ob eine solche vorliegt. (Für die Altersrente für Schwerbehinderte dagegen wird es definitiv nicht reichen, da dafür 35 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten benötigt werden...)

--- End quote ---

Zunächst vielen Dank für deine Antwort. :)
Kannst Du bitte ausführen, was du genau meinst? Mir sind leider keine Regelungen bekannt, die die Abzüge deutlich verringern könnten. - Oder meinst du Steuerfreibeträge? Die sind bereits jetzt, unabhängig von der Pensionierung, vorhanden.
Grüße
Rungholt

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