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Vorgesetzter filmt Arbeitsbereich nach Diebstahl
ElBarto:
Die Schilderung des Sachverhalts ändert sich ja genauso oft wie das derzeitige Wetter.
War denn nun ein Hinweis auf Videoüberwachung vorhanden?
Waren die Täter auf den Videos zu sehen oder nicht?
Wurden die Täter dadurch ermittelt und können zur Rechenschaft gezogen werden?
Um was für einen Raum handelt es sich der überwacht wurde?
Der Hinweis zur Videoüberwachung hing bereits in dem Raum, es hätte also von Anfang an eine Kamera vor Ort sein können.
Es handelte sich außerdem nicht um einen "Arbeitsplatz" sondern einen gelegentlich aufgesuchten Raum. Da aus dem Raum etwas entwendet wurde nehme ich an, dass es ein Lagerraum ist.
Wurden durch die Maßnahme die Täter ermittelt, dann ist das ja durchaus im Sinne aller Beschäftiger da der Arbeitgeber sonst zum Schluss noch Stellen abbauen muss um zu sparen.
Also wäre ich persönlich da nicht so dünnhäutig. Das der AG es natürlich nicht an die große Glocke hängt wenn er die Täter erwischen will dann macht das doch Sinn. Verdächtig sind zunächst ALLE die Zugang zum Raum.
Die Polizei befragt ja auch erstmal die Ehefrau wenn der Mann tot im Garten liegt, da auch diese zunächst verdächtig ist.
Selbst wenn die Maßnahme nichts gebracht hat ändert sich nichts daran, dass das Vorgehen grundsätzlich logisch ist.
Mag der Datenschutz hier auch anderer Meinung sein, mit Logik hat dieser eh nichts am Hut.
FearOfTheDuck:
--- Zitat von: Sjuda am 04.04.2024 07:59 ---
--- Zitat von: DerabgesägteAst am 03.04.2024 21:45 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 03.04.2024 21:34 ---
(...)
--- End quote ---
Jetzt wo du das so sagst merke ich das der Beitrag totaler Schwachsinn war. Was ist nur in uns gefahren?
Oder du hast den Beitrag nicht verstanden und nur oberflächlich gelesen.
--- End quote ---
Ohne der ausstehenden Antwort vorgreifen zu wollen...
--- End quote ---
Ich habe deiner, @Beamters und @ElBartos Repklik nichts hinzuzufügen. Wahrscheinlich habe ich aber das Begehr des TE tatsächlich nicht verstanden... ;)
Hauptsache, der diebische Schlingel ist entdeckt!
MoinMoin:
Es wurde kein Dieb gefangen, da nichts mehr gestohlen wurde, laut SV!
Daher sehe ich in diesem ganzem Vorgehen nur dann ein Vergehen, wenn diese Aufnahmen ausgewertet wurden, obwohl kein Diebstahl stattgefunden hat.
Und zwar auch nur dann, wenn der VG dieses gemacht hat und nicht der Datenschutzbeauftragte.
Darüber wurde aber nichts gesagt.
Also @DerabgesägteAst sollte der VG das gemacht haben, dann kannst du sauer sein.
Wenn nicht, dann kann der VG über dich sauer sein, dass du/ihr die Stimmung vergiftest, obwohl er korrekt gehandelt hat. Und er könnte nur anmerken: Getroffene Hunde bellen.
Aber ich gehe davon aus, das @DerabgesägteAst nicht weiter zur SV Aufklärung beiträgt.
Herbert Meyer:
Ich bin als Datenschutzbeauftragter bestellt und habe schon verschiedene Video-Szenarien durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde abnehmen lassen. In diesem Thread ist leider bereits viel Unsinn zu lesen. Ob sich etwas moralisch in Ordnung anfühlt, "sinnvoll ist", oder zu "erfolgreichen Ergebnissen" führt, ist vollkommen irrelevant. Aussagekräftig sind allein die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Und da ist das Thema "Videoüberwachung nach Diebstählen" durch Gerichte schon recht deutlich durchdekliniert.
Meine Einschätzung: Wenn die Videoüberwachung als Reaktion auf Diebstähle eingeführt wurde, überwiegt in der Regel das sogenannte "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers das Schutzbedürfnis der Beschäftigten (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO). Bei der Abwägung ist allerdings auch die Funktion des Raums einzubeziehen. Wenn aus Lagerräumen regelmäßig hochwertige Ware gestohlen wird, überwiegt das "berechtigte Interesse" deutlich. Wenn aus Sozialräumen einmalig ein paar Pappbecher oder ne Packung Kaffee gestohlen wurde, überwiegt das "berechtigte Interesse" weniger deutlich.
Was allerdings viele Arbeitgeber und Laien (meistens auch in derselben Person vereint) unterschätzen, sind die Informationspflichten. Ein Piktogramm mit einer Kamera reicht nicht annähernd aus. Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO geforderten Informationspflichten sind weitaus umfangreicher und wurden in der vom Ersteller geschilderten Situation nicht annähernd vom Arbeitgeber erfüllt.
Für diese Zweifelsfälle gibt es in Deutschland aber ein kostenloses und gut funktionierendes System: Die Beschwerde oder die Meldung einer Datenpanne an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (die Adresse müsste im Impressum eurer Firmenwebseite zu finden sein, sonst ist das ein weiterer DSGVO-Verstoß...). Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist verpflichtet, alle eingehenden Fälle zu prüfen und ist darüber hinaus auch sanktionsfähig, dein Arbeitgeber kann die Aufsichtsbehörde also nicht einfach ignorieren. Auf diese Weise lässt sich eine neutrale Instanz zur Bewertung hinzuziehen, ganz ohne Anwälte, Gerichte, Rechtschutzversicherung und Pipapo.
Umlauf:
--- Zitat von: Herbert Meyer am 04.04.2024 10:59 ---Ich bin als Datenschutzbeauftragter bestellt und habe schon verschiedene Video-Szenarien durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde abnehmen lassen. In diesem Thread ist leider bereits viel Unsinn zu lesen. Ob sich etwas moralisch in Ordnung anfühlt, "sinnvoll ist", oder zu "erfolgreichen Ergebnissen" führt, ist vollkommen irrelevant. Aussagekräftig sind allein die DSGVO in Verbindung mit dem BDSG. Und da ist das Thema "Videoüberwachung nach Diebstählen" durch Gerichte schon recht deutlich durchdekliniert.
Meine Einschätzung: Wenn die Videoüberwachung als Reaktion auf Diebstähle eingeführt wurde, überwiegt in der Regel das sogenannte "berechtigte Interesse" des Arbeitgebers das Schutzbedürfnis der Beschäftigten (Art. 6 Abs. 1 S.1 lit. f DSGVO). Bei der Abwägung ist allerdings auch die Funktion des Raums einzubeziehen. Wenn aus Lagerräumen regelmäßig hochwertige Ware gestohlen wird, überwiegt das "berechtigte Interesse" deutlich. Wenn aus Sozialräumen einmalig ein paar Pappbecher oder ne Packung Kaffee gestohlen wurde, überwiegt das "berechtigte Interesse" weniger deutlich.
Was allerdings viele Arbeitgeber und Laien (meistens auch in derselben Person vereint) unterschätzen, sind die Informationspflichten. Ein Piktogramm mit einer Kamera reicht nicht annähernd aus. Die in Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO geforderten Informationspflichten sind weitaus umfangreicher und wurden in der vom Ersteller geschilderten Situation nicht annähernd vom Arbeitgeber erfüllt.
Für diese Zweifelsfälle gibt es in Deutschland aber ein kostenloses und gut funktionierendes System: Die Beschwerde oder die Meldung einer Datenpanne an die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde (die Adresse müsste im Impressum eurer Firmenwebseite zu finden sein, sonst ist das ein weiterer DSGVO-Verstoß...). Die Datenschutzaufsichtsbehörde ist verpflichtet, alle eingehenden Fälle zu prüfen und ist darüber hinaus auch sanktionsfähig, dein Arbeitgeber kann die Aufsichtsbehörde also nicht einfach ignorieren. Auf diese Weise lässt sich eine neutrale Instanz zur Bewertung hinzuziehen, ganz ohne Anwälte, Gerichte, Rechtschutzversicherung und Pipapo.
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Eine Frage dazu an den Datenschutzbeauftragten.
Für mich klingt die Beschreibung des Fragenden, dass der Vorgesetzte (was auch immer hier gemeint ist) das Filmen aus eigenen Antrieb gemacht hat.
Wenn ein ordentliches Prozedere dahinter stehen würde, hätte ich es anders formuliert.
Dürfte der Vorgesetzte einfach so filmen, ohne die Einbindung der Leitung bzw. tatsächlich dafür Zuständigen?
Ansonsten bin ich voll bei ihrer Beschreibung.
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